D6 246004-3/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2011, Zl. 09 16.225-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 9.7.2002 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie ist die Lebensgefährtin des (nunmehrigen) Beschwerdeführers zu D6 223908-5/2011 und Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zu D6 258195-3/2011.
1. Auf einem Formblatt anlässlich der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin handschriftlich an, dass ihre Familie und ihr Kind in großer Gefahr sei und verfolgt würden, was sich am XXXX in
I. ereignet habe.
Mit Aktenvermerk vom 14.11.2002 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ein, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin nicht möglich war.
2. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.5.2003 brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe u.a. vor, dass Gläubiger ihres im März 2002 verstorbenen Ehemannes die Zahlung von US$ 35.000,--, die ihr Ehemann schuldig geblieben sei, gefordert hätten. In weiterer Folge sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Nach Zahlung von US$ 10.000,--, welche sie bei Nachbarn und Freunden ausgeliehen habe, sei ihr eine Nachfrist gesetzt und überdies bei Nichteinhaltung angedroht worden, sie werde so enden wie ihr verstorbener Ehemann. Da ihr klar gewesen sei, dass sie die Nachfrist nicht einhalten könne, habe sie die Ukraine verlassen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden. Die Verfolger würden jedenfalls zu ihrem Geld kommen wollen und hätten in der gesamten Ukraine Verbindungen; sie seien unmittelbar nach dem Tod ihres Ehemannes an sie herangetreten. Insgesamt seien die Männer etwa acht bis zehn Mal zu ihr gekommen. Eine Anzeige habe sie nicht erstattet, da die Männer Beziehungen zur Miliz gehabt hätten. Sie habe sich sodann eine Woche bei einer Freundin aufgehalten; an ihren Aufenthaltsort unmittelbar vor ihrer Ausreise erinnere sie sich jedoch nicht. Auf Nachfrage korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Angaben auf dem schriftlich ausgefüllten Formblatt über ihre Fluchtgründe dahingehend, dass sie kein eigenes Kind habe und das im Formblatt erwähnte Kind jenes ihres (eigentlich) geschiedenen Ehemannes, mit dem sie auch nach der Scheidung zusammen gewohnt habe, gewesen sei; auf die Frage nach dem Ereignis, das sich am XXXX zugetragen haben soll, erwiderte die Beschwerdeführerin, am XXXX geheiratet zu haben und nicht mehr zu wissen, was sie geschrieben habe.
Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von einer weiblichen Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin einvernommen; sie gab dabei insbesondere an, von unterschiedlichen Männern, die sie immer zu dritt aufgesucht hätten, in ihrer Wohnung an sieben verschiedenen (näher datierten) Tagen vergewaltigt worden zu sein. Nach der letzten Vergewaltigung habe sie beschlossen, ihre Wohnung zu verkaufen und das Land zu verlassen. Die Vergewaltiger hätten die Begleichung angeblicher Schulden ihres verstorbenen Ehemannes verlangt und sie geschlagen. Sollte sie Hilfe suchen, habe man ihr gedroht, sie im Wald zu misshandeln und in der Erde zu vergraben. An die Anzahl der Vergewaltigungen könne sie sich nicht erinnern.
3. Mit Bescheid vom 14.8.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte gemäß § 8 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine für zulässig. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine und stellte die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihre Identität fest. In seiner Beweiswürdigung ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin aus und vertrat im Wesentlichen die Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt und trotz Nachfrage keine konkreten und detaillierten Angaben gemacht habe; vielmehr habe sie sich immer wieder in Widersprüche verwickelt. Die von ihr angegebenen Daten hätten sich - insbesondere hinsichtlich der Vorfälle im April 2001 - nicht miteinander in Einklang bringen lassen. Zudem habe sie nicht plausibel erklären können, weshalb sie mit ihrem geschiedenen Ehemann bis zu dessen Tod zusammengelebt habe. Ferner sei die Zahlung von US$ 10.000,-- unlogisch, wenn die Beschwerdeführerin gleichzeitig überhaupt nicht wisse, wofür sie dieses Geld bezahlt habe. Hinsichtlich der (behaupteten) vertraglichen Verpfändung und dem Verkauf der Wohnung habe die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel vorgelegt; zudem habe sie im Formblatt bei der Asylantragstellung einen vollkommen anderen Fluchtgrund bekannt gegeben und das fluchtauslösende Ereignis mit
XXXX datiert. Selbst bei Wahrunterstellung der Ausführungen der Beschwerdeführerin müsse von mangelnder Asylrelevanz der Angaben ausgegangen werden, da dem Vorbringen, Angst vor Kriminellen zu haben, kein in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählter Grund entspreche; von fehlendem Schutz staatlicher Behörden sei zudem nicht auszugehen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 16.12.2003 eine (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei dem unter einem gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2003, 02 18.070-BAW, stattgegeben wurde. In der Beschwerde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, wegen der erlittenen Vergewaltigungen in schlechter psychischer Verfassung zu sein, weshalb sie Schwierigkeiten mit der Nennung von Daten habe. Zudem beherrsche sie die russische Sprache nicht besonders gut, sodass es zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen sei. Trotz der Scheidung habe sie mit ihrem Ehemann in einer staatlichen Wohnung gewohnt und auf die Zuteilung einer weiteren Wohnung für ihren Ehemann und dessen Sohn gewartet. Seit dem 11.3.2003 sei sie erpresst worden, wobei bis zum 20.4.2003 immer wieder Männer gekommen seien, die sie misshandelt und vergewaltigt hätten. Ihre Nachbarin habe ihr dann beim Verkauf ihrer Wohnung geholfen, sodass sie den Erpressern den Erlös von US$ 10.000,-- übergeben habe können. Mit ihren Eltern habe sie keinen Kontakt mehr. Ihre Eltern seien auch nicht bedroht worden, sondern die Eltern ihres verstorbenen Ehemannes und dessen Kind; Konkreteres wisse sie dazu jedoch nicht.
5. Mit Bescheid vom 25.7.2007 bestellte der Unabhängige Bundesasylsenat Dr. XXXX zur medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren. Am 28.2.2008 erstattete die Sachverständige ihr psychiatrisch-neurologisches Gutachten und kam insbesondere zu dem Schluss, dass sich bei der Beschwerdeführerin konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Anpassungsstörung sowie psychosomatische Reaktionsweisen finden, die auch medizinisch behandelt würden. Ob diese Symptomatik unmittelbar posttraumatischer Genese sei und mit den vorgebrachten sexuellen Gewalthandlungen in unmittelbarem Zusammenhang stehe oder einer schon länger anhaltenden Lebenskrise - bei defizitär anzunehmender Kindheit mit zwei alkoholkranken Eltern - entspringe, sei psychiatrisch nicht zu verifizieren. Eine schwere Traumatisierung der Beschwerdeführerin sei derzeit nicht festzustellen.
6. Mit Erkenntnis vom 22.10.2009, D8 246004-0/2008/20E, wies der Asylgerichtshof - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 7.7.2009 - die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), als unbegründet ab. In seiner Begründung traf der Gerichtshof umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine und stellte insbesondere die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihre Identität fest. Dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine einer (drohenden) privaten oder staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr drohe, konnte der Asylgerichtshof nicht feststellen. Die Beschwerdeführerin leide - so der Gerichtshof in seinen Feststellungen weiter - an keiner lebensbedrohlichen Krankheit; bei ihr lasse sich eine Anpassungsstörung in Erfahrung bringen. Es fänden sich Hinweise auf eine psychosomatische Reaktionsbereitschaft, nicht jedoch auf eine Persönlichkeitsabweichung vom Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung. Überdies leide sie an einem Halswirbelsäulen-Syndrom sowie einer Magenschleimhautentzündung und nehme schmerzstillende, krampflösende Medikamente ein. Eine Magnetresonanztomographie habe geringe degenerative Veränderungen am Atlantoaxialgelenk und im Übrigen einen unauffälligen Befund ergeben. Der Beschwerdeführerin drohe in der Ukraine weder unmenschliche Behandlung noch eine existenzielle Notlage. Sie verfüge über eine Berufsausbildung als Schneiderin sowie entsprechende Berufserfahrung. Deutschkurse oder sonstige Ausbildungen habe sie nicht besucht. Sie sei weder Mitglied in einem Verein noch absolviere sie eine Ausbildung. Sie gehe derzeit keiner Arbeit nach und lebe von staatlicher Unterstützung. Sie sei seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebe mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten und der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt.
In seiner Beweiswürdigung ging der zuständige Senat des Asylgerichtshofes von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin aus und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel zum Fluchtvorbringen oder auch zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt habe. Auch unter Berücksichtigung ihrer nicht ungetrübten psychischen Verfassung und der erfahrungsgemäß für die Parteien fordernden Verhandlungssituation sei nicht zu übersehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht besonders motiviert oder willig gewesen sei, an der Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, obwohl sie auf die Bedeutung der Verhandlung und ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und zur Wahrheit ermahnt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auf Vorhalt von Widersprüchen in ihrem Vorbringen äußerst aggressiv reagiert. Sie habe ihr Vorbringen zudem nach Belieben variiert und versucht, der Beantwortung konkreter Fragen auszuweichen. Überdies habe sie sich bereits vor dem Bundesasylamt in massive zeitliche und zentrale inhaltliche Widersprüche verwickelt, die sie auch nach Vorhalt nicht argumentativ plausibel aufklären habe können. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe ihres Asylverfahrens kein stringentes Vorbringen erstattet. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.5.2002 habe sie die Frage verneint, ob sie vor dem Tod ihres Ehemannes jemals Probleme in der Ukraine gehabt habe. Diese Aussage lasse sich jedoch nicht mit ihren handschriftlichen Angaben im Formblatt bei der Asylantragstellung, wonach sie und ihre Familie und ihr Kind bedroht worden seien und das fluchtauslösende Ereignis bereits am XXXX stattgefunden haben solle, vereinbaren. Zudem sei sie bereits vor dem Bundesasylamt belehrt worden, dass "das Auswechseln" des Fluchtvorbringens nicht für ihre Glaubwürdigkeit spreche.
Auch sei es der Beschwerdeführerin - so der Asylgerichtshof weiter - nicht möglich gewesen, zu ihrem Hochzeitsdatum und der Dauer ihrer Ehe gleichbleibende Aussagen zu tätigen: Nachdem sie sich an den Hochzeitstag zunächst nicht erinnert habe, habe sie schließlich das Jahr 1989 genannt und die Frage, wie lange sie verheiratet gewesen sei, vage mit "mehrere Jahre" beantwortet. Auch an das Datum ihrer Scheidung habe sie sich nicht erinnern können, wenig später jedoch das Jahr 2001 genannt und andererseits angegeben, vier Jahre verheiratet gewesen zu sein. Mit den Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach sie am XXXX geheiratet habe, konfrontiert, habe sie diese lediglich abgestritten und schließlich erklärt, am 14.1.2001 mit ihrem Ehemann nicht mehr zusammen gewesen zu sein. Nach Vorhalt ihrer Angaben gegenüber der Sachverständigen, wonach sie sieben Jahre verheiratet gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin nicht mehr gewillt gewesen, diesbezügliche Fragen zu beantworten. Neben den vagen und nicht miteinander in Einklang zu bringenden Aussagen habe sie ihr Vorbringen gesteigert, indem sie erstmalig in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht habe, dass ihr Ehemann gewalttätig gewesen sei, weshalb sie die Scheidung gewollt habe. Ein diesbezügliches Vorbringen finde sich weder in den Niederschriften des Bundesasylamtes noch in der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe eine Bedrohung durch angebliche Gläubiger ihres verstorbenen Ehemannes vorgebracht, sich jedoch bei der Schilderung des Ablaufs der angeblichen Bedrohungen, der behaupteten sexuellen Übergriffe, der gestellten Geldforderungen und der Beschaffung des angeblich übergebenen Geldes an die Erpresser in dermaßen gravierende Widersprüche verwickelt, dass das Vorbringen als unglaubwürdig erachtet werden müsse. Während die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 12.5.2003 angegeben habe, dass bereits am 8.3.2002, dem Todestag ihres Mannes, Geld von ihr verlangt worden sei, habe sie in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wann sie zum ersten Mal erpresst worden sei, angeführt, dass sie am 9.3.2002 im Leichenschauhaus gewesen und drei Tage später, also am 12.3.2002, aufgesucht worden sei. Mit ihren widersprüchlichen Angaben konfrontiert, habe die Beschwerdeführerin nunmehr vorgebracht, dass am 11.3.2002 Geld von ihr gefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auch keine übereinstimmenden Angaben in Bezug auf die ihr gesetzte Frist für die Beschaffung der Geldsumme tätigen können: So habe sie vorerst einen Zeitraum von einer Woche genannt, um anschließend zu erklären, dass ihr eine Frist von einem Monat zur Beschaffung des Geldes gesetzt worden sei; in weiterer Folge habe sie sich erneut korrigiert und erklärt, eine dreimonatige Frist erhalten zu haben. Ihre divergierenden Angaben habe sie auf diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel aufzuklären vermocht und einen gänzlich anderen Ablauf dargelegt. Widersprüchlich seien ihre Angaben auch hinsichtlich des Umstandes, wie oft sie von den angeblichen Erpressern aufgesucht worden sei. So habe sie vor dem Bundesasylamt eine unkonkrete Zahl von "vielleicht acht oder zehn Mal" genannt, in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat jedoch von sechs oder sieben Mal gesprochen.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes habe die Beschwerdeführerin auch keine stringenten Angaben darüber tätigen können, wie sie in den Besitz von US$ 10.000,-- gekommen sei: So habe sie vor dem Bundesasylamt behauptet, dass ihr dieser Betrag von "allen Bekannten, die mit mir zusammengearbeitet haben", zur Verfügung gestellt worden sei, wobei sie diesen Personen an ihrer Wohnung ein Pfandrecht eingeräumt habe. In der Verhandlung vor dem Gerichtshof habe sie demgegenüber ausgeführt, dass zwei Freundinnen von ihr ins Ausland gegangen seien und sie ansonsten keine Freunde oder Bekannten gehabt habe. Nach Konfrontation mit ihren Angaben vor dem Bundesasylamt habe sie schlussendlich ausgeführt, keine Bekannten (gehabt) zu haben. Auch zum Verkauf bzw. der Verpfändung ihrer Wohnung habe die Beschwerdeführerin keine übereinstimmenden Angaben gemacht: Während sie vor dem Bundesasylamt erklärt habe, dass sie sich bei Bekannten US$ 10.000,-- ausgeliehen und ihnen als Gegenzug ihre Wohnung als Pfand überschrieben habe, habe sie dazu gänzlich widersprüchlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht, dass eine Maklerin für sie die Wohnung verkauft habe. Den Widerspruch, dass sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt von der Einräumung eines Pfandrechtes zur Besicherung der US$ 10.000,-- berichtet habe und nunmehr vom Verkauf ihrer Wohnung spreche, habe die Beschwerdeführerin auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung nicht aufzuklären vermocht. Schließlich habe sie den langen Zeitraum, der zwischen den behaupteten massiven körperlichen Übergriffen mit mehreren Vergewaltigungen von mehreren Männern und ihrer Ausreise gelegen sein soll, weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof hinlänglich aufzuklären vermocht. Über Nachfrage, weshalb sie trotz mehrfacher Vergewaltigung so lange mit ihrer Ausreise zugewartet habe, habe sie lediglich vorgebracht, dass sie nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle; sie habe sich erst auf Anraten ihrer Nachbarin zur Flucht an einen Freund ihres verstorbenen Ehemannes in XXXX erinnert. Es sei jedoch - so der Gerichtshof weiter - nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin, sollte sie sich tatsächlich in einer Gefahrensituation befunden haben, nicht eher an die Sicherheitsbehörden gewandt oder früher das Land verlassen oder ihren Wohnsitz innerhalb der Ukraine verlegt habe. Überdies bestünden Ungereimtheiten hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem sie nach XXXX gereist sei. So habe sie vor dem Bundesasylamt den 24.6.2002 genannt, um das Datum sofort auf den 24.7.2002 zu korrigieren und nach Vorhalt, dass sie zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich gewesen sei, das Datum schließlich wieder auf 24.6.2002 zu revidieren. Im Gegensatz dazu habe sie in der Beschwerdeverhandlung den 29.6.2002 genannt. Erstmalig in der Beschwerdeverhandlung habe sie zudem vorgebracht, sich im Keller versteckt zu haben, womit ihr der Versuch, ihre zeitlichen Divergenzen nachvollziehbar zu machen, jedoch nicht gelungen sei. Vor dem Asylgerichtshof habe sich die Beschwerdeführerin auch offensichtlich nicht an ihre Behauptung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erinnert, wonach ihre Eltern bedroht worden seien, habe sie doch über ausdrückliche Nachfrage und nach wörtlichem Vorhalt ihrer Angaben vor dem Bundesasylamt eine Bedrohung ihrer Eltern explizit in Abrede gestellt.
Hinsichtlich der behaupteten Verständigungsschwierigkeiten verwies der zuständige Senat des Asylgerichtshof darauf, dass die Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch abgehalten worden sei und die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde - die russische Sprache beherrsche, sie die Rückübersetzung der Einvernahmeprotokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt und keine Ergänzungen oder Anmerkungen zu den Protokollen gemacht und überdies die Frage bejaht habe, ob sie die (jeweiligen) Dolmetscher verstanden habe. Unter Hinweis auf die Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine wies der Gerichtshof überdies darauf hin, dass von einer völligen behördlichen Willkür bzw. einer gänzlichen Untätigkeit oder Unwilligkeit der ukrainischen Behörden nicht ausgegangen werden könne. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren entstandene Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens habe sich aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und der massiven Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin erhärtet. Die Beschwerdeführerin habe den Gerichtshof nicht davon überzeugen können, die von ihr behaupteten Übergriffe erlebt zu haben.
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass der Asylantrag mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen gewesen sei. Da weder nach Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens noch auf sonstigem Weg hervorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, sei - mangels sonstiger "außergewöhnlicher Umstände" iSd Rechtsprechung des EGMR - die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig.
7. Gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 30.3.2010, U 2910/09, abgelehnt wurde.
8. Am 29.12.2009 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr damaliger Ehemann habe sich "eine Menge Geld" ausgeliehen und sei sodann in einem Auto verbrannt. In der Folge hätten "irgendwelche Leute" von ihr das vom damaligen Ehemann ausgeliehene Geld in Höhe von US$ 35.000,-- verlangt. Nach Rückzahlung von US$ 10.000,-- sei sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und jenes ihrer minderjährigen Tochter.
9. Am 7.1.2010 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.
10. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vom 20.1.2010, einen Auszug aus dem Ambulanzakt des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 15.1.2010 sowie einen Laborbefund vom 15.1.2010.
11. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.1.2010 gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage u.a. an, sie habe zwar "keine offizielle Beschäftigung", helfe jedoch einer Familie unentgeltlich im Haushalt. Zudem plane sie, einen Deutschkurs zu besuchen. Die Frage, ob sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Da sie von der Mafia verfolgt werde und ein kleines Kind habe, könne sie nicht nach Hause zurück. Sie habe keine neuen Fluchtgründe. Im Falle einer Ausweisung in die Ukraine werde sie, die Beschwerdeführerin, verfolgt; zudem werde neuerlich Geld von ihr verlangt, welches sie nicht aufbringen könne. Nach Vorhalt der Feststellungen zur Situation in der Ukraine führte die Beschwerdeführerin aus, "mehr als die Hälfte" davon sei eine "Lüge". Im Krankenhaus müsse "alles" selbst bezahlt werden, und auch die Polizei sei "nicht so", wie in den Feststellungen berichtet. Auch sei ihr psychischer Zustand nicht in Ordnung und sie leide an körperlichen Beschwerden. Sie sei zwar in ein Krankenhaus eingeliefert, jedoch nach einer Untersuchung wieder als gesund entlassen worden. Sie sei sehr krank gewesen und drei Tage im Bett gelegen.
12. Mit Bescheid vom 4.3.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine, stellte jedoch die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Das Bundesasylamt vertrat die Ansicht, dass sich keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder einer schweren psychischen Störung leide. Zudem sei kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt feststellbar. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, die Beschwerdeführerin leide zwar an einer Anpassungsstörung, es sei jedoch keine schwere psychische Störung festgestellt worden. Weder anhand der vorgelegten Arztbestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin noch anhand der Angaben der Beschwerdeführerin sei eine Verschlimmerung ihrer Erkrankung feststellbar. In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten werde auf die Rückkehrfeststellungen zur Ukraine hingewiesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgebracht, dass die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nach wie vor dieselben seien. Durch die Aufrechterhaltung der Verfolgungsbehauptung habe die Beschwerdeführerin die erneute Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.
13. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.3.2010, D8 246004-2/2010/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend verwies der Gerichtshof darauf, dass das Bundesasylamt jegliche Ermittlungstätigkeit zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihr psychischer Zustand "nicht in Ordnung" sei und die Vorlage weiterer Behandlungsberichte angekündigt, wozu es jedoch bisher nicht gekommen sei. Schon im Vorverfahren sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Thema gewesen, weshalb ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches bei der Beschwerdeführerin das Bestehen einer Anpassungsstörung ergeben habe. In der vorgelegten ärztlichen Bestätigung des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin finde sich als Diagnose eine larvierte Depression, ein posttraumatisches Belastungssyndrom, ein chronisches Cervicalsyndrom mit Myalgie und Schmerzen sowie eine erosive Antrumgastritis. In der ärztlichen Bestätigung finde sich weiters ein nicht näher ausgeführter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin "ständig medikamentöse Behandlung" benötige und unter Beobachtung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie stehe. Das Bundesasylamt habe sich jedoch nicht veranlasst gesehen, den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erheben. Der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass sich aus der ärztlichen Bestätigung des behandelnden Arztes - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt - keine "Verschlimmerung" ergebe, könne ohne nähere Ermittlungen nicht näher getreten werden. Vielmehr sei das Bundesasylamt gehalten, diese Frage unter Beiziehung einer medizinischen Sachverständigen abklären zu lassen. Es sei daher eine Begutachtung durch eine Ärztin bzw. die Einholung der Behandlungsberichte bei den behandelnden Ärzten mit Zustimmung der Beschwerdeführerin erforderlich. Zudem sei die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.1.2010 von einem männlichen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen worden; auch der Dolmetscher sei männlich gewesen, obwohl die Beschwerdeführerin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen und eine weibliche Dolmetscherin zu bestellen gewesen wäre. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 26.1.2010 nicht ausdrücklich von Vergewaltigung gesprochen habe, habe sie im Vorverfahren, auf welches sie in der Einvernahme am 26.1.2010 Bezug genommen habe, stets behauptet, vergewaltigt worden zu sein. Da die für das Bundesasylamt maßgebliche Klärung der Frage, ob eine neue oder bereits entschiedene Sache vorliege, eine diesbezügliche Befragung der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Angaben im Vorverfahren erfordere, könne das Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht losgelöst von den Angaben im Vorverfahren gesehen werden, in welchem ein sexueller Eingriff geltend gemacht worden sei. Alleine deshalb sei das Bundesasylamt von vornherein gehalten gewesen, die Einvernahme der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 abzuhalten. Weiters habe das Bundesasylamt auch keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin getätigt.
14. Mit Bescheid vom 6.5.2010 bestellte das Bundesasylamt Dr. XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren zwecks Begutachtung des (psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
15. In ihrem klinisch-psychologischen Gutachten vom 31.10.2010 kam die Sachverständige zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychische Störung vorliege. Insgesamt sprächen die Ergebnisse der klinisch-psychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin für eine natürliche erlebnisreaktive Entwicklung im Rahmen einer besonders ungünstigen Lebenssituation, wie sie bei Migration oder Flucht häufig anzutreffen sei (ICD-10: Z60.8 "Probleme bei bestimmten sozialen Umständen"). Im Vergleich zu dem im Fachgutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 28.2.2008 bzw. in der ärztlichen Bestätigung von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.1.2010 dokumentierten Beschwerdeerleben könne eine deutliche Verbesserung bzw. Stabilisierung des Zustandsbildes festgestellt werden. Aktuell bestehe weder subjektiv noch objektiv weiterer psychiatrischer oder psychologischer Behandlungsbedarf. Im Hinblick auf den aktuellen Status psychicus sei die Beschwerdeführerin sehr gut in der Lage, sich an Daten und Fakten in Bezug auf ihr Vorbringen zu erinnern. Sie sei sowohl einvernahme- als auch geschäftsfähig.
16. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.12.2010 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie habe "ein bisschen Probleme" mit dem Herz, ansonsten gebe es keine (gesundheitlichen) Probleme (die ihr wegen ihrer Herzbeschwerden verschriebenen Medikamente nehme sie nur bei Bedarf). Auf Nachfrage, weshalb in dem vorgelegten Arztbrief vermerkt sei, dass es sich bei der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin um die zweite Geburt handle, brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr (in der Zwischenzeit verstorbener) Ehemann habe ihr "das erste Kind weggenommen". Sie lebe mit ihrer Tochter und ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Überdies gehe sie "schwarz arbeiten", indem sie alten Menschen im Haushalt helfe und sie zudem pflege; weiters räume sie in einem Geschäft auf. Sie habe daher Kontakt mit österreichischen Pensionisten und habe auch polnische Freunde. Zudem habe sie beim Deutschkurs "viele Menschen kennen gelernt". Die Frage, ob sie in Österreich Bildungseinrichtungen oder Vereine besuche, verneinte die Beschwerdeführerin. Auf die Frage, weshalb sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, brachte sie vor, sie sei "glücklich in Österreich", und es bestünden hier "gute Chancen, sich zu verwirklichen". Zudem habe hier auch ihre Tochter eine "gute Zukunft". Wenn sie in Österreich bleiben dürfe, könne sie "viele Sachen machen", wie etwa als Schneiderin, Näherin oder Verkäuferin arbeiten. Zudem könne sie in Krankenhäusern putzen oder als Pflegerin arbeiten. Alles, was sie wolle, sei eine Arbeitserlaubnis. Sie wisse "nicht so genau", was im Falle einer Rückkehr in die Ukraine passieren würde; "wahrscheinlich" würde sie jedoch "depressiv werden": Sie habe dort weder Verwandte noch ein Haus und auch keine Zukunftsaussichten.
Überdies brachte die Beschwerdeführerin ein Zertifikat über den Besuch eines Deutschkurses vom 30.6.2010, ein Rezept für das Medikament Seractil vom 6.12.2010 sowie eine Behandlungsbestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, vom 6.7.2009 mit der Diagnose "larv. Depression, ak. HWS-Syndrom Thorac. Myalgie" in Vorlage. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin einen medizinisch-psychiatrischen Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX, vom 24.3.2010 vor, demzufolge die Beschwerdeführerin in medikamentös-psychiatrischer Behandlung sowie sozialpsychiatrischer Betreuung stehe und eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine neurotische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden seien. Überdies werde - so der Befund weiter - empfohlen, eine Rückführung der Beschwerdeführerin in die Ukraine wegen psychiatrischer Erkrankung und medikamentös-psychiatrischer Behandlungsfortsetzungsnotwendigkeit am Ort bei ansonsten ernsthafter Gefahr für Leib und Leben auszusetzen.
17. Am 23.12.2010 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Teilnahme am Deutschkurs für Fortgeschrittene des Asylzentrums der Caritas Wien vom selben Tage sowie die Arbeitsplatzzusage eines Heurigenrestaurants vom 22.12.2010 vor.
18. Mit Schriftsatz vom 7.1.2011 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in Kürze die Deutschprüfung der Stufe A2 ablegen werde und legte die Arbeitsplatzzusage einer Änderungsschneiderei vom 23.12.2010 vor.
19. Mit Schreiben vom 15.1.2011 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Vereins zur Integration von Jugendlichen und MigrantInnen vom 12.1.2011 vor, wonach sie am 12.2.2011 an der Integrationsprüfung A2 teilnehmen werde.
20. Mit Bescheid vom 17.1.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt neuerlich Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine und stellte die ukrainische Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die Identität der Beschwerdeführerin fest. Weiters stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat gearbeitet habe, sodass es ihr zumutbar sei, auch im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Tätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich Deutschkurse besucht, gehe jedoch keiner legalen Tätigkeit nach. Wie bereits im vorangegangenen Verfahren festgestellt, müsse dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden: Es könne somit nicht festgestellt werden, dass sie Verfolgungshandlungen in ihrer Heimat ausgesetzt gewesen sei.
Beweiswürdigend wies das Bundesasylamt u.a. darauf hin, dass den von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründen bereits im Vorverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei; neue Gründe habe sie im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Über die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe sei somit bereits entschieden worden, weshalb auf diese nicht mehr einzugehen sei. Da der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sie über Anknüpfungspunkte in der Heimat verfüge, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, welche "die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen" würden.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Zudem bestünden - so das Bundesasylamt unter Hinweis auf die in der Ukraine bestehenden Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen gewesen sei. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung.
21. Gegen diesen Bescheid richtet sich die (offenbar irrtümlich mit 12.5.2010 datierte) vorliegende und rechtzeitig eingebrachte - zulässige - Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Unter Hinweis auf die "bereits vorgebrachte" Bedrohung durch "Feinde des Ex-Mannes" brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in Ausführungen, die teilweise wortwörtlich mit den Beschwerdeausführungen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in dessen Verfahren übereinstimmen, vor, dass sich jedoch "neuerlich ein besonderes Gefahrenmoment daraus" ergebe, dass "man" die Beschwerdeführerin "offensichtlich in Wien ausfindig gemacht" habe und sie "neuerdings unter schweren Angstzuständen leide". Dies habe sich "nach der ominösen Psychountersuchung ereignet", weshalb sie davon ausgehe, dass diese "nicht mehr aktuell" sei. Bezüglich ihrer Integration verwies die Beschwerdeführerin insbesondere auf die vorgelegten Arbeitsplatzzusagen in der Gastronomie sowie bei einem Schneider und die dadurch gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin in mehreren Einvernahmen die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde die Verfahrensrüge nicht konkret begründet. Auch von Amts wegen vermag der erkennende Senat keinen Verfahrensfehler zu erkennen.
Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in der Ukraine) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist den Länderfeststellungen insbesondere in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.1.2010 lediglich unsubstantiiert, pauschal und nicht in einer (überzeugenden) Weise entgegen getreten, die die Annahme der Richtigkeit der Länderfeststellungen erschüttern hätte können. Die in der Einvernahme vom 7.12.2010 eingeräumte Frist zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung betreffend die ausgehändigten Länderberichte ist ungenützt verstrichen (vgl. den Schriftsatz der Beschwerdeführerin auf AS 457, demzufolge die Länderberichte "zur Kenntnis genommen" werden; auch die im Verfahren des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin abgegebene Stellungnahme, mit der die Länderberichte als "oberflächlich" kritisiert werden, vermochte keine Mangelhaftigkeit bei den Länderfeststellungen darzutun; vgl. dazu das Erkenntnis im Verfahren zu D6 223908-5/2011).
1.2 In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer wie immer gearteten Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Ergänzend wird ferner festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin, deren minderjährige Tochter, die Beschwerdeführerin zu D6 258195-3/2011, die Schule besucht, in einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer zu D6 223908-5/2011, einem ukrainischen Staatsangehörigen, befindet. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.
2.1 Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden:
Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe bereits in einem Asylverfahren ausführlich vorbringen konnte und ihren Schilderungen auch nach umfassender inhaltlicher Prüfung und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof keine Glaubwürdigkeit zuerkannt und keine Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren lediglich auf ihre Fluchtgründe, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, verwiesen (vgl. AS 61: "Ich habe keine neuen Gründe, es bleibt so, wie es war."). Wenn der Asylgerichtshof daher im ersten Verfahren die geltend gemachten Ausreisegründe als unglaubwürdig erachtete, so ist nicht ersichtlich, weshalb der Gerichtshof nunmehr im gegenständlichen Verfahren zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 7.12.2010 auf die Frage nach dem Grund für ihren neuerlichen Antrag darauf beschränkte, auf ihren langjährigen Aufenthalt in Österreich zu verweisen (AS 363: "Frage: Sie haben am 9.7.2002 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? - A: Ich bin glücklich in Österreich. Ich bin seit mehreren Jahren da. Man hat auch in Österreich gute Chancen, sich zu verwirklichen. Meine Tochter hat hier auch eine gute Zukunft."). Auch die auf Frage, was im Falle ihrer Rückkehr geschehen würde, erwiderte die Beschwerdeführerin lapidar, dies nicht zu wissen und mangels Verwandter und Zukunftsaussichten "wahrscheinlich" depressiv zu werden, ohne jedoch auf ihr vorgebrachtes Verfolgungsszenario Bezug zu nehmen (AS 363: "Frage: Was würde passieren, wenn Sie in die Ukraine zurückkehren müssten? - A: Ich weiß es nichts so genau, wenn man mich in die Ukraine zurückschicken würde, würde ich wahrscheinlich depressiv werden. Wohin soll ich dann gehen? Ich habe dort weder Verwandte noch ein Haus und keine Zukunftssaussichten."). Dabei ist zu bedenken, dass in der vorangegangenen ausführlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes massive und eklatante Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin hervorgehoben wurden und die Beschwerdeführerin den Ausführungen des Asylgerichtshofes im vorliegenden Verfahren in keiner Weise inhaltlich substantiiert - auch nicht in einzelnen bestimmten Details etwa richtig stellend oder ergänzend - entgegen getreten ist, weshalb die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22.10.2009 von der Beschwerdeführerin somit gänzlich unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurden. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass ihre vormals als unglaubwürdig angesehenen Fluchtschilderungen nunmehr in einem völlig neuen bzw. anderen Licht zu betrachten wären oder ihnen zumindest ein glaubhafter Kern attestiert werden könnte.
Die Beschwerdeführerin hat daher im vorliegenden Verfahren keine Angaben gemacht, die nunmehr zur Annahme der Glaubwürdigkeit der bereits mit dem ersten Asylantrag geltend gemachten Verfolgungsgefahr führen könnten. Obwohl sich die Beschwerdeführerin der Glaubwürdigkeitsproblematik in Anbetracht des für sie negativ abgeschlossenen ersten Verfahrens bewusst sein musste, hat sie es unterlassen, ihre Fluchtgründe umfassend und allfällige neue Sachverhaltselemente substantiiert, glaubwürdig und konkret darzulegen.
2.2 Was die ergänzenden Ausführungen über die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin anbelangt (oben unter 1.2), folgte der erkennende Senat den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten.
Dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, resultiert aus folgenden Erwägungen:
Nachdem aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, in dem keine schwere Traumatisierung der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte (vgl. AS 263 zum ersten Asylverfahren), eingeholt worden war, wurde auch im vorliegenden zweiten Verfahren - insbesondere in Anbetracht einer ärztlichen Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 20.1.2010, derzufolge bei der Beschwerdeführerin u.a. eine larvierte Depression und ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorliege - ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben: In ihrem klinisch-psychologischen Gutachten vom 31.10.2010 gelangte die Sachverständige Dr. XXXX zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychische Störung und auch kein psychotherapeutischer bzw. psychiatrischer Behandlungsbedarf besteht (AS 353). Das Gutachten, das ausführlich und widerspruchsfrei sowie schlüssig und nachvollziehbar aufgebaut ist, wurde von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2010 ausdrücklich zur Kenntnis genommen (AS 457). Sieht man von einer unsubstantiierten (Neben-)Bemerkung in der Beschwerde, in der von einer "ominösen Psychountersuchung" gesprochen wird, ab, so hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens (substantiiert) in Frage gestellt. Was die ärztliche Bestätigung des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 20.1.2010 sowie den Befund von Dr. XXXX vom 24.3.2010 anbelangt, ist zu bedenken, dass diese beiden Schreiben schon in ihrem Umfang deutlich knapper gehalten sind als das Gutachten der Sachverständigen Dr. XXXX, das überdies auf die ärztliche Bestätigung vom 20.1.2010 sowie auf das Gutachten von Dr. XXXX vom 28.2.2008 in einer nicht zu beanstandenden Weise inhaltlich eingeht und sich darüber hinaus auch als aktueller als die beiden Schreiben erweist, weshalb dem Sachverständigengutachten gegenüber den anderen beiden Bestätigungen bzw. Befunden der Vorzug zu geben ist (wie die belangte Behörde dies auch getan hat).
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nunmehr überraschend neuerlich psychische Probleme behauptet, ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptungen erst wenige Wochen nach ihrer ausdrücklichen Kenntnisnahme des Inhalts des Sachverständigengutachtens (AS 457) sowie nach ihrer Einvernahme vom 7.12.2010 aufgestellt hat, in der sie zwar "ein bisschen" Probleme mit dem Herzen erwähnte, aber gleichzeitig angab, sich in keiner psychischen oder therapeutischen Behandlung zu befinden (AS 359). Darauf, dass es sich bei diesem Beschwerdevorbringen lediglich um ein prozesstaktisch motiviertes Vorbringen ohne Wahrheitsgehalt in Reaktion auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides handelt, deutet nicht nur die zeitliche Nähe zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 7.12.2010 bzw. ihrer Stellungnahme vom 23.12.2010 einerseits und dem Vorbringen in der Beschwerde vom 26.1.2011 andererseits hin: Abgesehen davon, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde teilweise als wortident mit den Ausführungen ihres Lebensgefährten in dessen Beschwerde erweisen (auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin behauptete, "offensichtlich" in Wien ausfindig gemacht worden zu sein und "neuerdings" unter schweren Angstzuständen zu leiden), so bemerkt der erkennende Senat, dass die Beschwerdeführerin die erneut aufgetretenen psychischen Probleme ausdrücklich mit ihren als unglaubwürdig qualifizierten Fluchtgründen erklärt bzw. als Ursache des Auftretens psychischer Probleme die Ausforschung ihres Aufenthaltes in Österreich durch ihre angeblichen Verfolger nennt (siehe S. 2 der Beschwerdeschrift: "Was nun meine besonderen Gründe anlangt, die Bedrohung seitens Feinde des Ex-Mannes, habe ich diese zwar bereits vorgebracht, jedoch ergibt sich neuerlich ein besonderes Gefahrenmoment daraus, dass man mich offensichtlich in Wien ausfindig gemacht hat und ich neuerdings unter schweren Angstzuständen leide"). Wenn daher die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin als völlig unglaubwürdig angesehen werden muss, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese (unglaubwürdige) Verfolgung bzw. Handlungen der Verfolger psychische Probleme bei der Beschwerdeführerin ausgelöst hat bzw. haben. Davon abgesehen ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin keinen einzigen Befund und keine einzige Bestätigung durch einen behandelnden Arzt - weder mit der Beschwerde noch danach - vorgelegt hat. Dieser Umstand fällt umso schwerer ins Gewicht, als die Beschwerdeführerin durch einen langjährig aktiven Flüchtlingsberater vertreten wurde und sich die Beschwerdeführerin somit der Notwendigkeit der Vorlage ärztlicher Bestätigungen zur Bescheinigung ihres Vorbringens bewusst gewesen sein muss.
Doch auch dann, wenn man der Beschwerdeführerin gewisse psychische Probleme konzedieren würde, ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen jedenfalls keine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung dargetan hat. Die - überdies vertretene - Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde auch weder eine ärztliche Konsultation behauptet noch etwa vorgebracht, sich aufgrund der in der Beschwerde geschilderten Umstände in stationärer Behandlung zu befinden bzw. begeben zu haben (wie erwähnt hat die Beschwerdeführerin auch in ihrer Einvernahme vom 7.12.2010 angegeben, sich in keiner psychiatrischen oder therapeutischen Behandlung zu befinden). Schon allein aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, muss angenommen werden, dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Probleme jedenfalls nicht lebensbedrohlich sind, andernfalls sie sich einer stationären Behandlung unterzogen oder zumindest ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hätte.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Mangels Glaubwürdigkeit ihrer Fluchtgründe ist es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
3.4 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.4.1 Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Ukraine eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Überdies ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine aufgewachsen ist, die ukrainische Sprache sowie Russisch und Polnisch nach wie vor beherrscht und in ihrer Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (AS 21), sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie - mangels ersichtlicher Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit - auch bei einer Rückkehr in die Ukraine ihren Unterhalt durch Arbeitsaufnahme gewährleisten könnte. Die Beschwerdeführerin könnte bei ihren Reintegrations- und Resozialisierungsbemühungen auch auf die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die vor Ort tätig sind, zurückgreifen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
3.4.2 Es ist angesichts der Länderfeststellungen auch nicht ersichtlich, dass allfällige Erkrankungen der Beschwerdeführerin in der Ukraine nicht behandelt werden könnten:
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Ukraine erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ein