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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung einer Vorschrift derStrafprozessordnung in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009betreffend den "verkleinerten" Schöffensenat sowie derInkrafttretens-Bestimmung unzulässig; zumutbarer Umweg infolgeAnhängigkeit eines gerichtlichen VerfahrensRechtssatz
Mit Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen ein Urteil des LG Innsbruck hat (bzw hatte) der Antragsteller die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des §32 Abs1 letzter Satz StPO idF des BudgetbegleitG 2009 betr den "verkleinerten" Schöffensenat sowie gegen die Inkrafttretens-Bestimmung beim - antragslegitimierten - OGH im Rahmen der Rechtsmittelausführung vorzutragen, der im Fall, dass er die Bedenken teilt (bzw geteilt hätte), verpflichtet (gewesen) wäre, einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH einzubringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Strafprozessrecht, Geschworene und SchöffenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G208.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012