RS Vfgh 2011/2/21 B1600/10 ua - B861/11, B973/11 ua

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Veröffentlicht am 21.02.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §84, §85

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines - wie schon wiederholt zuvor gestellten - Verfahrenshilfeantrags zur Anfechtung eines Gerichtsaktes bzw eines Bescheides der Vollzugskammer eines Gerichtes; kein Verbesserungsauftrag wegen neuerlicher Unterlassung der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses

Rechtssatz

Kein Verbesserungsauftrag zur Nachbringung des Vermögensbekenntnisses, weil der Einschreiter seiner Pflicht zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen offenkundig nicht nachzukommen bereit ist.

Aufgrund der wiederholten Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen mit gleichem Anfechtungsgegenstand muss dem Einschreiter die Aussichtlosigkeit seines Vorhabens bekannt sein.

Sollte der Antragsteller sein offensichtlich mutwilliges Verhalten fortsetzen, werden künftige Eingaben, die sich auf vergleichbare Entscheidungen beziehen bzw gleichartige Anträge zum Gegenstand haben oder denen kein nachvollziehbares Substrat entnommen werden kann, von vornherein - ohne Verbesserungsauftrag und ohne Darstellung des Vorbringens im Einzelnen - zurückgewiesen werden.

She B861/11, B v 19.09.11: Zurückweisung eines weiteren Verfahrenshilfeantrags unter Bezugnahme auf B1600/10 ua; ebenso B973/11 ua, B v 27.02.12.

Entscheidungstexte

  • B 1600/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.02.2011 B 1600/10 ua
  • B 861/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.09.2011 B 861/11
  • B 973/11 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.2012 B 973/11 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Mutwillensstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1600.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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