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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 besteht ein Nachbarrecht auf Einhaltung eines Mindestabstandes der Straßenfluchtlinien nur dann, wenn durch eine zu geringe Straßenbreite eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn nicht gewährleistet wäre. Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der im § 71 NÖ BauO 1996 aufgezählten Straßenbreiten unter § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 subsumierbar (Hinweis E vom 21. März 2007, 2006/05/0025).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050220.X03Im RIS seit
30.03.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016