TE AsylGH Erkenntnis 2011/03/30 D1 256718-1/2010

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Spruch

D1 256718-1/2010/14E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zl. 04 08.750-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2011 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 und 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. 1. Die Beschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit ihrem Ehemann am 24.04.2004 in das österreichische Bundesgebiet und stellte tags darauf einen Antrag auf Erstreckung des ihrem Gatten zu gewährenden Asyls.

 

Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 29.11.2004 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, keine persönlichen Fluchtmotive zu haben und das Land wegen der Probleme ihres Gatten verlassen zu haben.

 

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2004, Zl. 04 08.750-BAL, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen.

 

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 04.01.2005 wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - mit Bescheid vom 01.02.2006 gemäß §§ 10, 11 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) ab.

 

4. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gab dieser mit Erkenntnis vom 17.11.2010, Zlen. 2008/23/0254-13, 0255-12, statt, indem der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

 

5. Der mit 01.07.2008 an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenats getretene Asylgerichtshof hat am 25.01.2011 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin als Beteiligte und ihr Ehemann (D1 256715) ausführlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, folgte der Ladung jedoch entschuldigt nicht.

 

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 256715-1/2010/19E, wurde die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zl. 04 08.751-BAL, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen. Spruchpunkt III. wurde ersatzlos behoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als maßgeblicher Sachverhalt festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin mit dem russischen Staatsangehörigen XXXX, (D1 256715) seit XXXX verheiratet ist und nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.04.2004 einen Antrag auf Erstreckung des ihrem Gatten zu gewährenden Asyls gestellt hat.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellung hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft beruht im Wesentlichen auf der Vorlage einer bereits vom Bundesasylamt offenbar für echt befundenen Heiratsurkunde, sodass - trotz der in Bezug auf die Modalitäten der Eheschließung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hervorgekommenen Ungereimtheiten - im Zweifel von einer gültigen Ehe auszugehen war.

 

3. Rechtlich folgt:

 

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

 

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.

 

Gegenständlicher Asylerstreckungsantrag wurde am 25.04.2004 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, anzuwenden sind.

 

3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl I Nr. 76, begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

3.3. Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Beschwerdeführers zum Verfahren mit der Zahl D1 256715-1/2010 von den Bestimmungen der §§ 10 und 11 AsylG umfasst, da die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet bestanden hat (§ 10 Abs. 2 AsylG).

 

Die Gewährung von Asyl durch Erstreckung setzt voraus, dass einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Die geforderte Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt. Der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zl. 04 08.751-BAL, abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D1 256715-1/2010/19E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abgewiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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