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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 idF 2002/I/160;Rechtssatz
Für das Vorliegen einer Beschäftigung nach dem AuslBG kommt es entscheidend auf das Bestehen einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit der Arbeitskraft vom Beschäftiger an (Hinweis E 22. Februar 2006, 2002/09/0187). Zwar tritt bei § 105 Abs. 1 FrG 1997 zu dieser für den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der ausländischen, nicht zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassenen Arbeitskraft noch das Element der Ausbeutung hinzu. Zieht das Gericht den Tatbestand des § 105 Abs. 1 FrG 1997 (Ausbeutung eines Fremden, der über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt) heran, so sind die wesentlichen Elemente für eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG enthalten. Das den Tatbestand der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG erfüllende Verhalten kann daher - bei Hinzutreten des Tatbestandselements der Ausbeutung - ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes des § 105 Abs. 1 FrG 1997 bilden. Dass die beiden Übertretungen nach Auffassung der belBeh - allenfalls teilweise - auf jeweils unterschiedliche Rechtsgüter abstellen, ist für die Beurteilung des Zutreffens der Subsidiaritätsklausel des § 28 Abs. 1 AuslBG nicht von entscheidender Bedeutung, weil es bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich ist, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (Hinweis E 11. Mai 1998, 98/10/0040; E 29. April 2008, 2007/05/0125). Eine gerichtliche Verurteilung nach § 105 FrG 1997 schließt daher auf Grund der Subsidiaritätsklausel in § 28 AuslBG eine verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen der dem Gerichtsurteil zugrunde liegenden Fakten aus.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007090361.X02Im RIS seit
31.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015