C4 265.306-2/2011/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011, FZ: 11 02.172-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und sie gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, sondern es handelt sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinn einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (vgl. in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die [verfahrensrechtliche] Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Ch. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch. München / Wien 2003, S 93f.).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011 wurde ihr ein solcher beigegeben.
Es erscheint im vorliegenden Beschwerdefall nicht ausgeschlossen, dass eine sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung zu einer Verletzung von relevanten Rechten der Beschwerdeführerin führen würde.