RS Vfgh 2011/2/21 B970/10

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Veröffentlicht am 21.02.2011
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
WahlO für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen der Johannes Kepler Universität Linz (WO-KO) §5, §7 Abs2, Abs3

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassungeines Wahlvorschlags für die Wahl der VertreterInnen derProfessorenkurie in den Senat der Johannes Kepler Universität Linz;Zurückweisung der vom Zustellungsbevollmächtigten der Liste imeigenen Namen erhobenen Beschwerde mangels Legitimation

Rechtssatz

Parteistellung nur der wahlwerbenden Gruppe im administrativen Wahlverfahren (vgl §7 Abs2 und Abs3 iVm §5 Abs2 Z5 WO-KO: Benennung einer/s Zustellungsbevollmächtigten als Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags; Verfügungen der Wahlkommission, wie Rückübermittlung des Wahlvorschlages zur Ergänzung oder Auftrag zur Verbesserung ergehen ausschließlich gegenüber der/m Zustellungsbevollmächtigten).

Entscheidungstexte

  • B 970/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.02.2011 B 970/10

Schlagworte

Hochschulen, VfGH / Legitimation, Wahlen, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B970.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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