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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 idF 2002/I/160;Rechtssatz
Der VfGH hat nach dem Urteil des EGMR im Fall Zolotukhin (vgl. E EGMR 10. Februar 2009, 14939/03 (Sergey Zolotukhin)) seine Rsp zum Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 7. ZP MRK dahingehend verfeinert, dass eine Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen dann zulässig ist, wenn sich die Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden und erachtete die Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung (ohne Berücksichtigung einer Alkoholisierung, § 88 Abs. 1 StGB), Verurteilung wegen Imstichlassens eines Verletzten (§ 94 Abs. 1 StGB) und Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295 StGB) einerseits und die Verfolgung und Bestrafung wegen Lenkens eines Fahrzeugs mit einem Alkoholgehalt der Atemluft zwischen 0,6 mg/l und 0,8 mg/l (§ 99 Abs. 1a StVO 1960) im Hinblick auf Art. 4 7. ZP MRK für zulässig (Hinweis E VfGH 2. Juli 2009, B 559/08).(Hier: § 28 Abs 1 AuslBG und § 105 Abs 1 FrG 1997 - unzulässig, weil Sachverhaltsidentität)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007090361.X05Im RIS seit
31.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015