C1 307218-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vom 11.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2006, Zl. 04 23.988-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist am 09.11.2004 aus Italien kommend, ohne im Besitz eines Reisedokumentes zu sein, in österreichisches Bundesgebiet eingereist und wurde im Zuge einer Kontrolle von Beamten des Gendarmeriepostens XXXX festgenommen. Bei der Einvernahme durch das Fremdenpolizeireferat der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 10.11.2004 gab der Beschwerdeführer als Zweck seiner Einreise die Arbeitsaufnahme in Österreich an. Nach Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 75 FrG aufgrund einer Bedrohung im Herkunftsstaat gemäß § 57 FrG verzichtete der Beschwerdeführer auf Stellung eines solchen Antrages.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.
Am 26.11.2004 beantragte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft die Gewährung von Asyl.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 01.12.2004 gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatdorf im April oder Mai 2003 verlassen, habe sich ca. 4 Monate lang in Neu-Delhi aufgehalten und sei dann unter Verwendung seines eigenen Reisepasses auf legalem Wege aus Indien ausgereist. Über Russland, wo er sich einen Monat lang in Moskau aufgehalten habe, sei er auf dem Landweg nach Italien gereist. Dort habe er sich für ca. 1 Jahr illegal aufgehalten und sei schließlich am 09.11.2004 nach Österreich gereist.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er gehöre einer niederen Kaste an und werde von Angehörigen höherer Kasten mit dem Umbringen bedroht. Er sei auch bereits misshandelt worden und hätten zwei Personen namens XXXX und XXXX versucht, ihm den Kopf abzuhacken.
Nach Abschluss des Konsultationsverfahrens gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 mit Italien - eine Zuständigkeit eines anderen Staates konnte nicht festgestellt werden - wurde der Beschwerdeführer am 09.06.2005 erneut vom Bundesasylamt einvernommen. Er ergänzte sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass er einem Freund geholfen habe, seine aus einer höheren Kaste stammende Freundin gegen den Willen ihrer Eltern zu heiraten. Gemeinsam mit seinem Freund habe er das Mädchen nach XXXX gebracht und hätten die beiden dort standesamtlich geheiratet. Als die Familie des Mädchens dessen Abwesenheit bemerkt habe, hätten die Familienangehörigen den Bruder des Beschwerdeführers aufgesucht und sehr heftig geschlagen. Die Eltern des Mädchens hätten Anzeige wegen Entführung erstattet und wolle der Beschwerdeführer versuchen, diese Anzeige als Beweis vorlegen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei von der Polizei zu dessen Aufenthaltsort verhört und auch geschlagen worden. Auf Intervention des Dorfvorstehers habe man ihn aber wieder freigelassen. Das Mädchen und ihr Mann hätten später in der Polizeistation angerufen und aufgeklärt, dass es sich um keine Entführung gehandelt habe.
Der Beschwerdeführer und das Ehepaar hätten sich auch nach der Eheschließung aus Angst versteckt gehalten, der Beschwerdeführer sei aber "einige Tage später" von XXXX und XXXX, den Cousins des Mädchens, und ca. 8 weiteren Personen im Dorf XXXX entdeckt worden. Der Beschwerdeführer sei mit Holzstangen auf den Kopf geschlagen und dabei verletzt worden und hätten XXXX und XXXX ihn mit einem Kirpan (Sikh-Schwert) am Nacken verletzt, als sie versucht hätten, ihn zu töten. Mithilfe anderer Leute habe er sich befreien können, seine Verfolger hätten ihm aber gedroht, ihn umzubringen. Der Freund des Beschwerdeführers und seine Ehefrau seien nicht geschlagen worden, da sie sich nicht im selben Dorf befunden hätten. Der Beschwerdeführer habe sich bis ca. einen Monat nach der Eheschließung gemeinsam mit den beiden im Dorf XXXX, ca. 50 km entfernt vom Heimatdorf aufgehalten, danach hätten sich ihre Wege getrennt. Ein paar Tage nachdem der Beschwerdeführer verletzt worden sei, habe er glaublich in der Stadt XXXX Anzeige erstattet und werde versuchen, eine Bestätigung hierüber zu beschaffen. Ungefähr im Mai 2003 sei der Beschwerdeführer dann nach Delhi gereist.
Die Familie des Mädchens sei sehr mächtig und habe Kontakte zu Politikern der Akali Dal, insbesondere zum ehemaligen Ministerpräsidenten des Punjab, XXXX. Der Vater verfüge auch über viel Geld, da er lange in Amerika gelebt habe. Befragt nach dem Datum der Eheschließung konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen, die Hochzeit habe glaublich in "eine[r] Art Übergangszeit" stattgefunden. Im Jahr 2002 hätten jedenfalls die Probleme begonnen.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Einvernahme Befunde über eine bei ihm vorliegende Infektion mit Hepatitis C sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung zur Vorlage. Seit er in Indien auf den Kopf geschlagen worden sei, leide er unter Vergesslichkeit, er fühle sich aber nicht krank.
In der Einvernahme vom 02.10.2006 gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, er sei vor vier bis fünf Monaten wegen seiner psychischen Probleme zur Behandlung im Spital gewesen. Befunde habe er allerdings nicht. Zur Zeit gehe es ihm gut und sei er zuletzt vor vier bis fünf Monaten bei einem Arzt gewesen. Er nehme auch nicht regelmäßig Medikamente.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG für zulässig. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen.
In der Begründung stellte das Bundesasylamt zur Person des Antragstellers fest, dass er indischer Staatsangehöriger sei. Seine Identität habe mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller in seinem Heimatland Indien begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe. Der Antragsteller leide an Hepatitis C und habe sich in Österreich vorübergehend in psychiatrischer Behandlung befunden. Im Rahmen der Länderfeststellungen zu Indien führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass laut dem Ergebnis der bei der Staatendokumentation des Bundesasylamtes durchgeführten Anfrage davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer sowohl in physischer als auch psychischer Hinsicht in seinem Heimatland ausreichende Therapien und Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden.
Das Bundesasylamt wertete das Vorbringen des Antragstellers als detailliert, in sich schlüssig und nachvollziehbar und legte es seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse aber von staatlichen Stellen ausgehen oder müsse der betreffende Staat nicht in der Lage oder gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hinanzuhalten. Im Falle des Beschwerdeführers sei aber betreffend seinen Herkunftsstaat grundsätzlich vom Bestehen staatlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit auszugehen und hätte sich der Beschwerdeführer der ihm drohenden privaten Verfolgung überdies durch einen Wechsel des Wohnsitzes innerhalb seines Heimatlandes entziehen können. Hinsichtlich der Behauptung des Antragstellers, die Familie des Mädchens könne ihn in ganz Indien aufspüren, führte das Bundesasylamt aus, dass die bloße Möglichkeit von Benachteiligungen nicht zur Asylgewährung genüge, vielmehr sei eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erforderlich, die der Antragsteller nicht plausibel habe darlegen können. Dass eine Person im gesamten indischen Subkontinent einer realen Gefahr einer Verfolgung durch eine einzige Familie ausgesetzt wäre, sei vollkommen realitätsfremd.
Auch eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG liege nicht vor, da sich der Antragsteller einer potentiellen Gefahr einer Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits durch die Verlegung seines Wohnsitzes entziehen könne. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", wie etwa einer lebensbedrohlichen Erkrankung, zumal die Erkrankungen des Beschwerdeführers in Indien hinreichend behandelbar seien. Auch von Amts wegen hätten keine stichhaltigen, dem Refoulement des Antragstellers nach Indien entgegenstehenden Gründe erkannt werden können.
Beim Antragsteller liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor und stelle die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar. Die Angaben des Antragstellers seien nicht geeignet gewesen, um einen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK zu begründen, zumal sich dieser nach Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrig in Österreich aufhalte, keine besonderen Bindungen an Österreich habe und auch sonst keine Umstände ersichtlich seien, die für eine gegenteilige Entscheidung sprechen würden.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und angekündigt, eine ausführliche Begründung in Kürze nachzureichen.
Am 23.11.2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein mit 18.11.2006 datiertes, "Berufung" bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem dieser ausführte, die indische Polizei würde ihm keinen Schutz gewähren, diese habe trotz seiner Anzeige nichts unternommen und sei vermutlich bestochen worden. Die Untätigkeit der Polizei sei auch in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu einer niedrigen Kaste - einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - zu sehen. Die Länderinformationen des Bundesasylamtes seien ihm nie ausgehändigt worden und auch keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Die Begründung des Bescheides der belangten Behörde sei widersprüchlich, zumal die Behörde festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer in einem Ort abseits seines Heimatortes von seinen Verfolgern (aufgespürt und) geschlagen worden sei und damit implizit auch die große Einflusssphäre der ihn bedrohenden Familie anerkannt worden sei.
Das Bundesasylamt habe außerdem zwar abstrakt eine ausreichende Gesundheitsversorgung in Indien festgestellt, sei jedoch nicht auf dessen individuelle Situation eingegangen und sei ihm aufgrund seines Zustandes die psychische Belastung durch eine Ausweisung nicht zuzumuten. Der Beschwerdeführer befürchte, in Indien abermals in eine suizidale Krise zu geraten und beantrage die Einholung eines psychiatrischen sowie allgemeinmedizinischen Gutachtens.
Mit Wirksamkeit vom 23.07.2010 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 16.07.2010 der Gerichtsabteilung C/1 zugeteilt.
Mit Schreiben vom 14.01.2011 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt) mit, dass diese innerhalb von zwei Wochen ein ergänzendes Vorbringen zum Gegenstand des Verfahrens, insbesondere auch zu Fragen familiärer und privater Umstände erstatten können. Weiters wurden folgende aktuellen Unterlagen und Berichte (einschließlich Textauszügen) zu Indien aufgelistet, auf welche sich der Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung stützen werde:
britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India (04.01.2010)
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009, Stand September 2009
Christian Brüser, Gutachten vom 16.10.2009, Teil B (allgemeines Gutachten).
Es wurde festgehalten, dass der Asylgerichtshof vorläufig davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer - ungeachtet dessen, ob das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig gewertet werden könne oder nicht - jedenfalls die Möglichkeit offen stehe, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Es wurde den Verfahrensparteien freigestellt, innerhalb von zwei Wochen hiezu Stellung zu nehmen, und angeboten, in die angeführten Länderdokumente Einsicht zu nehmen.
Die Verfahrensanordnung vom 14.01.2011 wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2011 zugestellt. Weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesasylamt langte eine Stellungnahme hiezu ein.
Einer hg. Abfrage des Zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 11.03.2011 zufolge ist der Beschwerdeführer weiterhin an derselben Adresse in XXXX gemeldet. Eine Mitteilung betreffend eine neue Abgabestelle bzw. einen Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers ist beim Asylgerichtshof bis dato nicht eingelangt.
Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Aufenthaltsbestätigung der Landesnervenklinik XXXX vom 28.01.2005 betreffend die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 18.01.2005 bis zum 28.01.2005;
Zwei Schreiben der Landesnervenklinik XXXX vom 27.01.2005 betreffend die Einweisung und stationäre Behandlung des Beschwerdeführers am bzw. seit dem 18.01.2005 aufgrund einer Alkoholintoxikation mit folgenden Abschlussdiagnosen: F32.2 Suizidale Krise; F10.0 Alkoholrausch akut; F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung depressiv; B18.2 Chronische Virushepatitis;
Schreiben des XXXX Spitals der Stadt Wien vom 15.03.2005 betreffend die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers vom 14.03.2005 bis zum 15.03.2005 mit der Empfehlung der Durchführung einer Gastroskopie im Falle anhaltender Beschwerden sowie der Vorstellung in der Leber-Ambulanz des AKH bezüglich der Erkrankung an Hepatitis C sowie mit folgenden Diagnosen: Atypischer Thoraxschmerz - Refluxösophagitis; Posttraumatische Belastungsreaktion; suizidale Krise; chronische Hepatitis C;
Schreiben des XXXX Krankenhauses der XXXX vom 13.10.2006 betreffend die Infektion des Beschwerdeführers mit Hepatitis C mit der Empfehlung einer Interferontherapie unter psychiatrisch-fachärztlicher Begleitung nach psychischer Stabilisierung des Beschwerdeführers.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Indien, volljährig und nicht straffällig ist. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Beziehungen.
In gesundheitlicher Hinsicht besteht bzw. bestand beim Beschwerdeführer neben einer Refluxösophagitis insbesondere auch eine Infektion mit Hepatitis C. Im Jahre 2005 wurden bei ihm eine suizidale Krise sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und wurde der Beschwerdeführer vom 18.01.2005 bis zum 28.01.2005 in der Landesnervenklinik XXXX stationär behandelt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, vorgelegten Befunden, einer seitens des Gerichtshofes eingeholten Auskunft des Strafregisters der Republik Österreich und dem Akteninhalt.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im gesamten Staatsgebiet droht. Weiters wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Das Bundesasylamt hat seiner rechtlichen Beurteilung die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Wenngleich sich entgegen der Würdigung der belangten Behörde im Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Widersprüche ergeben haben - etwa hinsichtlich des Zeitraumes zwischen der Hochzeit und des angeblichen Angriffs auf den Beschwerdeführer (in der Einvernahme am 09.06.2005 hat der Beschwerdeführer erst "einige Tage", in der Folge hingegen "cirka einen Monat" angegeben) - und der Beschwerdeführer auch am 10.11.2004 vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX angegeben hat, Zweck seiner Einreise sei die Arbeitsaufnahme in Österreich, und er trotz Manuduktion keinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 75 FrG gestellt hat, so kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zutreffen. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.
Aus dem Bericht des britischen Home Office vom Jänner 2010 ergibt sich, dass, wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, nicht überprüft wird, zumal die örtliche Polizei hiezu nicht die erforderlichen Ressourcen hat. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise (welche im Übrigen leicht gefälscht werden können). Wer Probleme in seiner Heimatregion hat oder hatte, kann sich sohin anderwärts in Indien niederlassen. Personen, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.
Dem Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland aus dem Oktober 2009 (sowie gleichlautend aus dem Jänner 2011) ist ebenfalls zu entnehmen, dass in Indien innerhalb des Landes volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist und das Fehlen eines staatlichen Melde- oder Registrierungssystems die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt. Sogar bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.
Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken.
Der Beschwerdeführer hat in seinem gesamten Asylverfahren nicht substantiiert dargelegt, warum er im gesamten Staatsgebiet Indiens einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein sollte bzw. dass es ihm nicht zumutbar wäre, sich in einem anderen Landesteil Indiens niederzulassen. Das Bundesasylamt hat zwar die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorfalls im Dorf XXXX, sohin außerhalb des Heimatdorfes des Beschwerdeführers, als Sachverhalt festgestellt, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 18.11.2006 ist diesen Feststellungen aber keine - sei es auch implizite - Anerkennung der großen Einflusssphäre der ihn bedrohenden Familie zu entnehmen. Vielmehr hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit nicht plausibel darlegen habe können und sei es vollkommen realitätsfremd, dass eine Person im gesamten indischen Subkontinent einer realen Gefahr einer Verfolgung durch eine einzige Familie ausgesetzt wäre. Darüber hinaus besteht zweifellos ein signifikanter Unterschied, ob eine Person in einem lediglich 50 km vom Heimatort entfernten Dorf aufgespürt wird, oder ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass eine Person in einem anderen Landesteil Indiens, beispielsweise in einer Millionenstadt wie Delhi, von einer verfeindeten Familie gefunden werden könnte. Der Beschwerdeführer konnte dies keineswegs nachvollziehbar darlegen und steht diese Behauptung auch in Widerspruch zu den oben zitierten Länderberichten. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf den vom Beschwerdeführer angegebenen viermonatigen Aufenthalt Neu-Delhi hinzuweisen, für den der Beschwerdeführer keinerlei Vorfälle ins Treffen geführt hat.
Anhand der in das Verfahren eingebrachten Berichte wird festgestellt, dass eine Asylantragstellung alleine keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige hat. Indische Asylwerber, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, haben zwar eine intensive Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und eine Befragung durch Sicherheitsbeamte zu erwarten, grundsätzlich aber keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch aus dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 19.01.2011 keine Änderung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben, die Auswirkungen auf seine persönliche Situation in asylrechtlich relevanter Hinsicht haben.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Die Verfolgungsgefahr muss sich auf den gesamten Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes erstrecken. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Wie bereits oben festgestellt, kann sich der Beschwerdeführer in Indien außerhalb seines Heimatgebietes niederlassen und steht ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.
Auch haben sich keine substantiierten Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit bereits mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat und sohin auf einer unionsweiten Suchliste steht, zumal der Beschwerdeführer unbehelligt unter Verwendung seines eigenen Reisepasses auf legalem Wege ausreisen konnte. Der Beschwerdeführer hat auch selbst angegeben, mit den indischen Behörden noch nie Probleme gehabt zu haben. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung im gesamten Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Dem Beschwerdeführer ist die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative daher möglich und sind weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den zugrunde gelegten Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Übersiedelung in einen anderen Landesteil in eine ausweglose Lage geraten würde. Dass der Beschwerdeführer als Hindu aus dem Punjab aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede in anderen Bundesstaaten keine Existenzmöglichkeit hat, wurde weder vom Beschwerdeführer konkret untermauert noch kann dies den Länderberichten in dieser Allgemeinheit entnommen werden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Diskriminierung Angehöriger niedriger Kasten ist anhand der in das Verfahren einführten Länderberichte festzuhalten:
Dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 4. Oktober 2009 (im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem aktuellen Bericht vom 19. Jänner 2011) ist zu entnehmen, dass die Verfassung Indiens eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort enthält (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für diese Gruppen vorgesehen.
Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein.
Die etwa 240 Millionen Dalits (Kastenlose, "Unberührbare") werden trotz verfassungsrechtlicher Gleichstellung und jahrzehntelanger staatlicher Förderung weiterhin gesellschaftlich benachteiligt. Schätzungsweise die Hälfte der Dalits lebt unterhalb der Armutsgrenze - im Vergleich zu einem Viertel der übrigen Bevölkerung. Die seit den 1950er Jahren geltenden Zugangserleichterungen zum Bildungswesen und zu staatlichen Arbeitsstellen über Quoten haben aber die Situation einiger Dalits nachhaltig verbessert. Politisch gewinnen die Dalits durch eigene politische Gruppierungen und Parteien an Einfluss. Im größten indischen Bundesstaat Uttar Pradesh regiert seit 2007 die Dalit-Partei BSP; die Regierungschefin gehört der Gruppe der Dalits an. Das Gesetz zur Verhütung von Grausamkeiten ("Prevention of Atrocities Act", 1989) verbietet die "Unberührbarkeit" und sieht scharfe Sanktionen für dalitfeindliche Straftaten vor. Allerdings kommt es nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren.
Trotz weiterhin bestehender Probleme und insbesondere im ländlichen Bereich immer wieder vorkommender Übergriffe kann jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Angehörige "niedriger Kasten" bzw. "Unberührbare" - alleine aufgrund dieses Merkmals - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sind bzw. dass die zufolge der Länderberichte allenfalls zu erwartenden Diskriminierungen eine Intensität erreichen, die eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bewirken könnte.
Es ist sohin kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 Fremdengesetz 1997 - FrG; nunmehr § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenrechts ist eine Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (§ 50 Abs. 1 FPG). Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Ziffer 1 Genfer Flüchtlingskonvention).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336 und vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289 ua). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Die bloße Möglichkeit einer die in Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr § 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 FPG. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den internationalen Länderberichten ergibt sich nicht, dass es dem Beschwerdeführer, der eigenem Vorbringen zufolge in Indien zehn Jahre lang die Schule besucht und vor seiner Ausreise von 1997 bis 2002 bzw. "drei oder vier Jahre" lang als Fotograf gearbeitet hat, unmöglich ist, Arbeit zu finden.
Trotz der - jedenfalls für 2005 und 2006 - festgestellten Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (insbesondere durch Hepatitis C und seinen psychischen Status) sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dessen Erwerbsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt wäre. Auch unter Berücksichtigung der bereits vor seiner Ausreise während seines Aufenthaltes in Neu-Delhi erfolgten und auch für den Fall seiner Rückkehr nach Indien anzunehmenden Unterstützung durch seine Eltern bzw. Familie kann dahin gestellt bleiben, ob die Erkrankungen des Beschwerdeführers zwischenzeitlich gänzlich austherapiert worden sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der hg. Verfahrensordnung vom 14.01.2011, ergänzendes Vorbringen zu erstatten, auch hinsichtlich allenfalls vorzulegender ärztlicher Befunde nicht nachgekommen ist.
Auf Grund des oben Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu sichern und lässt auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass indischen Staatsangehörigen generell in Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Auf Grundlage der Länderfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat, und besteht kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.
Hinsichtlich der Infektion des Beschwerdeführers mit Hepatitis C wird auf den in das Verfahren eingebrachten Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland aus dem Oktober 2009 (sowie gleichlautend aus dem Jänner 2011) hingewiesen, demzufolge es in allen größeren indischen Städten medizinische Einrichtungen gibt, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, und überdies fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich sind.
Bezüglich des psychischen Status des Beschwerdeführers wird auf die Rechtsprechung des EGMR hingewiesen, der die Notwendigkeit einer zwangsweisen Einweisung der betroffenen Person in eine geschlossene Anstalt als Kriterium für das Erreichen der vorzitierten "hohen Schwelle" des Artikels 3 EMRK erachtet. Die freiwillige Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen auch in offenen Kliniken ist hingegen nicht ausreichend (vgl. EGMR 03.05.2007, Goncharova u. Alekseytsev, Nr. 31246/06; 04.07.2006, Fall Karim, Nr. 24171/05; 10.11.2005, Ramadan u. Ahjredini, Nr. 35989/03). Auch eine Selbstmorddrohung, der schon entsprechende Versuche vorangegangen sind, führt nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Abschiebung, soweit der durchführende Staat für die Abschiebung entsprechende Vorkehrungen getroffen hat (vgl. EGMR 31.05.2005, Fall Ovdienko, Nr. 1383/04; 03.05.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 02.09.2008, Fall AA, Nr. 8594/04). Im Falle des Beschwerdeführers sind bisher weder Hinweise auf frühere Suizidversuche noch eine Zwangseinweisung aufgrund einer psychischen Erkrankung hervorgekommen. Der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Landesnervenklinik XXXX im Jahr 2005 erfolgte aufgrund akuter Alkoholintoxikation, eine diesbezügliche Suizidabsicht ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen und wurde der Beschwerdeführer nach Ausnüchterung insbesondere bezüglich seiner Suchterkrankung behandelt und ihm lediglich ein Medikament zur Therapie der Leber (Legalon 140 mg) verschrieben. In den vom Beschwerdeführer beschriebenen Erkrankungen sind im daher im Ergebnis jedenfalls keine "exzeptionellen Umstände" im Sinne der oa. Judikatur des EGMR zu erkennen.
Sollte beim Beschwerdeführer auch mehr als fünf Jahre nach der erstmaligen Diagnose weiterhin bzw. neuerlich eine suizidale Krise vorliegen oder im Falle einer Abschiebung Suizidgefahr bestehen, so sind bezogen auf den Zeitraum bis zur tatsächlichen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates - was daher u.a. auch die Art und Weise der Durchführung bzw. die Begleitumstände eines allfälligen Abschiebevorganges umfasst - geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines Suizidversuches vom Staat zu ergreifen, sodass im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Vorsorge zu treffen ist, dass bis zu einer Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates eine medizinische Betreuung im erforderlichen und vom Beschwerdeführer beanspruchten Ausmaße bereit- und sichergestellt ist.
Der Beschwerdeführer monierte die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör, da ihm die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte weder zur Kenntnis gebracht worden seien, noch ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hiezu festzuhalten, dass eine im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verletzung des Parteiengehörs durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können, in jenen Fällen geheilt wird, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehöres zu vermitteln gewesen wären (vgl. VwGH vom 07.07.2009, Zl. 2009/18/0198).
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines psychiatrischen sowie allgemeinmedizinischen Gutachtens ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).
Aufgrund der bereits dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.
Die belangte Behörde hat in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009 (FrÄG 2009), ist § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.
Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind sohin alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem Asylgesetz 1997 oder dem Asylgesetz 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem Asylgesetz 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich bzw. im EU-Raum keine Verwandten. Die Familie des Beschwerdeführers lebt weiterhin in Indien. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.
Der Beschwerdeführer ist seit 09.11.2004 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von
Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Trotz des mehr als sechsjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist dennoch ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung beispielsweise dadurch einfließen würden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, für seinen Aufenthalt in Österreich selbst auf legale Weise aufzukommen. Hinweise für eine besondere Integration des Beschwerdeführers haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.
Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird in diesem Zusammenhang auf die obenstehenden Ausführungen zur Rechtsprechung des EGMR und die allenfalls zu beachtenden Maßnahmen bei Durchführung der Abschiebung verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen - eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens - nicht den Tatsachen entspricht.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005, und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.