A3 250.254-4/2009/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2005, FZ. 04 00.982/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2010, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.
III. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptete bei seiner Ersteinvernahme am 07.05.2004, Staatsangehöriger von Serbien zu sein und nach illegaler Einreise am 19.01.2004 in Österreich einen Asylantrag gestellt zu haben.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages vor, im Kosovo aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und mangelnder albanischen Sprachkenntnissen von albanischen Schülern in der Schule malträtiert worden zu sein, und schilderte diesbezüglich zwei Übergriffe auf ihn aus den Jahren 2002 und 2003. Nach einer Anzeigeerstattung des Beschwerdeführers an die KFOR sei diese in die Schule gekommen, habe jedoch den schuldigen Albaner, den der Beschwerdeführer nur vom Sehen gekannt habe, aufgrund hoher Schülerzahl nicht feststellen können. Er habe in der Schule täglich Malträtierungen an Schülern miterlebt, weshalb er schließlich geflüchtet sei. Andere Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint.
In Österreich würden eine Schwester mit ihrem Mann, ein Onkel und zwei Tanten leben. Die Frage, warum die Schwester die bosnische und nicht, wie der Beschwerdeführer die goranische Volkszugehörigkeit angegeben habe, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten, sondern bekräftigte bloß die goranische Volksgruppenzugehörigkeit seiner Schwester. Im Kosovo seien seine Eltern und seine Schwester verblieben. Bei einer Rückkehr in den serbischen Teil des Kosovos würde der Beschwerdeführer von den Serben wegen seiner Herkunft aus dem Kosovo als Albaner angesehen werden. Das Erlernen der albanischen Sprache wäre außerdem für den Beschwerdeführer aufgrund des schwierigen Umgangs mit Albanern aussichtslos.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2004, FZ. 0400.982-BAE, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt I gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I. Nr. 101/2003 mangels Asylrelevanz seines Vorbringens abgewiesen, in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, und in Spruchpunkt III. die Ausweisung dorthin gemäß § 8 AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt. Mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch Albaner aufgrund seiner goranischen Volksgruppenzugehörigkeit habe er keinen Fluchtgrund iSd GFK glaubhaft machen können.
3. In seiner Berufung vom 25.05.2004 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, als Goraner im Kosovo Repressalien seitens der albanischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen zu sein. Er rügte, dass die erste Instanz bloß auf albanische Volksgruppenzugehörige zugeschnittene Dokumente verwendet und die Situation der Goraner außer Acht gelassen habe. Der Beschwerdeführer legte auszugsweise einen UNHCR-Bericht bezüglich Schutzbedürftigkeit von Minderheitenzugehörigen vor und verwies auf eine Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates aus dem Jahr 2004, in der die asylrelevante Gefährdung der Goraner dargelegt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer in Serbien aufgrund seines albanischen Namens nicht zumutbar. Die staatlichen Sicherheitsbehörden seien nicht in der Lage, die Goraner ausreichend vor Übergriffen zu schützen. Es bestehe für den Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Serbien sehr wohl eine Gefährdungssituation, weshalb die diesbezügliche Entscheidung der ersten Instanz falsch gewesen sei. Der Beschwerdeführer rügte, ihm seien die von der ersten Instanz verwendeten Ländermaterialien nie zur Stellungnahme vorgehalten worden, weshalb er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Überdies wäre ihm die Stellungnahme zur beabsichtigten Ausweisung vorenthalten worden.
4. Mit UBAS-Bescheid vom 19.05.2005 wurde der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Es sei nämlich seitens der ersten Instanz ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die Bedrohungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention für Angehörige der Volksgruppe der Goraner sei nicht geprüft worden. Zur Entscheidungsfindung seien außerdem alte, dem Beschwerdeführer nicht vorgehaltene Länderberichte aus den Jahren 2001 und 2002 herangezogen worden.
5. In einem vorbereitenden Schriftsatz vom 15.07.2005 brachte der Beschwerdeführer Verfolgung durch Albaner aufgrund seiner goranischen Volksgruppenzugehörigkeit vor. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Krieg auf Seiten der jugoslawischen Bundesarmee mobilisiert gewesen. Nach dem Krieg sei dieser von den Albanern als Kriegsverbrecher beschimpft, der Kollaboration mit den Serben verdächtigt und bedroht worden. Der Beschwerdeführer gelte im Kosovo als Angehöriger eines Kollaborateurs, weshalb er schließlich aus Furcht vor Verfolgung ausgereist sei. Die serbische Bevölkerung sei rassistisch und fremdenfeindlich. Staatlicher Schutz könne diesbezüglich jedoch nicht erwartet werden. Minderheiten würden bei der Wahrnehmung ihrer sozialen Rechte und auf dem Arbeits- und Gesundheitssektor diskriminiert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in das restliche Staatsgebiet von Serbien-Montenegro bestehe nur für ethnische Serben.
6. Am 08.08.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen und legte er im Zuge dessen eine Bestätigung seiner Gorani-Zugehörigkeit vor. Zusätzlich zu seinem bereits am 07.05.2004 vor dem Bundesasylamt geschilderten Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei aufgrund Mobilisierung im Krieg der Kollaboration mit den Serben und der Beschwerdeführer selbst der Hausplünderung verdächtigt und malträtiert worden. Die Übergriffe auf den Beschwerdeführer hätten nur unterwegs auf der Straße stattgefunden und sich im Sommer 2003 ereignet. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch zu Hause von UCK - Angehörigen aufgesucht worden. Nach dem Krieg im Juni 1999 seien diese bis zur Stationierung der KFOR in Uniform gekommen. Danach seien sie in Zivil noch ein bis zwei Monate gekommen, um von ihm die gestohlenen Güter zurückzuverlangen. Der Vater des Beschwerdeführers könne seinen Lehrberuf als Professor an einer Schule aufgrund von Malträtierungen durch Albaner seit 2 oder 3 Jahren nicht mehr ausüben. Auf Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatland keine Sicherheitsgarantie zu haben. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor Albanern.
7. Mittels gegenständlichem Bescheid vom 26.08.2005 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idgF abgewiesen. Diese Entscheidung wurde von der ersten Instanz im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine konkrete gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat. Gegen Übergriffe Privater könne sich der Beschwerdeführer an die KFOR oder UNMIK-Polizei wenden, die grundsätzlich schutzfähig seien. Die Vorfälle mit den UCK-Angehörigen aus dem Jahr 1999 seien mangels zeitlichen Konnexes zum Ausreisezeitpunkt nicht asylrelevant.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.09.2005 Berufung und warf der ersten Instanz grobe Verfahrensfehler und falsche rechtliche Beurteilung vor. Es hätten die von ihm beantragten Zeugen, die im Kosovo ebenfalls als Kollaborateure mit den Serben angesehen würden, einvernommen werden sollen. Der Beschwerdeführer forderte die Vorlage der ihm noch unbekannten, nicht vorgehaltenen Länderquellen zur Stellungnahme. Er rügte auch die aktenwidrige Aufnahme des Gutachtens von XXXX in die Länderfeststellungen. Die entscheidende Stelle, "dass (zwangs-)rekrutierte Goraner und deren Familienangehörigen unmöglich unerkannt in ihrer Heimatgemeinde Dragas leben können, dass sie von Albanern erkannt würden, Bedrohungen nicht auszuschließen sind und eine Rückführung weder in andere Teile des Kosovo noch nach Serbien möglich ist" sei dort nicht erwähnt, was einen in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmangel darstelle. Nach Rückfrage bei XXXX im September 2005 habe dieser bestätigt, dass er die Schlussfolgerungen seines Gutachtens vollinhaltlich aufrecht halte. Der Beschwerdeführer beantragte zum Beweis dafür dessen Einvernahme als Zeuge und regte an, ihn als Sachverständigen für die Lage der Minderheiten im Kosovo mit der Ergänzung seines Gutachtens vom November 2004 zu beauftragen.
Der Beschwerdeführer halte die staatlichen Sicherheitsbehörden für nicht schutzwillig bzw. schutzfähig. Dies untermauerte er mit einem Auszug aus dem Gutachten von XXXX, wonach mobilisierten Goranern samt Familienangehörigen im Kosovo kein adäquater Schutz zukomme. Zur Widerlegung der Schutzfähigkeit erwähnte er auch das Positionspaper des UNHCR vom März 2005, den Bericht von Ulrich Stoll "Versagen in Krisenregionen" vom 12.10.2004, woraus sich die Schutzunfähigkeit der KFOR-Soldaten aufgrund gravierender Ausbildungsmängel ergebe. Der Beschwerdeführer verwies schließlich auf den 4. Bericht der Ombudsperson vom 12.07.2004 über die Situation der nicht albanischen Minderheiten im Kosovo, wonach es der UNMIK-Polizei seit ihrem Aufbau im Kosovo 1999 nicht gelungen sei, bei der Aufklärung schwerer Verbrechen, insbesondere mit politischer bzw. ethnischer Motivation, brauchbare Resultate zu erzielen. Laut Pressemitteilung der Ombudsperson vom 17.09.2004 habe sich diese Situation hinsichtlich Beschwerden von Goranern gegen Missstände im Unterrichtswesen nicht substantiell geändert.
Der Ansicht der ersten Instanz, die Übergriffe in der Schule wären durch Privatpersonen erfolgt und seien aufgrund staatlicher Schutzfähigkeit nicht asylrelevant, trat der Beschwerdeführer mit Punkt 5 seines vorbereitenden Schriftsatzes vom 17.05.2005 entgegen. Darin hat der Beschwerdeführer auf eine positive Asylentscheidung seines Jahrgangskollegen durch den UBAS vom 11.03.2004 verwiesen. Er erwähnte auch eine weitere positive Entscheidung vom 04.03.2004. Aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage seit März 2004 würde dem Beschwerdeführer umso mehr eine Asylgewährung zustehen. Der Beschwerdeführer beantragte hinsichtlich der Übergriffe in der Schule die Einvernahme der von ihm benannten Mitschüler als Zeugen.
9. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 30.01.2006 ergänzend vor, die Zahl ethnisch motivierter Übergriffe gegen Minderheitsangehörige, auch gegen Goraner, hätte sich in den letzten Wochen im Kosovo stark erhöht. Goraner könnten sich dort nicht frei bewegen. Die staatlichen Sicherheitskräfte seien bei Übergriffen durch die kosovo-albanische Bevölkerung nicht effektiv schutzfähig. Dieses Vorbringen untermauerte der Beschwerdeführer durch die Vorlage einiger Presseberichte, Berichte über kriminelle Übergriffe auf Serben und Goraner. Laut vorgelegtem Bericht des Standards vom 05.01.2005 habe der UNMIK-Chef Jessen-Peterson den Eindruck, die Kosovo-Institutionen würden sich nicht ausreichend um ein multi-ethnisches Kosovo bemühen. Der Beschwerdeführer bat außerdem um Berücksichtigung der Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 29.11.2004 und vom 09.02.2005. Damit wolle er verdeutlichen, dass Familienangehörige von im Krieg mobilisierten Goraner im gesamten Kosovo einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würden. Sie hätten außerhalb der Provinz Kosovo in Serbien und Montenegro keine Möglichkeit einer Fluchtalternative. Die ökonomische Situation in seiner Heimatgemeinde sei zudem Existenz bedrohend, woran sich laut Auskunft des Sachverständigen XXXX bis November 2005 nichts geändert habe.
10. Mit Schreiben vom 20.03.2006 verwies der Beschwerdeführer auf einige UBAS-Entscheidungen aus den Jahren 2004 bis 2006, in denen Goranern, insbesondere mobilisierten Goranern und deren Familienangehörigen, vom UBAS Asyl gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte weiters zum Beweis dauernder Übergriffe auf Goraner seitens der kosovarischen Mehrheitsbevölkerung, der diesbezüglichen staatlichen Schutzunfähigkeit und der mangelnden inländischen Schutzalternative die Einholung eines sachverständigen Gutachtens.
11. Am 29.03.2006 wurde vor dem UBAS eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Malträtierungen in der Schule und Verfolgungen durch Albaner nach dem Ende seiner Schulzeit im Mai 2003 seien für den Beschwerdeführer Flucht auslösend gewesen. Der Beschwerdeführer sei von Unbekannten aufgrund seinem Vater unterstellter Kollaboration mit den Serben aufgehalten und bedroht worden. Vor seiner Ausreise hätten UCK-Angehörige den Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner früheren Beschäftigung in der Gemeinde im Grundbuchkatasteramt zu Hause aufgesucht. Der Onkel des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner Mobilisierung der Kollaboration mit den Serben verdächtigt worden. Die Frage, ob sein Vater im Krieg mobilisiert gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer und fügte hinzu, dieser sei 1990 oder 1992 im Polizeidienst mobilisiert gewesen. Sein Vater ist aufgrund Arbeitsmangel, es gebe nur mehr wenig serbisch sprechende Kinder im Kosovo, derzeit in der Schule nur mehr Teilzeit beschäftigt. Dem Beschwerdeführer wird seine bei seiner Ersteinvernahme diesbezüglich widersprüchlich getätigte Aussage vorgehalten. Danach habe sein Vater nach dem Krieg nur mehr 3-4 Monate in der Schule unterrichtet, weil er die Malträtierungen nicht mehr ausgehalten habe. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, die goranischen Lehrer hätten aus Solidarität nicht mehr unterrichtet, als die goranischen Schüler aus Angst nicht in die Schule gegangen seien. Nach der Zusicherung, KFOR-Schutz zu erhalten, sei der Unterricht wieder aufgenommen worden.
Kurz vor seiner Ausreise im Jahr 2003 hätten UCK-Angehörige in grünen Uniformen seinen Vater aufgesucht und ihn aufgefordert, die ihnen gestohlenen Gegenstände zurück zu geben. Eine Rückkehr in den Kosovo fürchte der Beschwerdeführer, weil er dort keine Sicherheit habe. Sein Vater sei im Kosovo geblieben, weil er auf eine Besserung der Lage und mehr Schüler in der Schule hoffe.
12. Am 13.11.2009 wurde vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Dabei behauptete der Beschwerdeführer, aufgrund der Mobilisierung seines Vaters malträtiert und seien sie des Diebstahls albanischer Gegenstände verdächtigt worden. Sein Vater habe vor dem Krieg bei der Gemeinde als juristischer Referent und nach dem Krieg als Professor in einer Schule gearbeitet. Wegen seiner goranischen Volksgruppenzugehörigkeit sei er in eine andere Schule, wo alle goranischen Lehrer unterrichten sollten, versetzt worden, wo er noch immer als Lehrer arbeite. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer bei seinen Eltern in einem Haus gelebt. Sie hätten auch eine Landwirtschaft und Vieh gehabt.
Seine Eltern würden im Kosovo, ein Onkel, zwei Tanten und zwei Schwestern in Österreich leben. Der Beschwerdeführer habe im Kosovo eine Ausbildung zum Rechtspfleger gemacht, in diesem Bereich jedoch nie gearbeitet. Bei einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer Angst vor den Albanern.
II.
1. Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat und vor dem Asylgerichtshof unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Aktes wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und stammt aus dem Dorf XXXX, Gemeinde Dragash. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird für nicht glaubwürdig erachtet. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner allein begründet keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Die Sicherheitskräfte im Kosovo sind grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, Straftaten zu verfolgen und den Beschwerdeführer vor Übergriffen Privater zu schützen.
Im Kosovo leben die Eltern des Beschwerdeführers in einem Haus mit Landbesitz und Vieh. Er hat zwei Schwestern, Nichten und Neffen, zwei Tanten und Cousins und Cousinen hier in Österreich.
2. Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.
[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.
Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.
[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo.
http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
-
in Kosovo geboren zu sein,
-
oder mindestens einen in Kosovo geborenen
Elternteil zu haben,
-
oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt
2. Sicherheitslage im Kosovo:
Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 9)
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for
PUBLIC SAFETY EDUCATION
and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39].
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. [UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK. [APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:
Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 270 Euro.
Die Anzahl der Arbeitssuchenden hat sich leicht erhöht. Nach der offiziellen Arbeitslosenstatistik für Februar 2010 waren 338.895 Personen (davon 161.131 Frauen) als arbeitslos registriert (308.200 albanische Volkszugehörige, 13.190 Serben sowie 17.505 Angehörige anderer Volksgruppen). Die Arbeitslosenquote beträgt derzeit ca. 44 %. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 25]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24]
Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158 500 Angehörigen) Sozialunterstützung.
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.
Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Zur Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas wird festgestellt:
Die Gemeinde Dragash/Dragas umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Dragash/Dragas befindet sich ca. 36 km von Pirzren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 1)
Zur Region Gora gehören folgende Dörfer:
Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (gesamt 18 Dörfer). (Verbindungsbeamter des BMI XXXX: Dragash- ethnische Gruppe der Goraner, 14.10.2006)
Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Dragas beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken. (OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner einen Dialekt (Na¿inski - unsere Sprache) sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.
Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Dragash/Dragas ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im Folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas gleichermaßen zu. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 3)
Politische Vertretung
Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragash/Draga¿ und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.
Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seiten 3-4)
GIG kooperiert massiv mit Serbien, deklariert die serbische Sprache als eigene und lehnt die Unabhängigkeit der Republik Kosovo ab. VAKAT ist pragmatisch eingestellt, spricht sich für Bosnisch als Sprache aus und kooperiert mit den lokalen Institutionen im Kosovo. (Verbindungsbeamter des BMI XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Am 21.1.2007 eröffnete die New Kosovo Alliance (AKR) in der Gemeinde Dragash/Dragas ein Parteibüro. Die 5000 Mitglieder zählende Partei ist die erste Partei in der Region, die sowohl Albaner als auch Goraner und Bosniaken vereinigt. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. April 2008, Seite 7; (OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten.
Der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragash/Draga¿ gehören 3 Goraner/Bosniaken von Vakat, 2 von GIG und einer von der SDA an.
Insgesamt sieht die Parteienverteilung folgendermaßen aus: 7 PDK, 5 LDK, 3 Vakat, 2 GIG, jeweils 1 AAK, AKR, LDD, SDA. Den Bürgermeister stellt die PDK.
Zwei von sechs Direktorien der Gemeinde Dragash/Dragas unterstehen Goranern. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Goraner geleitet. Der Anteil der in den Gemeindeinstitutionen beschäftigten Mitarbeiter goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 31,5 %. (OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Justiz
Im Kommunalgericht und im Gericht für geringere Vergehen in Dragash/Dragas sind insgesamt drei Richter, allesamt Albaner, beschäftigt. (OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Sprache, Bildungssektor
Wie bereits erwähnt, sprechen die Goraner einen eigenen Dialekt, genannt "Nasinski", eine Mischung aus Mazedonisch, Türkisch, Bosnisch und Serbisch. Ihre eigentliche Muttersprache verwenden die Goraner allerdings ausschließlich im privaten Umgang miteinander, dies aber zunehmend seltener, da deren Bildungssprache immer Serbisch war. Forderungen nach Verwendung der eigenen Muttersprache wurden bislang nicht erhoben. Die Bevölkerung Goras ist gespalten, ein Teil fordert als Amts- und Unterrichtssprache Bosnisch, ein anderer Teil Serbisch.
Neben den beiden kosovoweiten Amtsprachen Albanisch und Serbisch wurde per Gemeindestatut von Dragash/Dragas die bosnische Sprache als weitere Amtssprache auf Gemeindeebene anerkannt. Damit wurde der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras entsprochen. (XXXX:
Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. April 2008, Seiten 9-10)
In der Gemeinde Dragas gibt es 35 Grundschulen, davon sind 23 Satellitenschulen in entfernten Dörfern für die Schulstufen 1-4, die übrigen 12 sind für alle Grundschulstufen. Sechs davon sind in Opoja (albanisch), 5 in Gora (goranisch) und eine in der Stadt Dragas. Diese Schule hat sowohl albanische als auch goranische Schüler. Die einzige Sekundarschule befindet sich in der Stadt Dragas mit einer Satellitenschule in Bresane und ist ebenfalls multiethnisch.
Der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras (Bosniaken) entsprechend, wurde ein bosnisch kosovarischer Lehrplan vom kosovarischen Unterrichtsministerium mit Beteiligung bosnischen Lehrpersonals entwickelt. Unterricht in bosnischer Sprache ist sowohl in Prizren als auch in der Gemeinde Dragash/Dragas möglich. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. April 2008, Seiten 9-10)
Der neue Lehrplan für Kosovo wird nur in Restelica und Krusevo (bosnisch) umgesetzt.
Das Gymnasium in Dragas führt neben den Klassen in