RS Vwgh 2011/3/15 2009/05/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2011
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0162 E 31. März 2005 RS 2(hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0249), und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0743).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050301.X03

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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