RS Vwgh 2011/3/15 2009/05/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
58/03 Sicherung der Energieversorgung

Norm

AusgleichszahlungsV 2002 §3;
AVG §56;
ElWOG 1998 §25 Abs7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2009/05/0281 E 15. März 2011

Rechtssatz

Voraussetzung der bescheidmäßigen Feststellung hinsichtlich der zu leistenden Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern im Netzbereich Oberösterreich ist das Nichteinvernehmen "über die Ausgleichszahlungen" und nicht etwa "über die Ausgleichszahlungen pro Netzebene". Die Zuständigkeit der Energie-Control-Behörden zur Entscheidung war daher gegeben. Im Übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, dass § 3 AusgleichszahlungsV 2002 unter den sonstigen Voraussetzungen auch eine amtswegige Festsetzung vorsieht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050280.X02

Im RIS seit

07.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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