TE Vfgh Erkenntnis 2011/2/25 B2011/08 ua

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Veröffentlicht am 25.02.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.620,-- (somit insgesamt € 5.240,--) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die vorliegenden Beschwerden entsprechen iVm dem Erkenntnis vom heutigen Tage, V124-127/10 ua., in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der zu B2075/99 protokollierten Beschwerde, über die mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2001 (vgl. VfSlg. 16.403/2001) entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen (vgl. ebenso VfGH 13.12.2006, B3158/05; 18.6.2008, B1960/06 uam.).

2. Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass das oben erwähnte, zu V124-127/10 ua. protokollierte Verordnungsprüfungsverfahren im Wesentlichen Rechtsvorschriften des Bundes betraf. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils € 400,-- sowie Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von jeweils € 220,-- enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B2011.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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