TE OGH 2011/3/29 10ObS12/11d

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Mag. Gerhard Planner, Rechtsanwalt in Voitsberg, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von Krankengeld (Streitwert 18.058,64 EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2010, GZ 8 Rs 209/10g-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 1. 3. 2011 wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst nach der Beschlussfassung über die außerordentliche Revision, nämlich am 3. 3. 2011, beim Obersten Gerichtshof ein und war deshalb ebenfalls zurückzuweisen.

Textnummer

E96835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00012.11D.0329.000

Im RIS seit

15.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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