Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Dr. Reinhard Drössler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Franz Thienen-Adlerflycht, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, wegen Witwenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien, als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2010, GZ 10 Rs 38/10x-193, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die außerordentliche Revision richtet sich gegen die Berufungsentscheidung, womit die Abweisung des Begehrens der Klägerin auf Gewährung einer Witwenpension im vierten Rechtsgang bestätigt wurde. Das Rechtsmittel lässt den vom Berufungsgericht ausführlich wiedergegebenen Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs im zweiten Rechtsgang, 10 ObS 357/99v-107 vom 25. 1. 2000, und die von dieser Entscheidung ausgehende ständige Rechtsprechung außer Acht:
2. Demnach sind die Träger der Mitgliedstaaten gemäß dem im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Art 45 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 verpflichtet, bei der Prüfung der Voraussetzungen des Pensionsanspruchs eine Zusammenrechnung der nach den gesetzlichen Pensionsversicherungsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und Wohnzeiten mit den innerstaatlichen Zeiten vorzunehmen, soweit keine zeitliche Überschneidung vorliegt. Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige (hier: spanische) Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten, das heißt mit Tatbestandswirkung (stRsp; RIS-Justiz RS0113189 [T1 bis T4]; zuletzt 10 ObS 5/09x = SSV-NF 23/17 mwN).
3. Bereits im zitierten Beschluss (ON 107) wurde festgehalten, dass hier nur strittig ist, ob die Wartezeit für die von der Klägerin nach ihrem am 19. 6. 1991 verstorbenen Ehemann begehrte Witwenpension gemäß § 120 Abs 6 GSVG (Vorliegen von mindestens 180 Beitragsmonaten) erfüllt ist; wobei diese Voraussetzung dann erfüllt wäre, wenn auch die Zeiten von März 1973 bis Jänner 1978 sowie von Jänner 1981 bis Februar 1981 nach spanischem Recht als „Beitragszeiten“ für die Erfüllung der Wartezeit zu werten wären. Die damalige Auskunft des spanischen Versicherungsträgers hatte eine verlässliche Beurteilung dieser entscheidungswesentlichen Frage jedoch (noch) nicht gestattet. Da die Einholung einer entsprechenden ergänzenden Auskunft des spanischen Versicherungsträgers oder auch die Heranziehung anderer geeigneter Hilfsmittel notwendig war, wurden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben (10 ObS 357/99v).
4. Nunmehr (im vierten Rechtsgang) ist aber von der ergänzten, mit der ständigen spanischen Rechtsprechung in Einklang stehenden (Rechtsgutachten ON 171, AS 251 in Bd II) Bestätigung des spanischen Versicherungsträgers auszugehen, wonach die eben genannten Zeiträume (infolge der im Nachhinein und nach Fristablauf in das Sondersystem für selbständige Arbeitnehmer geleisteten Beitragszahlungen) nicht für Leistungen anrechenbar sind (also „weder für den Zugang zu, noch die Bemessung der“ Leistung berücksichtigt werden können) und daher „keinerlei Rechtswirkung“ in Bezug auf den Leistungsanspruch haben (ON 137, AS 77 f in Bd II). Der spanische Versicherungsträger hat daher in sämtlichen - nunmehr unbedenklichen - Auskünften (Formular E-205) wirksame spanische Versicherungszeiten nur für den (unstrittigen) Zeitraum vom 1. 2. 1978 bis 31. 12. 1980 (von 1065 Tagen = 35 Monaten) bestätigt und es war ausdrücklich nicht feststellbar, dass der Verstorbene über diese Zeiträume hinaus weitere Beitrags- oder Versicherungszeiten erworben hätte (S 4 des Ersturteils = AS 320 in Bd II).
Da die Revisionswerberin somit keine relevante Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Schlagworte
SozialrechtTextnummer
E96829European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00158.10Y.0329.000Im RIS seit
15.04.2011Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013