TE Vfgh Erkenntnis 2011/2/25 V124/10 ua

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Veröffentlicht am 25.02.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
StV Wien 1955 Art7 Z3
StVO 1960 §53 Abs1 Z17a, Z17b
VolksgruppenG §2, §12
TopographieV-Kärnten, BGBl II 245/2006
Verordnung der BH Völkermarkt vom 01.10.04 betr Verkehrsbeschränkungen für die L 120 Eberndorfer Straße (Eberndorf)
Verordnung der BH Völkermarkt vom 22.06.05 betr Verkehrsbeschränkungen im Verlauf der B 82 Seeberg Straße (Sittersdorf)
Verordnung der BH Villach vom 28.02.97 betr Verkehrsmaßnahmen auf der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Arnoldstein, Hohenthurn und Finkenstein (Hart)
Verordnung der BH Villach vom 07.01.91 betr Verkehrsmaßnahmen auf der L 55 Mühlbacher Straße (Frög)
Verordnung der BH Völkermarkt vom 05.07.99 betr Verkehrsbeschränkungen für Gemeindestraßen in der Ortschaft Gösselsdorf
Verordnung der BH Völkermarkt vom 29.10.04 betr Verkehrsbeschränkungen für Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswege in der Gemeinde St. Kanzian (Lauchenholz)
Verordnung der BH Völkermarkt vom 23.04.97 betr Verkehrsbeschränkungen für die Ortschaft Gablern
Verordnung der BH Völkermarkt vom 22.06.05 betr Verkehrsbeschränkungen für die L 117 Rückersdorfer Straße (St. Primus-Nageltschach)
Verordnung der BH Völkermarkt vom 15.07.82 idF vom 05.10.06 betr Straßenverkehrszeichen im Verlauf der Seeberg Bundesstraße B 82 (Bad Eisenkappel)
Verordnung der BH Völkermarkt vom 27.10.03 betr Verkehrsmaßnahmen im Verlauf der Trögerner Straße L 131 (Bad Eisenkappel)
Verordnung der BH Völkermarkt vom 12.05.97 betr Verkehrsmaßnahmen im Verlauf der Loibacher Landesstraße L 133 (Loibach)
Verordnung der BH Völkermarkt vom 25.02.88 betr Verkehrsmaßnahmen an Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf (Edling)
Verordnung der BH Völkermarkt vom 21.01.86 betr Verkehrsmaßnahmen auf Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf (Mökriach)

Leitsatz

Aufhebung der Topographieverordnung-Kärnten sowie von Bestimmungen instraßenpolizeilichen Ortstafelverordnungen wegen Widerspruchs zumMinderheitenschutz im Staatsvertrag von Wien

Spruch

I. 1. Die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Kärnten), BGBl. II Nr. 245/2006, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2011 in Kraft.

3. Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

II. 1. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:

1.1. jeweils die Ortsbezeichnung "Eberndorf" in §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 1. Oktober 2004, ZVK7-STV-65/4-2004,

1.2. die Ortsbezeichnung "Sittersdorf" in §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 22. Juni 2005, ZVK6-STV-914/2-2005,

1.3. die Ortsbezeichnung "Hart" in §3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28. Februar 1997, Z93-22/97-6,

1.4. die Wortfolge "von 'Frög' " in §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7. Jänner 1991, Z93-5/91-6,

1.5. die Ortsbezeichnung "Gösselsdorf" in §1 zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 5. Juli 1999, Z6-STV-40/1-1998,

1.6. die Ortsbezeichnung "Lauchenholz" des Punktes 1. zweiter Satz der Rubrik "Lauchenholz" in §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 29. Oktober 2004, ZVK7-STV-29/1-2003,

1.7. die Ortsbezeichnung "Gablern" in §1 zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 23. April 1997, Z4740/2/96,

1.8. jeweils die Bezeichnung "St. Primus-Nageltschach" in §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 22. Juni 2005, ZVK6-STV-973/1-2005,

1.9. der §1 Z5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 25. Februar 1988, Z2396/5/86, betreffend Verkehrsmaßnahmen an Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf,

1.10. jeweils die Ortsbezeichnung "Bad Eisenkappel" in §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Oktober 2003, ZVK7-STV-33/1-2003 sowie in §1 Abschnitt B) Punkt 11 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Z4604/1/81 idF vom 5. Oktober 2006, ZVK6-STV-1257/2006 (008/2006),

1.11. die Ortsbezeichnung "Loibach" in §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12. Mai 1997, Z629/1/97,

1.12. der §1 Z5 erster bis dritter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21. Jänner 1986, Z4129/1/85, betreffend Verkehrsmaßnahmen auf Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf.

2. Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 30. September 2011 in Kraft.

3. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschlüsse und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B1647/08, B841/10; B2011/08, B1087/09; B268/09, B1130/09, B972/10; B735/09, B736/09, B737/09, B568/10; B1088/09; B1212/09; B522/10 sowie B567/10 Beschwerden gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten anhängig, denen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zu Grunde liegen:

1.1. Über die Beschwerdeführerin in dem zu B1647/08 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 4. Februar 2008 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 20. August 2007) im Ortsgebiet von Eberndorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. Juli 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.2. Über den Beschwerdeführer in dem zu B841/10 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12. März 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 5. April 2008) im Ortsgebiet von Eberndorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. April 2010 als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.3. Über den Beschwerdeführer in dem zu B2011/08 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 25. Juni 2008 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 16. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Sittersdorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 6. Oktober 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.4. Über den Beschwerdeführer wurde in dem zu B1087/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 28. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Sittersdorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. August 2009 als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.5. Über den Beschwerdeführer in dem zu B268/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7. November 2008 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 13. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Hart eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 11. Februar 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.6. Über den Beschwerdeführer in dem zu B972/10 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 29. Juli 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 28. November 2008) im Ortsgebiet von Hart eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 3. Mai 2010 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.7. Über die Beschwerdeführerin in dem zu Zahl B1130/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 9. Mai 2008 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 15. Dezember 2006) im Ortsgebiet von Frög eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 9. Juni 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.8. Über die Beschwerdeführerin in dem zu B735/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 28. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Gösselsdorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 19. Mai 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.9. Über die Beschwerdeführerin in dem zu B736/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 27. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Lauchenholz eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. Mai 2009 als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.10. Über den Beschwerdeführer in dem zu B737/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 26. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Gablern eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13. Mai 2009 als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.11. Über den Beschwerdeführer in dem zu B568/10 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 27. Oktober 2007) im Ortsgebiet von St. Primus eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. April 2010 als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.12. Über den Beschwerdeführer in dem zu B1088/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 25. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Edling eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. August 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.13. Über den Beschwerdeführer in dem zu B1212/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 26. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Bad Eisenkappel eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 8. September 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.14. Über den Beschwerdeführer in dem zu B522/10 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 26. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Loibach eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. April 2010 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.15. Über den Beschwerdeführer in dem zu B567/10 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 27. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Mökriach eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. April 2010 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2. Aus Anlass dieser Beschwerden beschloss der Verfassungsgerichtshof am 29. September 2010, gemäß Art139 B-VG Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im Spruch genannten Verordnungsbestimmungen einzuleiten.

2.1. Die Bundesregierung legte die Verordnungsakten vor, sah von einer meritorischen Äußerung ab und beantragte für den Fall der Aufhebung der Topographieverordnung-Kärnten eine Frist von sechs Monaten für das Außer-Kraft-Treten zu bestimmen.

2.2. Die Bezirkshauptmannschaften Villach und Völkermarkt legten die Verordnungsakten vor und teilten mit, dass eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand durch die Kärntner Landesregierung erfolgen werde.

2.3. Die Kärntner Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die in Prüfung gezogenen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften Völkermarkt und Villach nicht als gesetzwidrig aufzuheben. Sie bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"... Zur Begründung der Unterbrechungsbeschlüsse:

* Die Darstellung der Bedenken betreffend die Gesetzeskonformität der überprüften Verordnungen erfolgt in erster Linie unter Berufung auf das sogenannte 'Ortstafelerkenntnis' vom 13. Dezember 2001 (VfSlg. 16404/2001).

Diese lassen sich wie folgt auf das Wesentliche zusammenfassen:

Dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien ist im Zusammenhang mit topographischen Aufschriften das Verständnis beizumessen, dass darunter auch Untergliederungen des Gemeindegebietes (wie z.B. Ortschaften) zu verstehen sind.

* Unter de[n] Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischter Bevölkerung' im Sinne des Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien sind Gebiete zu subsumieren, in denen eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehört, wobei den diesbezüglichen Feststellungen bloß eine vergröberte statistische Erfassung zugrunde zu legen ist, wie sie sich vor allem aus der Umgangssprachenerhebung im Rahmen der Volkszählungen ergibt.

* Im Bezug auf die Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischter Bevölkerung' im Sinne von Art7 Z3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien auch (schon) in einer Gemeinde erfüllt ist, die bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von 10,4% slowenisch Sprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufwies und dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung bei den vorhergehenden Volkszählungen in etwa diese Größenordnung erreicht hat.

Der Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischter Bevölkerung' in Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien hat keine andere Bedeutung als im ersten Satz dieser Bestimmung. Daraus folgt, dass auch noch eine Ortschaft, die über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% aufweist, als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung im Sinne von Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zu qualifizieren ist und dort die topographischen Aufschriften zweisprachig auszugestalten sind.

Ausgehend von dieser Prämisse geht der Verfassungsgerichtshof in seinen Unterbrechungsbeschlüssen vorläufig davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Gebietsteile als 'Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung' zu qualifizieren sind und demnach die topographischen Aufschriften in diesen Bereichen zweisprachig auszuführen wären.

        ... Rechtsposition der Kärntner Landesregierung:

        ... Zur Interpretation des Begriffes 'Verwaltungsbezirk mit

gemischter Bevölkerung'

Der Verfassungsgerichtshof hat im Ortstafelerkenntnis unter Punkt 3.2.1.2 die Ansicht der Bundesregierung und der Kärntner Landesregierung referiert, dass die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 28. Juni 2001, ZI. B2075/99-7, wonach seine in seinem Erkenntnis vom 4. 10. 2000, ZI. V91/99 vertretene Auffassung, dass unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk im Sinne des Art7 Z3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien' neben den politischen Bezirken '(auch) die Gemeinden' zu verstehen sind, auch für die im damals vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zutreffe und somit in dieser Hinsicht auf die maßgeblichen Verhältnisse in der jeweiligen Gemeinde abzustellen sei, nicht geteilt werde. Die Bundesregierung und die Kärntner Landesregierung vertraten nämlich die Auffassung, dass diese Erwägungen im normativen Zusammenhang mit de[m] - das Verfassen von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch betreffenden - Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien auch auf die unter der Gemeindeebene bestehenden lokalen Siedlungszentren bzw. auch räumliche… Untergliederungen innerhalb der Gemeinde übertragen werden können und solcherart auch ein ortschaftsbezogener Topographieregelungsansatz mit Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien vereinbar wäre.

Dieser von der Bundesregierung und der Kärntner Landesregierung in ihren Gegenäußerungen vertretenen Auffassung hat der Verfassungsgerichtshof schließlich in seinem Erkenntnis im Ergebnis recht gegeben. Als Begründung für diesen im Zuge des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsprozesses zustande gekommenen Meinungswandel wurde vom Verfassungsgerichtshof im Ortstafelerkenntnis unter anderem ausgeführt: 'Weiters trifft es zu, dass sowohl die slowenische als auch die kroatische Volksgruppe innerhalb der dafür in Betracht kommenden Gemeinden Kärntens und des Burgenlandes in unterschiedlicher Dichte siedelt. So erweist sich etwa unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Volkszählung 1991, dass selbst in Gemeinden, in denen der Anteil der slowenisch- bzw. kroatisch sprechenden Einwohner gemeindeweit einen durchaus bedeutenden Prozentsatz ausmacht, in einzelnen Ortschaften bzw. Gemeindeverwaltungsteilen entweder überhaupt keine Minderheitenangehörigen leben oder die Minderheit doch nur einen ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht.'

Diese letztlich im Zuge der Schöpfung des Ortstafelerkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof entwickelte Rechtsposition, dass dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien im Zusammenhang mit der Anbringung von topographischen Aufschriften das Verständnis beizumessen ist, dass darunter auch Untergliederungen des Gemeindegebietes (wie z.B. Ortschaften) zu subsumieren sind, wird von der Kärntner Landesregierung weiterhin geteilt. Wie aber seitens des Verfassungsgerichtshofes bereits in der im Ortstafelerkenntnis zitierten Begründung in seinem Erkenntnis vom 4.10.2000 ZI. V91/99 ausgeführt wurde, ist dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art7 Z3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien ein Verständnis beizulegen, da[s] sich an den tatsächlichen, d.h. gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten dieser Volksgruppe orientiert. Daraus ist - nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) gemischter Bevölkerung in Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien keine andere Bedeutung zukommt, als im ersten Satz dieser Bestimmung - abzuleiten, dass im Zusammenhang mit den topographischen Aufschriften unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' auch Untergliederungen des Gemeindegebietes, wie z.B. Ortschaften[,] zu verstehen sind, dass aber bei diesen Ortschaften ein Zusammenhang mit den tatsächlichen, d.h. gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten der Volksgruppe gegeben sein muss.

Dies ergibt sich überdies auch daraus, dass im Ortstafelerkenntnis … ausdrücklich angemerkt wird, dass unter 'dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' in diesem normativen Zusammenhang auch […] 'Ortschaften oder Gemeindeverwaltungsteile' im mehrfach erwähnten gemeinderechtlichen Sinn zu verstehen' sind. Auch in der vorhin zitierten Begründung des Verfassungsgerichtshofes im sogenannten 'Ortstafelerkenntnis' wurde festgehalten, dass die slowenische (und kroatische) Volksgruppe 'innerhalb der dafür in Betracht kommenden Gemeinden Kärntens (und des Burgenlands) in unterschiedlicher Dichte siedelt'.

Daraus ist als einzig denklogisches Ergebnis abzuleiten, dass Ortschaften, die den nötigen Anteil an ansässigen Volksgruppenangehörigen aufweisen, nur dann auch als 'Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung' anzusehen sind, wenn sie in einer Gemeinde liegen, die ihrerseits einen Siedlungsschwerpunkt der Volksgruppe mit einem entsprechenden Bevölkerungsanteil darstellt.

... Zur historischen Interpretation des Art7 Z3 zweiter Satz

des Staatsvertrages von Wien

Weiterhin mit Vorbehalten begegnet wird der Ansicht, dass der Beurteilung der Größe des Minderheitenanteils in einer Gebietseinheit (Gemeinde, Ortschaft) eine vergröberte statistische Erfassung zugrunde zu legen ist, wie sie sich vor allem aus der Umgangssprachenerhebung im Rahmen der Volkszählungen ergibt und dass auch noch eine Gebietseinheit als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung anzusehen ist, wenn diese über einen längeren Zeitraum einen Minderheitenanteil von mehr als 10% aufweist.

Der Verfassungsgerichtshof beruft sich im Ortstafelerkenntnis dabei auf eine an 'Ziel und Zweck' des Staatsvertrages von Wien orientierte Auslegung und verweist dabei auf die Art31 Abs1 und 33 Abs4 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980.

Aus der Entstehungsgeschichte des Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien ergäbe sich seiner Ansicht nach nämlich unbestrittener Maßen, dass die im Zuge der Verhandlungen über den Staatsvertrag von Wien ursprünglich - seitens des Vereinigten Königreiches - ventilierte Beschränkung auf Verwaltungs- und Gerichtsbezirke mit einem 'beträchtlichen Anteil' ('considerable proportion') von Angehörigen der Minderheiten letztlich zu Gunsten des - gerade nicht in dieser Weise spezifizierenden - sowjetischen Textvorschlages:

'Verwaltungs- und Gerichtsbezirke… mit gemischter Bevölkerung' fallengelassen wurde und dass die österreichische Seite bereit war, diesen sowjetischen Vorschlag zu akzeptieren, um den Abschluss des Staatsvertrages zu fördern.

Der Verfassungsgerichtshof hat also aus dem Umstand, dass sich die russische Delegation mit ihrem Formulierungsvorschlag gegenüber dem Vorschlag der britischen Seite durchsetzte, die für einen 'beträchtlichen Anteil' von Angehörigen der Minderheiten plädierte, den Schluss gezogen, dass der von den Staatsvertragsparteien in Aussicht genommene Minderheitenprozentsatz nicht im 'obersten Bereich' der internationalen Staatenpraxis angesetzt sein könne.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang allerdings die grundsätzliche Frage, ob diese Schlussfolgerung der historischen Willensbildung entspricht und gerechtfertigt ist und ob diese Auslegung damit tatsächlich, wie es der Verfassungsgerichtshof hervorhebt, 'eine an Ziel und Zweck des Staatsvertrages orientierte Auslegung' bedinge.

Dass sich die Diskussion um Begriffe, wie 'beträchtlicher Anteil' oder 'gemischte Bevölkerung' durch einen hohen Grad von Abstraktion auszeichnet, hat bereits Stourzh in seiner Darstellung der Entstehung des Minderheitenschutzartikels festgehalten (vgl. Stourzh, Um Einheit und Freiheit, Staatsvertrag, Neutralität und das Ende der Ost-West-Besetzung Österreichs, 1945-1955, 4. Auflage, 1998, S. 160). Der britische Sonderbeauftragte Mallet meinte, wie Stourzh in diesem Zusammenhang zitiert, dass 'allen diesen Begriffen … es an Präzision (mangle) und einer … so schlecht wie der andere (sei)'. Veiter (in: Veiter, Das Recht der Volksgruppen und Sprachminderheiten in Österreich, 1970, S. 539) hat sogar die Auffassung vertreten, dass zur Auslegung des Art7 des Staatsvertrages 1955 'die diesbezüglichen Begriffe des Staatsvertrages von St. Germain' herangezogen werden (müssen). 'Staatsvertrag von 1955 und Staatsvertrag von St. Germain ergänzen einander', was den vom Verfassungsgerichtshof hineininterpretierten Bedeutungsunterschied in Frage stellen würde.

Ähnlich auch Matscher (vgl. Matscher, Art7 des Österreichischen Staatsvertrages 1955 und die slowenische Minderheit in Kärnten, Europa Ethnica, 33 [1976] Heft 3, S. 119), der meinte, dass man von gemischter Bevölkerung wohl nur dort sprechen könne, 'wo eine relevante Anzahl von Angehörigen der slowenischen Bevölkerung mit Angehörigen der deutschsprachigen Bevölkerung zusammenlebt.' Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt auch Unkart (Ein Beitrag zur Auslegung des Art7 des Staatsvertrages von 1955, ÖJZ 1974, S. 95), der meinte, 'bei den topographischen Aufschriften handelt es sich um die öffentliche Mitteilung: 'hier leben Slowenen'. Eine solche Ankündigung muss vor allem wahr sein. Sie wird dann den Tatsachen entsprechen, wenn in dem in Betracht kommenden Gebiet die Sprachlandschaft und andere kulturelle Gegebenheiten von der Minderheit mitbeeinflusst, mitgeprägt werden. Mit anderen Worten, es muss wohl eine 'verhältnismäßig beträchtliche Zahl' von Angehörigen der Minderheit in dem in Betracht kommenden Ort konzentriert sein'.

Stets wird auch in den zitierten Beiträgen an die 'Minderheitenzugehörigkeit' und nicht an die Sprachkompetenz angeknüpft, sodass eine historische, am Zustandekommen des Begriffes 'gemischte Bevölkerung' im Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien orientierte Interpretation… ein Anknüpfen an die Umgangssprachenerhebungsergebnisse im Rahmen der Volkszählungen wohl nicht zu rechtfertigen vermag.

Wie vor allem von Stourzh (aa[O]. S. 155 ff) sehr detailliert beschrieben wird, ist der Minderheitenschutzartikel des Staatsvertrages von den Sonderbeauftragten der Alliierten vor allem in der Woche zwischen dem 17. und 24. August 1949 ausverhandelt worden. Nachdem der russische Sonderbeauftragte, Botschafter Zarubin[,] bereits Anfang Juli den Entwurf eines eigenen Minderheitenschutzartikels vorgelegt hat, der in fünf Ziffern detaillierte Regelungen enthielt (die im Gegenstand maßgebliche Z3 des Entwurfes lautete: 'In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken mit slowenischer oder kroatischer oder gemischtsprachiger Bevölkerung ist die slowenische oder kroatische Sprache als offizielle Sprache nach der deutschen zugelassen; Ortsbezeichnungen und Aufschriften sollen in beiden Sprachen aufscheinen.'), gerieten auch die Westmächte unter Druck und mussten ihren ursprünglichen Standpunkt, der Staatsvertrag solle nur eine allgemeine Bestimmung über die Gewährleistung der Minderheitenrechte enthalten, aufgeben und ihrerseits ebenfalls einen detaillierten Entwurf vorlegen. Dieser wurde schließlich am 16. August 1949 vom britischen Sonderbeauftragten Mallet präsentiert.

Die maßgebliche Ziffer 3 dieses Entwurfes lautete: 'In Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit einem beträchtlichen Anteil österreichischer Staatsbürger, die den slowenischen und kroatischen sprachlichen Minderheiten angehören, wird die slowenische oder kroatische Sprache als Amtssprache zusätzlich zum Deutschen zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfasst' (Übersetzung aus Stourzh, aa[O]. S. 156).

Der britische Entwurf orientierte sich, wie ein Vergleich zeigt, in seinem Aufbau durchwegs am sowjetischen Entwurf. Wesentliche Divergenzen zeigten sich, was die Z3 anbelangt, die auch die wesentlich[e] Grundlage der späteren Z3 des Art7 des Staatsvertrages bildete, insoferne, als der Entwurf des russischen Sonderbeauftragten von 'Verwaltungs- und Gerichtsbezirken mit slowenischer oder kroatischer oder gemischtsprachiger Bevölkerung' als territorialem Anknüpfungspunkt ausging, während der britische Entwurf in dieser Hinsicht von 'Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit einem beträchtlichen Anteil ('considerable proportion') österreichischer Staatsbürger, die den slowenischen oder kroatischen sprachlichen Minderheiten ('linguistic minorities') angehören' ausging. Die russische Seite brachte gegen den westlichen Entwurf, die Z3 betreffend, nur insoferne Vorbehalte vor, als dieser auf sprachliche Minderheiten abstellte (vgl. Stourzh, aa[O]. S. 158); gegen die Einschränkung auf 'Bezirke, in denen ein beträchtlicher Anteil solcher (österreichischer) Staatsbürger wohnhaft ist, wurde von Botschafter Zarubin nur insoweit ein Vorbehalt vorgebracht, als diese in Z2 des Entwurfes der Westmächte betreffend den Elementarunterricht enthalten war'. Keine offiziellen Einwände wurden von russischer Seite jedoch gegen die gleichlautende Einschränkung bei der Amtssprachen- und Topographieregelung in Z3 vorgebracht.

Während sich Botschafter Zarubin bei seinen Vorbehalten gegen den Begriff 'sprachliche Minderheiten' in Z3 des westlichen Entwurfes auf die Minderheitenschutzbestimmungen des Vertrages von St. Germain berief (vgl. Stourzh, aa[O]. S. 158) und dafür eintrat, die dort in Art67 vorgesehene Formulierung 'minorites ethniques', die er im Sinne des Schutzes von 'nationalen Minderheiten' verstanden wissen wollte, zu übernehmen, opponierten die westlichen Delegierten mit dem Hinweis, dass es sich dabei um Staatsbürger der Republik Österreich handle. Man war sich darüber einig, dass der Schutz der Minderheiten keinen 'Staat im Staat' (vgl. Stourzh, aa[O]. S. 159) schaffen sollte, um vor allem die immer wieder im Raum stehende Idee einer Autonomie für 'Slowenisch-Kärnten' nicht neuerlich ins Gespräch zu bringen. Während sich die Franzosen und Amerikaner und schließlich auch die Engländer dazu bereit erklärten, das Wörtchen 'linguistic' fallen zu lassen, bestand Zarubin hingegen unnachgiebig darauf, dass im russischen Text ausdrücklich der Begriff 'nationale Minderheit' … beibehalten werde. Dieses Adjektiv findet sich übrigens auch im endgültigen Staatsvertragstext, allerdings nur in der russischen, nicht jedoch in der französischen, englischen (und deutschen) Fassung (vgl. BGBl. Nr. 152/1955, S. 747).

Die Einwände des russischen Sonderbeauftragten gegen die in der englischen Textierung verwendete Formulierung 'considerable proportion' richtete[n] sich demnach ausschließlich gegen die Verwendung in der Z2, die den Unterricht betraf. Während der Verzicht der Vertreter der Westmächte auf die Einschränkung 'beträchtlicher Anteil' von Angehörigen der Minderheit in der Schulbestimmung die Folge von heftigen Debatten war, gab die Einigung in der Z3 über die von sowjetischer Seite vorgebrachte Alternativformulierung 'Verwaltungs- und Gerichtsbezirk mit slowenischer oder kroatischer oder gemischter Bevölkerung' keinen Anlass zur Diskussion, weil man sich von allen Seiten der Tatsache bewusst war, dass beide Formulierungen sehr unpräzise sind und keine auch nur ansatzweise einen bestimmten Prozentsatz nahelegen würde (vgl. Stourzh, aa[O]. S. 160).

Es ist sicherlich zutreffend, dass vor allem von österreichischer Seite im Zuge dieser Verhandlungen, im Interesse einer raschen prinzipiellen Einigung, tendenziell ein hohes Maß an Bereitschaft bestand, die russischen Formulierungsvorschläge zu akzeptieren. Gerade im Zusammenhang mit den Formulierungsvorschlägen für die Z3, die Amtssprache und die topographischen Aufschriften betreffend, rechtfertigt diese Bereitschaft aber keinesfalls die vom Verfassungsgerichtshof daraus abgeleitete Annahme, dass die (letztlich) zustande gekommene Einigung auf die russische Formulierung auch tatsächlich eine Bereitschaft signalisierte, damit einen niedrigeren Prozentanteil zu akzeptieren. Diese Bereitschaft zur Akzeptanz resultierte vielmehr aus der Erkenntnis, dass die Fragen des Minderheitenschutzes im Vergleich zu den sonst strittigen und vitale österreichische Interessen berührenden Fragen des Staatsvertrages, insbesondere die Höhe der verlangten Reparationszahlungen, eine eher untergeordnete Relevanz hatten.

Tatsächlich ist der letztlich im Staatsvertrag enthaltene Ausdruck 'gemischte Bevölkerung' noch unpräziser als die Formulierung 'beträchtlicher Anteil', liegt doch theoretisch die Bandbreite des damit denkbaren Prozentanteils von Volksgruppenangehörigen zwischen 1 und 99%! Dass dieser letztlich staatsvertraglich festgeschriebene Begriff 'gemischte Bevölkerung' eine wissenschaftlich nicht quantifizierbare Messgröße darstellt, bestätigte auch die von hochqualifizierten Vertretern (wie z.B. Univ. Prof. Dr. Verosta, Univ. Prof. Dr. Zemanek, Univ. Prof. Dr. Stourzh, Univ. Prof. DDr. Walter, Univ. Prof. DDr. Koja, Univ. Prof. DDr. Matscher, Univ. Prof. Dr. Ermacora, Hon. Prof. Dr. Veiter, Min. Dir. Povel Skadegärd, Gen. Sekr. D. FUEV Dr. Erich Nettel) besetzte sogenannte 'Studienkommission für Probleme der slowenischen Volksgruppe beim Bundeskanzleramt', in den Medien vereinfacht 'Ortstafelkommission' genannt. Sie hat sich zwischen 1972 und 1975 mit dieser Fragestellung intensiv auseinandergesetzt und in ihrem Schlussbericht vom Juli 1975 (wiedergegeben bei: Veiter, Die Kärntner Ortstafelkommission, Arbeit und Ergebnisse der Studienkommission für Probleme der slowenischen Volksgruppe in Kärnten 1972 bis 1975, 1980, S. 342 f) ausdrücklich festgehalten, 'dass die Frage, welcher Prozentsatz an Minderheitenangehörigen, gemessen an der Gesamtbevölkerung in einem bestimmten territorialen Bereich[,] erreicht sein muss, damit Maßnahmen nach Art7 [Z] 3 des Staatsvertrages von Wien geboten erscheinen, eine wissenschaftlich nicht exakt lösbare, insoferne eine politische sei'.

Die Ausleuchtung der historischen Fakten im Zusammenhang mit der Entstehung der Minderheitenschutzbestimmungen im Staatsvertrag lässt daher nicht nur Zweifel an der Rechtfertigung des 10% Anteils als Grundlage für die Qualifikation eines Gebietes als 'gemischt' aufkommen, sie entzieht vor allem dem Anknüpfen an die Umgangssprachenerhebungsergebnisse bei den Volkszählungen als Messgröße für den Volksgruppenanteil den Boden. Gerade der Umstand, dass sich die russische Seite bei den endgültigen Formulierungen mit ihren Anknüpfen an den Schutz von 'nationalen Minderheiten' gegen den Vorschlag der Westalliierten durchsetzte, die den Begriff 'sprachliche Minderheiten' bevorzugten, beweist, dass der Volksgruppensprachgebrauch nicht die (alleinige) Grundlage für die Beurteilung der Volksgruppenzugehörigkeit sein kann.

... Bewertung der Umgangssprachenerhebung durch das

Österreichische Statistische Zentralamt

Die Vorbehalte gegen die Heranziehung der Umgangssprachenerhebungsergebnisse bestätigt auch das Österreichische Statistische Zentralamt, das auf eine Anfrage dazu bereits mit Schreiben vom 18. April 1991 ausdrücklich ausführte, dass bei dieser Erhebung aufgrund des Volkszählungsgesetzes nur die Umgangssprache, also jene Sprache ermittelt werde, welche 'gewöhnlich im privaten Bereich (Familie, Verwandte, Freund usw.) gesprochen wird' (vgl. Schreiben des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 18. April 1991 …). Das Österreichische Statistische Zentralamt hat in dieser Äußerung unter anderem 'Wert darauf (gelegt) festzustellen, dass die Auswertung der Frage nach der Umgangssprache keine Erhebung der Stärke der Volksgruppen ('Minderheitenzählung oder ähnliches') darstellt.' Wie in dieser Stellungnahme weiter ausgeführt wird,

lassen 'die Ergebnisse ... lediglich Aussagen zu, wie viele Personen

(auch) slowenisch als Umgangssprache benutzen.' Weiters wird vom Österreichische[n] Statistische[n] Zentralamt in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Volkszählung nur dazu dienen soll, 'ein Bild der Bevölkerung Österreichs wiederzugeben, der Altersverteilung, der beruflichen und wirtschaftlichen Zugehörigkeit genauso wie der zu bestimmenden Sprachgruppen. Die Zuerkennung von Rechten und Pflichten hat damit nichts zu tun.'

Diese Klarstellung des Statistischen Zentralamtes gewinnt vor allem im Hinblick darauf zusätzliche Bedeutung, dass im Zuge der Vorbereitung der Minderheitenschutzbestimmungen über Betreiben der russischen Seite ausdrücklich auf den Begriff [der] 'sprachlichen Minderheiten' verzichtet wurde und auf Wunsch des russischen Sonderbeauftragten Zarubin im russischen Text der Begriff 'nationale Minderheit' beibehalten wurde, welcher auch in der russischen Fassung des endgültigen Staatsvertragstextes enthalten ist. Damit stellt sich also nicht nur die historische Begründung des Ortstafelerkenntnisses, was den erforderlichen Volksgruppenanteil anbelangt, als zweifelhaft dar, auch die Heranziehung der Erhebungsergebnisse (im Zuge von Volkszählungen) über die Umgangssprache, zur Beurteilung der Frage, ob in einem Gebiet eine 'gemischte Bevölkerung' im Sinne von Art7 Z3 des Staatsvertrages vorhanden ist, lässt sich demnach aus historischer Sicht nicht begründen.

... Schwankungen bei den Umgangssprachenerhebungsergebnissen

Dass die Erhebungsergebnisse im Zuge von Volkszählungen über die Umgangssprache keine geeignete Grundlage darstellen, das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen aus dem Staatsvertrag abzuleiten, unterstreichen aber auch die feststellbaren, teilweise massiven Schwankungen der Umgangssprachenerhebungsergebnisse bei den einzelnen Volkszählungsintervallen.

Beispielhaft erwähnt seien für diese massiven Schwankungen in den Umgangssprachenerhebungsergebnissen die Ergebnisse in der Ortschaft Dieschitz in der Marktgemeinde Velden am Wörthersee, wo 1971 bei einem Stand von 122 österreichischen Staatsbürgern 39,3% Slowenisch als Umgangssprache angegeben haben, während diese Angabe zehn Jahre später, im Jahre 1981[,] bei einem Stand von 125 österreichischen Staatsbürgern nur noch 16,8% tätigten. Zehn Jahre darauf[,] im Jahre 1991[,] (wiederum bei einem Stand von 122 österreichischen Staatsbürgern) gaben wieder 26,2% an, Slowenisch als Umgangssprache zu verwenden, während neuerliche zehn Jahre später, im Jahre 2001[,] bei einem gleichen Bevölkerungsstand diese Angabe lediglich 15,6% machten.

Ähnliche Schwankungen sind etwa beispielhaft in der Ortschaft Gablern in der Marktgemeinde Eberndorf zu registrieren, wo 1971 bei 279 österreichischen Staatsbürgern noch 42,3% die slowenische Sprache als Umgangssprache angaben, zehn Jahre später[,] im Jahre 1981, bei 272 Bewohnern, dieser Anteil nahezu um die Hälfte auf 22,4% sank.

Auch in der Ortschaft St. Stefan in der Gemeinde Globasnitz müssen zwischen 1971 und 2001 massive Veränderungen in der Umgangssprachenverwendungsangabe festgestellt werden. 1971 gaben bei 259 Staatsbürgern 58,7% an, Slowenisch als Umgangssprache zu verwenden, zehn Jahre später, bei 268 Bewohnern[,] taten dies nur noch 36,2%; wieder zehn Jahre später[,] im Jahre 1991[,] gaben von 263 österreichischen Staatsbürgern wiederum 51,3% an[,] Slowenisch als Umgangssprache zu verwenden, wohingegen im Jahre 2001 von 267 Staatsbürgern hingegen nur noch 41,6% angaben, Slowenisch im täglichen Umgang zu verwenden.

Auch in der Ortschaft Goritschach in der Gemeinde Sittersdorf sind ähnliche Schwankungen feststellbar. In dieser Ortschaft haben im Jahre 1971 von 191 Staatsbürgern 35,1% angegeben, Slowenisch als Umgangssprache zu verwenden, zehn Jahre später (bei 193 Staatsbürgern) gaben nur noch 13,5% Slowenisch als Umgangssprache an. Ein Vergleich in den absoluten Zahlen weist dabei ein Schwinden von 67 auf 26 Personen aus.

Diese Schwankungen sind aber nicht einseitig ausgerichtet in der Weise, dass jeweils spätere Volkszählungen einen niedrigeren Anteil an slowenischer Umgangssprache ausweisen. In der Ortschaft Frießnitz in der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental haben im Jahre 1971 bei 228 österreichischen Staat[s]bürgern lediglich 8,8% angegeben, Slowenisch als Umgangssprache zu verwenden, zehn Jahre später, im Jahre 1981[,] gaben 11,4% an[,] Slowenisch als Umgangssprache zu verwenden. Dieser Prozentsatz stieg in den nächstfolgenden Volkszählungen weiter an und erreichte im Jahre 1991 15,5% und im Jahre 2001 18,2%. Ähnlich gegenläufig ist die Entwicklung etwa in der Ortschaft Hof in der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg, wo 1971 bei 201 österreichischen Staat[s]bürgern 31,3% angaben, Slowenisch als Umgangssprache zu verwenden (absolute Zahl 63), im Jahre 1981 47% von 198 österreichischen Staat[s]bürgern (in absoluten Zahlen 93), 1991 57,8% von 199 Bewohnern (absolute Zahl 115) und im Jahre 2001 bei 217 Bewohnern wieder nur 35% angaben, dass Slowenisch als Umgangssprache verwendet wird (absolute Zahl 76). Auch in der Ortschaft Nageltschach in der Marktgemeinde St. Kanzian am Klopeinersee ist eine ähnliche Steigerung der Umgangssprachenangaben zu registrieren. Von 32,4% im Jahre 1971 (von 102 österreichischen Staat[s]bürgern - absolute Zahl 33) auf 35,5% im Jahre 1981 (bei 121 österreichischen Staat[s]bürgern - absolute Zahl 43), im Jahre 1991 41,1% von 129 Bewohnern (absolute Zahl 53) und im Jahre 2001 50,8% von 124 österreichischen Staat[s]bürgern (absolute Zahl 63).

Diese Schwankungen in den Umgangssprachenangaben zeigen deutlich, dass diese statistischen Ergebnisse keine seriöse Grundlage zur Feststellung des Volksgruppenanteils darstellen. Wahrscheinlich sind diese Schwankungen auf die Erhebungspraxis bei den Volkszählungen zurückzuführen, wo jeweils Zählorgane die Daten ermittelten und dabei teilweise wohl auch durch ihre Art der Fragestellung nicht unwesentlich die Angaben der einzelnen befragten Personen (Familien) beeinflussten.

... Anknüpfung an Umgangssprache widerspricht

Bekenntnisfreiheit

Schließlich muss auch festgehalten werden, dass die Heranziehung dieser Volkszählungsdaten auch mit der im Volksgruppengesetz verankerten Bekenntnisfreiheit in Widerspruch steht. So wie niemande[m], der bei einer Volkszählung wahrheitsgemäß angegeben hat, dass er im täglichen Umgang Slowenisch als Umgangssprache verwendet, automatisch ein Volksgruppenbekenntnis unterstellt werden darf, so muss auch jedem die Entscheidungsfreiheit zugestanden werden, selbst wenn er der Minderheitensprache nicht mächtig ist, sich der Volksgruppe zugehörig zu fühlen.

... Verweis auf ständige Judikatur des

Verfassungsgerichtshofes

Seitens des Verfassungsgerichtshofes wird gleichsam als Verteidigung darauf verwiesen, dass die Zugrundelegung der Volkszählungsergebnisse über die Umgangssprachenerhebung im Rahmen des sogenannten 'Ortstafelerkenntnisses' nicht zum ersten Mal erfolgte, sondern 2001 bereits ständige Rechtsprechung bildete, da man diese Judikatur erstmals bereits mit dem Erkenntnis VfSlg. Nr. 11585/1987 prägte, wo es um die Verwendung des Kroatischen als Amtssprache im politischen Bezirk Oberpullendorf i[m] Burgenland ging. Es kann der abweichenden Rechtsansicht der Kärntner Landesregierung wohl nicht [entgegengehalten] werden, dass an der damaligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes weder im juristischen Schrifttum noch in der politischen Diskussion ernsthafte Kritik geübt wurde.

Es muss der Kärntner Landesregierung unbenommen bleiben, ihre gegenteilige Rechtsansicht, die sie wohl begründet vorbringt, neuerlich darzulegen, wenngleich zur Kenntnis zu nehmen ist, dass es eine Überraschung wäre, wenn der Verfassungsgerichtshof sich von den wohlbegründeten Argumenten der Kärntner Landesregierung dazu bewegen ließe, von seiner ständigen Judikatur abzuweichen.

… Sonderbetrachtung der Anfechtungsfälle Hart, Frög, Edling und Mökriach: Ungeachtet der differenzierten Beurteilung der aus Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien erfließenden innerstaatlichen Umsetzungsverpflichtungen zwischen dem Verfassungsgerichtshof und der Kärntner Landesregierung erfordern aber jedenfalls die durch Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Villach und Völkermarkt erfolgten Ortsgebietsfestlegungen für Hart und Frög (Unterbrechungsbeschluss vom 29. September 2010 …), Edling

(Unterbrechungsbeschluss vom 29. September 2010 …) und Mökriach

(Unterbrechungsbeschluss vom 29. September 2010 …) eine gesonderte Beurteilung. Die gegen diese Verordnungen vorgebrachten Gesetzmäßigkeitsbedenken sind nämlich nicht einmal in der bestehenden Judikaturlinie des Verfassungsgerichtshofes begründet.

… Zu den Ortsgebietsfestlegungen von Hart und Frög:

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28. Feber 1997, GZ. 93-20/97-6 wurde für die B 83 - Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Arnoldstein, Hohenthurn und Finkenstein eine Verordnung über Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs erlassen. In §3 dieser Verordnung wird verfügt, dass das Ortsgebiet von 'Hart' von Km 353,879 bis Km 354,540 verläuft. Wie von der Bezirkshauptmannschaft Villach mitgeteilt wurde, besteht das Ortsgebiet Hart, soweit dies rückverfolgbar ist, seit Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung 1960. Im Laufe der Zeit haben sich allerdings räumliche Anpassungen an die sich ändernden Straßen-, Verbauungs- und Verkehrsverhältnisse als notwendig erwiesen.

Die Ortschaft 'Hart' ist ein Gebietsteil der Marktgemeinde Arnoldstein im politischen Bezirk Villach-Land. Arnoldstein wies bei den letzten vier Volkszählungen folgende Umgangssprachenerhebungsergebnisse auf:

1971: 2,0%, 1981: 1,5%, 1991: 2,1%, 2001: 1,7%

Dieser Volksgruppenanteil in der Marktgemeinde Arnoldstein rechtfertigt auch nach der 'ständigen Judikatur' des Verfassungsgerichtshofes keinesfalls eine Qualifikation dieses Gemeindegebietes als 'Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung'.

Für die Ortschaft Hart, deren Bewohneranzahl mit österreichischer Staatsbürgerschaft zwischen 1971 mit 237 und 2001 mit 226 nahezu stabil war, wurden bei den einzelnen Volkszählungen seit 1971 folgende Anteile an Angaben mit Umgangssprache Slowenisch erreicht:

1971: 16,0%,1981: 13,6%, 1991: 13,1%, 2001: 11,9%

Würde man die Umgangssprachenerhebungsergebnisse in der Ortschaft 'Hart' isoliert betrachten, dann würde dieser Gebietsteil zwar die Kriterien erfüllen, die nach der Begründung des Verfassungsgerichtshofes im Ortstafelerkenntnis als Voraussetzung für die Qualifikation als 'Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung' genannt wurden. Wie aber seitens des Verfassungsgerichtshofes bereits in der im Ortstafelerkenntnis zitierten Begründung seines Erkenntnisses vom 4. Oktober 2000, ZI. V91/99 ausgeführt wurde, ist dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art7 Z3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien ein Verständnis beizulegen, das sich an den tatsächlichen, d.h. gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten dieser Volksgruppe orientiert. Im Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) gemischter Bevölkerung in Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien keine andere Bedeutung zukommt, als im ersten Satz dieser Bestimmung, bedeutet dies, dass im Zusammenhang mit den topographischen Aufschriften unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' zwar auch Untergliederungen des Gemeindegebietes wie z.B. Ortschaften zu verstehen sind, dass dabei aber ein Zusammenhang mit den tatsächlichen, d.h. gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten der Volksgruppe gegeben sein muss. Ein solcher Zusammenhang ist allerdings bei der Ortschaft Hart, die in der Marktgemeinde Arnoldstein liegt, wo bei den letzten vier Volkszählungsergebnissen im Durchschnitt Umgangssprachenerhebungsergebnisse… unter zwei Prozent erzielt wurden, also Volksgruppenanteile, die weit unter der Größenordnung liegen, die der Verfassungsgerichtshof als Voraussetzung für die Anerkennung eines Gebietes als gemischt genannt hat, nicht gegeben.

Ähnliches gilt für die Prüfung der Verordnung über die Festlegung des Ortsgebietes von Frög. Von der Bezirkshauptmannschaft Villach wurden mit Verordnung vom 7. Jänner 1991, GZ 93-5/91-6 Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf der L 55 Mühlbacherstraße im Bereich der Marktgemeinde Rosegg erlassen. In §1 dieser Verordnung wird angeordnet, dass 'auf der L 55 Mühlbacherstraße … in der Marktgemeinde Rosegg das Ortsgebiet von 'F

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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