RS Vfgh 2011/2/22 B719/10

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir FlVLG 1996
VfGG §88

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung der Berufungeiner Gemeinde betreffend einen Eigentumsfeststellungsantrag

Rechtssatz

Erledigung dieses Antrags durch die Erstbehörde, daher Vorliegen eines zulässigen Berufungsgegenstandes.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Zuspruch eines Drittels der Kosten, da der angefochtene Bescheid in einem von drei Spruchpunkten aufgehoben wurde.

Entscheidungstexte

  • B 719/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.02.2011 B 719/10

Schlagworte

Bodenreform, Flurverfassung, Berufung, Bescheid Trennbarkeit, VfGH /Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B719.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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