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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2002/I/160;Rechtssatz
Hat die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasst und enthielt umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, durfte eine Bestrafung des Beschuldigten im Lichte des Art. 4 7. ZP MRK nicht erfolgen.
Schlagworte
AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007090361.X04Im RIS seit
31.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015