RS Vfgh 2011/2/22 B622/10 – B636/10

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

FremdenpolizeiG 2005 §60, §66
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einerAufenthaltsehe; Willkür infolge Unterlassung der Ermittlungstätigkeitfür die gebotene Interessenabwägung

Rechtssatz

Keine Ermittlungstätigkeit und kein Parteiengehör zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin während der gesamten Dauer des Berufungsverfahrens (fünf Jahre) mit Ausnahme eingeholter Versicherungsdatenauszüge; angefochtener Bescheid daher auf fünf Jahre alte Ermittlungsergebnisse gestützt, was die Vornahme einer dem Gesetz (§66 FremdenpolizeiG) und Art8 EMRK entsprechenden Interessenabwägung ausschließt.

Ebenso B636/10 vom selben Tag betr ein Aufenthaltsverbot wegen Scheinehe; keine über Abfragen in automationsunterstützten Informationssystemen (ZMR, EKA, EKIS) hinausgehenden Ermittlungsschritte im Rahmen des fünf Jahre dauernden Berufungsverfahrens.

Entscheidungstexte

  • B 622/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.02.2011 B 622/10
  • B 636/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.02.2011 B 636/10

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot,Ermittlungsverfahren, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B622.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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