RS Vwgh 2011/2/24 2007/09/0361

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2002/I/160;
MRKZP 07te Art4;
VStG §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Subsidiaritätsklausel des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist im Lichte der Verfassungsbestimmung des Art. 4 7. ZP MRK auszulegen. Zur Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, hat der EGMR die Ansicht vertreten (vgl E EGMR 10. Februar 2009, 14939/03 (Sergey Zolotukhin); E EGMR 16. Juni 2009, 13079/0325 (Ruotsalainen); E EGMR 25. Juni 2009, 55759/07 (Maresti) und E EGMR 14. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev)), dass allein auf die Fakten abzustellen ist und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht. Weiters wurde darauf abgestellt, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben, und betont, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Bf verurteilt worden war (vgl. E EGMR 14. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev), betreffend Verurteilung wegen mittelbarer Körperverletzung und Hausfriedensbruch einerseits und eine Bestrafung wegen Störung der öffentlichen Ordnung anderseits). Aus diesem Grunde durfte der Bf in diesem Fall nicht ein zweites Mal verwaltungsbehördlich verfolgt werden.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007090361.X03

Im RIS seit

31.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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