TE OGH 2011/3/30 9ObA114/10w

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Dr. Rotraut Leitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred S*****, vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in 8200 Gleisdorf, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Griesser, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wegen 680.124,57 EUR sA (Revisionsinteresse: 115.844,01 EUR sA) und Feststellung (500.509,93 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2010, GZ 8 Ra 37/10k-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Eine solche Frage zeigt die Revision nicht auf: Ob die Voraussetzungen eines vorzeitigen Austritts gemäß § 26 Z 1 AngG gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, die über die Bedeutung des Anlassfalls regelmäßig nicht hinausgehen.

Den Erwägungen der Revision, dass ein Arbeitnehmer wie der Kläger vor dem Austritt verpflichtet sei, den Arbeitgeber genauer über seinen Gesundheitszustand zu informieren und diesem die Möglichkeit zur Einräumung eines anderen Arbeitsplatzes zu gewähren, stehen die Feststellungen zu der von der Beklagten herbeigeführten Druck- und Mobbingsituation für den Kläger, der ihr bekannt gegebene Grund seines Krankenstandes, ihr Wissen von der Kausalität der Situation für den Krankenstand und die Bedingungen der von ihr angebotenen (noch) nicht vorhandenen Ersatzposition entgegen.

Damit liegt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vor.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E96896

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:009OBA00114.10W.0330.000

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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