D10 255521-1/2009/20E
Analoge Asylerstreckungsentscheidungen betreffend weitere Familienmitglieder:
D10 311528-1/2009/16E
D10 311529-1/2009/16E
D10 311530-1/2009/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19/9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 2004, Zl. 04 09.190-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. September 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 10 iVm § 11 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 (Asylgesetz 1997 - AsylG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ebenfalls einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, sowie drei minderjährigen Kindern unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte hierauf am 28. April 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 9. Juli 2004 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe im Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen, sondern sei aufgrund der Probleme ihres Ehegatten ausgereist. Ihr am 28. April 2004 gestellter Antrag sei - ebenso wie die Anträge ihrer minderjährigen Kinder - als ein auf den Asylantrag ihres Ehemannes gestützter Asylerstreckungsantrag zu werten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 2004, Zl. 04 09.189-BAT, wurde der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Unter einem wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - ausgewiesen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde am gleichen Tag auch den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, ab und führte aus, dass (infolge der Abweisung des Asylantrages des Ehegatten) die Voraussetzungen für eine Asylerstreckung nicht vorlägen.
Mit der hiergegen am 23. November 2004 (Datum des Posteinganges) erhobenen Berufung macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2007, Zl. 255.521/0/4E-XIV/39/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. August 2009, Zlen. 2008/19/0116 bis 0118-7, statt und behob den bekämpften Bescheid.
Mit Schreiben vom 11. August 2010 wurde der Beschwerdeführerin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angezeigt. Unter einem übermittelte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin einen Länderbericht mit asylrelevanten Daten zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation mit dem Auftrag zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen.
Am 14. September 2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte, drei Zeugen sowie die Beschwerdevertreterin teilnahmen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.
Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, sind gemäß § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.
Daraus folgt, dass der am 28. April 2004 gestellte, gegenständliche Antrag nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 (Asylgesetz 1997 - AsylG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig, für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn sich ein diesbezüglicher Antrag auch als zulässig erweist, d.h. einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asyl(erstreckungs)werbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Aufgrund des vorgelegten, am XXXX ausgestellten Inlandspasses steht für den Gerichtshof die Identität der Beschwerdeführerin als XXXX fest. Zufolge des diesbezüglich stringenten und daher als glaubwürdig befundenen Vorbringens der Beschwerdeführerin und des XXXX sowie aufgrund der vorgelegten, am XXXX ausgestellten Heiratsurkunde haben die Vorgenannten im Jahr XXXX die zivilrechtliche Ehe geschlossen.
Nun wurde mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. D10 255516-1/2009/36E, der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Instanzenzug gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt.
Damit wurde aber der dem Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 der Sache nach verbundene Asylantrag abgewiesen, weshalb im gegenständlichen Falle schon die Grundvoraussetzung für eine Asylerstreckung nicht vorliegen und von einer Prüfung des Vorliegens der weiteren in § 11 Abs. 1 AsylG 1997 angeführten Voraussetzungen Abstand genommen werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden