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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Bekanntmachung der Aufhebung der Wahl des Beschwerdeführers zum Rektor der Medizinischen Universität Graz bzw gegen die briefliche Mitteilung dieser Entscheidung; kein Vorliegen eines Bescheides mangels eines Rechtseingriffs vor Abschluss eines Arbeitsvertrags; Erledigung daher keine Abberufung eines Rektors im Sinne des Universitätsgesetzes 2002Rechtssatz
Kundmachung der Aufhebung der Wahl durch Beschluss des Universitätsrates im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz nicht als Bescheid zu qualifizieren; kein individuell-normativer Akt.
Briefliche Mitteilung des Vorsitzenden des Universitätsrates nicht in Bescheidform ergangen.
Die Qualifikation der Abberufung eines Rektors als individuell-normativer Akt, der in dessen Rechtssphäre eingreift, setzt voraus, dass die betreffende Person die Rechtsstellung eines Rektors überhaupt erlangt hat. Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
"Bestellung" zum Rektor gem §23 UniversitätsG 2002 in zwei Teilakten: Wahl vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats und Abschluss eines Arbeitsvertrags.
Vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags (und der Zielvereinbarung) entsteht keine individuelle Rechtssphäre der bloß gewählten Person, in die durch die vom Fehlschlagen der Verhandlungen zum Abschluss des Arbeitsvertrags veranlasste Aufhebung seiner Wahl zum Rektor (und nachfolgende Wahl einer anderen Person) eingegriffen worden sein könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hochschulen Organisation, Bescheidbegriff, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B574.2008Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013