TE Vfgh Erkenntnis 2011/2/25 B522/10

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Veröffentlicht am 25.02.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die vorliegende Beschwerde entspricht iVm dem Erkenntnis vom heutigen Tage, V124-127/10 ua., in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der zu B2075/99 protokollierten Beschwerde, über die mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2001 (vgl. VfSlg. 16.403/2001) entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen (vgl. ebenso VfGH 13.12.2006, B3158/05; 13.12.2006, B3156/05 und B3521/05 uam.).

2. Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass das oben erwähnte, zu V124-127/10 ua. protokollierte Verordnungsprüfungsverfahren im Wesentlichen Rechtsvorschriften des Bundes betraf. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B522.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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