Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Mag. Gerhard Planner, Rechtsanwalt in Voitsberg, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von Krankengeld (Streitwert 18.058,64 EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2010, GZ 8 Rs 209/10g-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am 1. 3. 2011 wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst nach der Beschlussfassung über die außerordentliche Revision, nämlich am 3. 3. 2011, beim Obersten Gerichtshof ein und war deshalb ebenfalls zurückzuweisen.
Textnummer
E96835European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00012.11D.0329.000Im RIS seit
15.04.2011Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011