E8 418.046-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2011, Zl. 10 09.357-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 27.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte zunächst am 28.09.2010 durch seinen Vertreter einen schriftlichen "Asylantrag", wobei er dazu ausführte, er sei in Kenntnis davon, dass dieser schriftliche Antrag noch keine rechtliche Wirkung entfalte; er stamme aus dem Osten der Türkei und habe erhebliche Probleme aufgrund seiner Abstammung und seines Glaubens. Er sei mehrfach bedroht worden und sei aus Angst vor Misshandlung und Verfolgung nach Österreich geflüchtet (AS. 33 f).
Am 07.10.2010 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS. 17 ff). Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er würde als Kurde vom Staat diskriminiert werden; er bekomme keine Arbeit und würden sich die Leute über seine Religion lustig machen. Im Übrigen habe er im Jahr 2007 auch eine türkischstämmige Freundin gehabt, die er "entführt" habe, wobei er jedoch von ihren Brüdern erwischt und verprügelt und in weiterer Folge nicht in Ruhe gelassen worden sei (AS. 23). Im Falle der Rückkehr habe er Angst, mit den gleichen Umständen konfrontiert zu werden bzw. von der Familie des Mädchens verfolgt zu werden (AS. 25).
2. Am 07.02.2011 erfolgte - nachdem der BF bereits zwei vorangehenden Ladungen ohne Entschuldigung keine Folge geleistet hatte (AS. 71) - die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA, Außenstelle Graz (AS. 87 ff). Eingangs gab der BF an, er sei Kurde und stamme aus dem Ort T. K. im Bezirk C. in der Provinz K.; dort habe er im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder gelebt. Zunächst habe er in der Landwirtschaft gearbeitet; im Jahr 2008 und 2009 habe er seinen Wehrdienst in I. abgeleistet und sei danach "eine volle Saison" als Kellner in A. tätig gewesen. Er habe gemeinsam mit seinem Vater für die Familie gesorgt; viel Geld sei für seine Mutter aufgebracht worden, da sie krank sei.
Auf die Frage nach seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF an, er wohne bei einem Freund, den er schon aus der Türkei kenne; einer Arbeit gehe er nicht nach; er versuche, sich mittels eines Buches selbst Deutsch beizubringen. In Österreich würden sich zahlreiche Verwandte des BF aufhalten, wobei der ihm nächste Verwandte ein Onkel seines Vaters sei; bei den anderen handle es sich um Cousins zweiten bzw. dritten Grades.
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF zunächst an, er sei Kurde (AS. 89). Kurden würden in der Türkei unterdrückt und in allen Dingen, wie insbesondere der Arbeitsplatzsuche, benachteiligt werden (AS. 91). Die Fragen nach einer allfälligen Straffälligkeit in der Türkei, nach dortigen allfälligen politischen Betätigungen sowie dortigen allfälligen Problemen mit den Sicherheitsbehörden verneinte der BF jeweils (AS. 91). Auf die Frage nach dem schlimmsten Vorfall, der ihm aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit passierte, gab der BF an, er sei von seinen türkischstämmigen Arbeitskollegen als dreckiger Kurde beschimpft und wegen seiner Religion beleidigt worden. Außerdem sei er auch entwürdigend behandelt worden und habe ständig länger als seine Kollegen arbeiten müssen. Auf die Frage nach seiner Religionszugehörigkeit gab der BF an, er sei sunnitischer Moslem (AS. 91); auf den diesbezüglichen Vorhalt, dass wohl die Mehrheit seiner Arbeitskollegen derselben Religion angehören würden wie er, gab der BF an, diese seien nur "Moslems auf dem Papier", er hingegen sei gläubig (AS. 91).
Die Frage nach weiteren Gründen für das Verlassen der Türkei verneinte der BF zunächst (AS. 91). In weiterer Folge gab er sodann noch an, er habe im Jahr 2007 versucht, ein Mädchen mit deren Einverständnis zu "entführen", da ihre Eltern sie ihm nicht zur Frau geben hätten wollen; er sei jedoch erwischt und verprügelt worden, woraufhin "das Ganze beendet" gewesen sei; er habe auch keinen Kontakt mehr zu dem Mädchen gehabt und mittlerweile sei sie auch verheiratet (AS. 91).
Auf die Frage, was im Falle seiner Rückkehr passieren würde, gab der BF an, seine Eltern würden ihn wegen "dieser Geschichte mit dem Mädchen" "nicht mehr haben wollen"; im Übrigen habe er im Fall einer Rückkehr wenig Aussicht auf Arbeit (AS. 91).
Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurden mit dem BF schließlich aktuelle Feststellungen des BAA zur Lage in der Türkei erörtert, woraufhin der BF nochmals angab, er stamme aus einem kleinem Dorf und habe keinen Beruf erlernt; er sei noch dazu Kurde und würde als solcher überall benachteiligt werden (AS. 93).
3. Mit Bescheid vom 09.02.2011, FZ. 10 09.357-BAG, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Spruchteil I gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu; in Spruchteil II wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der BF in Spruchteil III des Bescheides gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (AS 123 ff).
Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, der BF habe als Fluchtgrund ausschließlich seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit angeführt, in diesem Zusammenhang jedoch keinerlei individuelle, asylrelevante Verfolgung vorgebracht, sondern sich lediglich auf "asylirrelevante" Gemeinplätze wie Beschimpfungen und Benachteiligungen am Arbeitsplatz berufen. Aus den Länderfeststellungen des BAA folge weiters, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe in der Türkei wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Weiters kam das BAA näher begründet zu dem Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vorliegen würden, wobei das BAA diesbezüglich insbesondere auch sinngemäß ausführte, der BF habe schon vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt - wenn auch allenfalls auf bescheidenem Niveau - durch verschiedene Arbeiten sichern können und spreche nichts dagegen, dass sich der BF im Falle der Rückkehr seine Existenz wiederum durch eigene Arbeit sichern könnte. Ferner führte das BAA aus, dass der BF keine relevanten familiären Beziehungen in Österreich habe und somit kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegen würde; die vom BF genannten Verwandten (Onkel seines Vaters, Cousins) wären mangels Hinzutreten besonderer Umstände nicht vom Schutzbereich des Art 8 EMRK umfasst. Schließlich verfüge der erst sehr kurz in Österreich aufhältige BF hier über ein kein relevantes Privatleben, etwa in Form einer legalen Arbeit oder Berufsausbildung, bzw. überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung des BF.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde (AS 147 ff). Darin wiederholt der BF zunächst im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen; hinsichtlich des Vorfalles, bei dem er von Verwandten seiner damaligen Freundin geschlagen worden sei, führt der BF ergänzend aus, als Angehöriger der kurdischen Minderheit habe er staatlichen Schutz "zwangsläufig" nicht in Anspruch nehmen können, zumal die türkischen Behörden Kurden keinen staatlichen Schutz vor Verfolgung gegenüber Privatpersonen gewähren würden; somit bestehe im Fall des BF quasi-staatliche Verfolgung, der Asylrelevanz zukommen würde. In weiterer Folge erstattet der BF unter Hinweis auf verschiedene Quellen ohne konkreten Bezug zu seiner Person allgemeines Vorbringen zur Menschenrechtslage in der Türkei, wie z.B. hinsichtlich Misshandlungen und Folterungen in türkischen Gefängnissen oder Inhaftierungen von DTP-Politikern. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung bemängelt der BF schließlich, das BAA habe gar keine Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK vorgenommen; der BF sei im Bundesgebiet wohnhaft und pflege zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten einen innigen, familiären Kontakt; ein weiterer Verbleib des BF in Österreich stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BF.
2. Rechtlich ergibt sich folgendes:
2.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 grundsätzlich in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz
2.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
2.2.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage umfangreichen und aktuellen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an.
2.2.3. Im Einzelnen hat das BAA völlig treffend dargelegt, dass der BF mit seinem Vorbringen hinsichtlich der - angeblich wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit stattgefundenen - Beschimpfungen und Beleidigungen durch ehemalige Arbeitskollegen sowie hinsichtlich der allgemeinen Diskriminierung der Kurden keinerlei, ein relevantes Ausmaß erreichende, konkrete Verfolgung seiner Person vorbrachte, sodass diesbezüglich auch kein Grund zur Annahme einer künftigen Verfolgung des BF besteht. Im Übrigen hat das BAA auch treffend aufgezeigt, dass den herangezogenen Länderfeststellungen nicht entnommen werden kann, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe in der Türkei an sich wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, sodass auch in dieser Hinsicht eine Asylgewährung nicht in Betracht kommt.
Was den vom BF bei seiner Erstbefragung erwähnten Vorfall anbelangt, er habe im Jahr 2007 seine türkischstämmige Freundin "entführt", sei jedoch von ihren Brüdern erwischt, verprügelt und in weiterer Folge nicht in Ruhe gelassen worden (AS. 23), so ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der BF bei seiner Einvernahme vor dem BAA diesen Vorfall zunächst überhaupt nicht mehr erwähnte; erst auch weiteres Nachfragen gegen Ende der Einvernahme sprach der BF diesen Vorfall sodann an, wobei er angab, er sei erwischt und verprügelt worden; damit sei "das Ganze beendet" gewesen und habe er auch keinen Kontakt mehr zu seiner damaligen Freundin gehabt bzw. sei diese mittlerweile auch verheiratet (AS. 91). In Anbetracht dieser Angaben des BF kann der AsylGH aus diesem Themenbereich keinerlei maßgebliche Gefahr einer Verfolgung für den BF im Falle seiner Rückkehr erkennen und kann den vom BF in seiner Beschwerde angestellten (bloßen) Behauptungen hinsichtlich einer mangelnden Schutzwilligkeit der türkischen Sicherheitsbehörden gegenüber Angehörigen der kurdischen Volksgruppe auch keine Bedeutung für sein Verfahren beigemessen werden.
Nicht näher einzugehen ist schließlich auch auf die in der Beschwerdeschrift allgemein geschilderten Probleme im Zusammenhang mit den Menschenrechten in der Türkei, wie z.B. hinsichtlich Misshandlungen und Folterungen in türkischen Gefängnissen oder Inhaftierungen von DTP-Politikern, zumal diesen Ausführungen jeglicher Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF fehlt.
2.2.4. Das Bundesasylamt geht im Sinne einer Gesamtbetrachtung daher zu Recht davon aus, dass dem Vorbringen des BF keine maßgebliche Verfolgungsgefahr entnommen werden kann, sodass eine Asylgewährung nicht in Betracht kommt.
Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
2.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
2.3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht der Beschwerdebehörde weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
2.3.2. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulemententscheidung vollinhaltlich an. Ergänzend ist anzumerken, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird: So handelt es sich beim BF um einen gesunden jungen Mann, der in der Türkei bereits in der Landwirtschaft sowie als Kellner tätig war und vermag der BF mit seinen allgemeinen Ausführungen hinsichtlich der schlechten wirtschaftlichen Lage der Kurden ebenso wenig darzulegen, dass gerade er - der ja in der Türkei bereits erwerbstätig war - in eine aussichtslose Lage geriete. Im Übrigen hat der BF in der Türkei familiäre Anknüpfungspunkte wie insbesondere seine Eltern und ist der familiäre Zusammenhalt innerhalb der türkischen Familie notorisch, wobei der AsylGH nicht verkennt, dass an einer Stelle eine lapidare Aussage des BF protokolliert wurde, wonach ihn seine Eltern wegen der "Geschichte mit dem Mädchen" nicht mehr "wollen" würden, ohne dass er diesbezüglich jedoch nähere Befürchtungen äußerte (AS. 91). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der BF seinen Lebensunterhalt nicht sichern könnte.
Dass der BF im Übrigen auch keiner maßgeblichen Verfolgungsgefahr unterliegt, wurde bereits anlässlich der Ausführungen zu Spruchpunkt I. dargelegt.
Ferner sind im Verfahren auch keinerlei sonstige Rückkehrhindernisse, wie zB. eine schwere Krankheit des BF, hervorgekommen.
Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
2.4. Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG:
2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
-
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
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diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Abs 6 dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Abs 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
2.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Beim Ausspruch der Ausweisung ist folglich ein möglicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK) zu beachten. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt die unmittelbare, intime Sphäre eines Menschen; das ist der Bereich, in dem Menschen ihre spezifischen Interessen und Neigungen sowie ihre Beziehungen zu anderen Menschen entfalten. Auch die Störung der Beziehungen zu anderen Menschen durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist ein Eingriff (vgl. z.B. VfSlg. 10.737, 11.455).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im Bereich aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist vor allem die Ausweisung einzelner Familienmitglieder relevant (EGMR 26.03.1992, Beldjoudi). Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie aber lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, 20.03.1991, Cruz Varas).
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ferner sei nach dieser Rechtssprechung für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren könne. Sei das nicht der Fall, könne sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Schließlich ist auch auf die ständige Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).
2.4.3. Das BAA stellte richtigerweise fest, dass in Bezug auf die in Österreich aufhältigen, entfernteren Verwandten des BF (Onkel seines Vaters, Cousins zweiten bzw. dritten Grades) keine derartige Beziehungsintensität besteht, dass von einem schützenswerten Familienleben ausgegangen werden könne. Der BF führte zwar in seiner Beschwerde lapidar aus, er würde "zu seinen im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhältigen Verwandten einen innigen familiären Kontakt" pflegen (AS. 155); Näheres führte er dazu jedoch nicht aus und konnte somit keine besondere Beziehungsintensität nachweisen.
2.4.4. Zu einem allfälligen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist Folgendes anzumerken: Die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich geht - wie das BAA richtig aufgezeigt hat - zu Lasten des BF aus. Das BAA führte dazu aus, dass der BF sich erst seit September 2010 in Österreich aufhält, sein Aufenthalt nur aufgrund des Asylverfahrens zulässig ist und er weder eine legalen Arbeit nachgeht, noch nennenswerte soziale Beziehungen pflegt oder etwa eine Berufsausbildung absolviert, weshalb keine besonderen Integrationsmerkmale festgestellt werden konnten.
Demgegenüber verbrachte der BF beinahe sein ganzes Leben in der Türkei, wurde dort sozialisiert, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau; der BF absolvierte in der Türkei die Schule und den Militärdienst und war dort erwerbstätig; weiters halten sich in der Türkei insbesondere seine Eltern auf, bei denen er auch bisher lebte.
In Anbetracht dieser Umstände wiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens schwerer als die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich.
Die Ausweisung des BF aus Österreich in die Türkei stellt folglich keine Verletzung von Art 8 EMRK dar.
Schließlich kommt dem BF auch nicht ein Aufenthaltsrecht nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu (§ 10 Abs 2 Z 1 AsylG 2005) und bestehen keine Gründe, die einen Aufschub der Ausweisung (§ 10 Abs 3 AsylG 2005) notwendig machen würden.
Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.1. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß § 23 AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des
B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG Anwendung. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556). Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem AsylGH verwehrt, durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zahl 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. dazu auch das obzitierte Erkenntnis VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339). Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0577). Bezogen auf die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel daher nur dann vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass der AsylGH im Falle einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, weil er beispielsweise auf Grund des dadurch vom BF gewonnen persönlichen Eindrucks dessen Vorbringen zur Gänze als glaubwürdig erachtet hätte (vgl. dazu zB. VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).
3.2. Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Der BF ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Was das Vorbringen in der Beschwerdeschrift anbelangt, so wurde darauf im jeweiligen Zusammenhang in diesem Erkenntnis bereits eingegangen und ergab sich auch daraus keine Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.