RS Vwgh 2011/2/25 2009/05/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2011
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0015 E 27. Juni 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist erschöpfend; eine Eignung des Bauplatzes, insbesondere im Hinblick auf eine Lage im Hochwasserabflussgebiet, ist darin nicht enthalten (siehe schon zur NÖ BauO 1976, die keine taxative Aufzählung der Nachbarrechte enthielt, die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 1995, Zl. 85/05/0075, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050220.X08

Im RIS seit

30.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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