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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2002/I/160;Rechtssatz
Die Subsidiaritätsklausel des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist im Lichte der Verfassungsbestimmung des Art. 4 7. ZP MRK auszulegen. Zur Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, hat der EGMR die Ansicht vertreten (vgl E EGMR 10. Februar 2009, 14939/03 (Sergey Zolotukhin); E EGMR 16. Juni 2009, 13079/0325 (Ruotsalainen); E EGMR 25. Juni 2009, 55759/07 (Maresti) und E EGMR 14. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev)), dass allein auf die Fakten abzustellen ist und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht. Weiters wurde darauf abgestellt, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben, und betont, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Bf verurteilt worden war (vgl. E EGMR 14. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev), betreffend Verurteilung wegen mittelbarer Körperverletzung und Hausfriedensbruch einerseits und eine Bestrafung wegen Störung der öffentlichen Ordnung anderseits). Aus diesem Grunde durfte der Bf in diesem Fall nicht ein zweites Mal verwaltungsbehördlich verfolgt werden.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007090361.X03Im RIS seit
31.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015