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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassungeines Wahlvorschlags für die Wahl der VertreterInnen derProfessorenkurie in den Senat der Johannes Kepler Universität Linz;Zurückweisung der vom Zustellungsbevollmächtigten der Liste imeigenen Namen erhobenen Beschwerde mangels LegitimationRechtssatz
Parteistellung nur der wahlwerbenden Gruppe im administrativen Wahlverfahren (vgl §7 Abs2 und Abs3 iVm §5 Abs2 Z5 WO-KO: Benennung einer/s Zustellungsbevollmächtigten als Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags; Verfügungen der Wahlkommission, wie Rückübermittlung des Wahlvorschlages zur Ergänzung oder Auftrag zur Verbesserung ergehen ausschließlich gegenüber der/m Zustellungsbevollmächtigten).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hochschulen, VfGH / Legitimation, Wahlen, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B970.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012