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40 VerwaltungsverfahrenNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung voreinem Tribunal durch Absehen von einer Berufungsverhandlung vor demUnabhängigen Verwaltungssenat in einem Verwaltungsstrafverfahren;Verhängung einer € 500,- übersteigenden Geldstrafe durch den UVS zubeurteilenRechtssatz
Da der UVS hier ein Straferkenntnis zu beurteilen hatte, in dem eine € 500,- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, kommt die Anwendung des §51e Abs3 Z3 VStG schon von seinen Voraussetzungen her nicht mehr in Betracht. Daraus folgt, dass der UVS schon auf Grundlage des einfachen Gesetzes verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ihre Unterlassung hat nicht nur die Gesetzwidrigkeit des Bescheides, sondern auch die Verletzung des Art6 Abs1 EMRK zur Folge.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsstrafrecht, Berufung,Verhandlung mündliche, ÖffentlichkeitsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B578.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012