TE Vfgh Beschluss 2011/2/26 G92/10 ua

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Veröffentlicht am 26.02.2011
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Krnt MindestsicherungsG §12 Abs4, §58 Abs2
Krnt G LGBl 8/2010 ArtIII, ArtIV Abs4, Abs6
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten auf Aufhebung von Bestimmungen über die Neubemessung der Mindestsicherung unzulässig; keine Darlegung von Bedenken im Einzelnen bzw keine Darlegung der Präjudizialität

Spruch

              Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              I. Sachverhalt

              1.

              1.1. Mit dem zu G92,93/10 protokollierten Antrag vom 5. August 2010 begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten gemäß Art140 Abs1 B-VG,

              "1. ArtIV Abs6 des Gesetzes vom 26. November 2009, mit dem das Gesetz zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung (Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG) erlassen sowie das Kärntner Grundversorgungsgesetz und das Kärntner Mindestsicherungsgesetz geändert werden, LGBl. 8/2010, und

              2. §58 Abs2, 2. Satz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 8/2010

              in eventu

              1. ArtIV Abs4, letzter Satz, des Gesetzes vom 26. November 2009, mit dem das Gesetz zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung (Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG) erlassen sowie das Kärntner Grundversorgungsgesetz und das Kärntner Mindestsicherungsgesetz geändert werden, LGBl. 8/2010, und

              2. §58 Abs2, 2. Satz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 8/2010

              in eventu

              1. §12 Abs4 Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 8/2010, und

              2. §58 Abs2, 2. Satz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 8/2010

              in eventu

              1. §12 Abs4, 1. Satz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 8/2010, und

              2. §58 Abs2, 2. Satz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 8/2010

              in eventu

              1. §12 Abs4, 2. Satz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 8/2010, und

              2. §58 Abs2, 2. Satz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 8/2010

              in eventu

              1. §12 Abs4, 1. und 2. Satz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 8/2010, und

              2. §58 Abs2, 2. Satz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 8/2010

              in eventu

              1. §12 Abs4, letzter Satz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 8/2010, und

              2. §58 Abs2, 2. Satz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 8/2010"

als verfassungswidrig aufzuheben.

              1.2. Gleichgerichtete Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten sind zu den Zahlen G94,95/10, G96,97/10, G135,136/10, G137,138/10, G139,140/10, G144,145/10, G146,147/10, G162,163/10, G164,165/10, G166,167/10, G168,169/10, G170,171/10, G173,174/10, G176,177/10, G178,179/10 und G180,181/10 (der letztere Antrag enthält eine geringere Anzahl an Eventualanträgen) protokolliert.

              1.3. In allen diesen Verfahren geht es um die Neubemessung von Leistungen im Rahmen der Mindestsicherung, die nach der Novellierung des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 15/2007, durch das Gesetz vom 26. November 2009, mit dem das Gesetz zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung (Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG) erlassen sowie das Kärntner Grundversorgungsgesetz und das Kärntner Mindestsicherungsgesetz geändert werden, LGBl. 8/2010, erforderlich geworden ist.

              2. Seine Bedenken im Hinblick auf die angefochtenen Bestimmungen formuliert der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten in seinem zu G92,93/10 protokollierten Antrag (und im Wesentlichen wortgleich in allen anderen oben genannten Anträgen) zunächst wie folgt:

              "Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Grundsatz des Vertrauensschutzes ausgesprochen, dass der Schutz wohlerworbener Rechtspositionen grundsätzlich durch keine Verfassungsbestimmung gewährleistet ist. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden Gestaltungsspielraumes unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern; dem Gesetzgeber steht es offen, die Rechtslage für die Zukunft anders und - entgegen der Erwartung Einzelner - ungünstiger zu gestalten (VfSlg. 16.754 mwN).

              Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner

Rechtsprechung aber auch zum Ausdruck gebracht, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss und der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift (VfSlg. 12.660, 13.275, 13.276, 13.288, 14.150). Auch wenn das Vertrauen auf die Fortdauer einer bestimmten Rechtslage im Allgemeinen keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genie[ß]t, so können dennoch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, auf deren Bestand der Betroffene berechtigterweise vertrauen durfte, dann den Gleichheitssatz verletzen, wenn sie schwerwiegend sind und 'überfallsartig' vorgenommen werden (VfSlg. 16.754 mwN). Eingriffe in wohlerworbene Rechte wurden insbesondere auch dann vom Verfassungsgerichtshof als dem Gleichheitssatz widersprechend angesehen, wenn in einer Weise in Rechte der Betroffenen eingegriffen wird, die eine erhebliche Minderung des Lebensstandards befürchten ließe (VfSlg. 11.665).

              Die Entlastung des Budgets kann zwar an sich geeignet sein, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen, doch können auch Zielsetzungen dieser Art die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art und jedweder Intensität sachlich nicht begründen. Erfordern Maßnahmen zur Entlastung des Budgets Kürzungen, so verlangt das Gebot der Sachlichkeit, dass ein im Interesse der Gesamtheit zu erbringendes Opfer nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen darf, sondern entsprechend weit gestreut werden muss. Eine solche Kürzung muss nach sozialen Gesichtspunkten differenziert und darf nicht tendenziell die wirtschaftlich Schwächsten stärker treffen (VfSlg. 11.665).

              Im Erkenntnis VfSlg. 15.936 hat der Verfassungsgerichtshof die plötzlich mit Rückwirkung (ein Monat) verfügte Beseitigung der Sonderzahlung bei Rechtspraktikanten als verfassungswidrig erachtet. Er sah diesen Eingriff als gravierend an aufgrund der Höhe der Kürzung (mind. 10 %) und dem als nicht hoch einzustufenden Einkommen des Rechtspraktikanten.

              Bei der Einbeziehung der Unfallrente in die Einkommenssteuerpflicht hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 16.754 den Vertrauensschutz verletzt gesehen, da diese Maßnahme ohne einschleifenden Übergang gesetzt wurde und die Einkommenskürzungen um mindestens 10 % netto nicht als geringfügigen Eingriff qualifiziert werden konnten.

              In Bezug auf das Kärntner Mindestsicherungsgesetz ist Folgendes auszuführen:

              Die Änderung des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes trat am 01.03.2010 in Kraft, entsprechend den Übergangsbestimmungen sollte eine Neubemessung binnen eines Monats nach Inkrafttreten erfolgen - also bis 01.04.2010. Tatsächlich ist dies in den dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten bekannten Fällen aber nicht geschehen.

Schlechterstellungen treffen den Mindestsicherungsempfänger ab 01.07.2010. Zwischen der theoretisch nach dem Gesetz zu erfolgenden Neubemessung und dem Inkrafttreten dieser liegen daher gerade drei Monate. Darauf, dass in der Realität die Bescheide mit der Neubemessung erst viel später als binnen eines Monats nach Inkrafttreten zugestellt wurden, aufgrund eines Erlasses aber trotzdem am 01.07.2010 in Geltung traten, wurde schon hingewiesen.

              Nach Ansicht des antragstellenden Mitglieds ist der Eingriff - d.h. die Kürzung der Mindestsicherung - als plötzlich und überfallsartig zu werten, da gerade im Bereich von hilfesuchenden Personen, die auf die Mindestsicherung angewiesen sind, kaum innerhalb von drei oder vier Monaten wirksame Maßnahmen getroffen werden können, um den Lebensunterhalt entweder zu kürzen oder eine anderweitige Einnahmequelle zu finden. Insbesondere in jenen Fällen, wo der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht möglich ist, bleibt dem Hilfesuchenden nur die Reduktion seines Bedarfes.

              Wie die oben angeführten Beispiele[,] aber auch der Anlassfall zeigen, sind die Eingriffe durchaus massiv. Werden bei derart geringen Einkommensverhältnissen Kürzungen von erheblichem Ausmaß vorgenommen, so wirkt sich das besonders negativ auf den Lebensstandard der Betroffenen aus. Es erscheint überhaupt so, dass bei derartigen Kürzungen der Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse (vgl. §12 Abs2 K-MSG) nicht gedeckt werden kann. Insbesondere bei Personen, die ihre Arbeitskraft nicht einsetzen können, wirkt sich die Kürzung besonders gravierend aus, da ihnen die nach der alten Rechtslage zusätzlich gewährten 10 % (§12 Abs4 K-MSG aF) nach der neuen Rechtslage entfallen. Selbst wenn Hilfesuchende versuchen, durch ihre eigene Arbeitskraft ihren Lebensstandard zu erhalten, so müssten sie so viel Einkommen beziehen, dass sie auf die Mindestsicherung nicht mehr angewiesen sind, jedes geringere Einkommen wird auf die Mindestsicherung angerechnet und führt zu keiner Verbesserung ihrer Einkommenssituation. Der durch die Kärntner Mindestsicherungsgesetz-Novelle, LGBl. 8/2010, erfolgte Eingriff ist daher unzweifelhaft auch als massiv zu werten und schränkt den Lebensstandard jedenfalls erheblich ein.

              Gemäß §12 Abs2 K-MSG ist der Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden zu decken. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet nach §12 Abs1 K-MSG die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Zum Lebensbedarf zählt nach neuer Rechtslage der Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die Teilhabe am kulturellen Leben. Nach alter Rechtslage zählten Heizung und Strom nicht zum Lebensbedarf, sondern waren in der Wohnbedarfsbeihilfe mitberücksichtigt. Obwohl die Definition des Lebensbedarfes die beiden gravierenden Faktoren Heizung und Strom nun mitumfasst, hat sich die tatsächliche Bemessung, d.h. der

Mindeststandard, für diesen Bereich ... massiv reduziert.

              Dass hilfesuchende Menschen durch das jeweilige Bundesland unterstützt werden, um dadurch zumindest ein Leben unter einfachen Bedingungen zu garantieren, ist schon seit Jahrzehnten - zuvor durch die Sozialhilfe - sichergestellt. Soweit eruiert werden konnte, gab es zwar immer wieder Anpassungen der Sozialleistungen an neue gesellschaftliche Gegebenheiten, Kürzungen in dieser Intensität (19 % und vieles mehr), wie sie hier gegeben sind, und mit der großen Zahl an Betroffenen sind dem antragstellenden Mitglied aber nicht bekannt. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht damit argumentiert werden, dass lediglich einzelne Härtefälle durch die Änderung betroffen sind, da im Wesentlichen alle Dauerbezieher der Kärntner Mindestsicherung von dieser Novelle schwerwiegend und plötzlich negativ betroffen sind.

              Der Gesetzgeber hat daher durch die Novelle

LGBl. 8/2010 des K-MSG den Gleichheitssatz (Art7 Abs1 B-VG) verletzt."

              Zu seinen Bedenken betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen gegen Bescheide, in denen Leistungen der sozialen Mindestsicherung zuerkannt wurden, führt der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten Folgendes aus:

              "Rechtsschutzeinrichtungen haben ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufzuweisen. Es geht nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat den Grundsatz der faktischen Effizienz von Rechtsmitteln auf alle Arten behördlicher Verfahren ausgedehnt und Regelungen, die einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln - ohne Eröffnung einer anderen Möglichkeit zur Gewährung des erforderlichen Rechtsschutzes - vorsahen, als verfassungswidrig erkannt (VfSlg. 16.994 mwN).

              Bei der Zuerkennung von Sozialleistungen erscheint der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen dann von Vorteil für den Rechtsmittelwerber, wenn damit höhere Leistungen als bislang zuerkannt werden. Erfolgt aber mit der Zuerkennung von Leistungen eine Neubemessung, die eigentlich eine Schlechterstellung des Rechtsmittelwerbers zur Folge hat, so trifft ihn der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in voller Härte und sind von ihm allein alle Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu tragen, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist.

              Da §58 Abs2, 2. Satz, K-MSG vorsieht, dass Berufungen gegen Bescheide, in denen Leistungen der sozialen Mindestsicherung zuerkannt werden, keine aufschiebende Wirkung haben, ohne zu differenzieren, in welcher Weise der Berufungswerber durch diesen Zuerkennungsbescheid betroffen ist, ist kein Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Berufungswerber gegeben. Diese Regelung erweist sich daher als verfassungswidrig."

              3. Die Kärntner Landesregierung erstattete in allen Verfahren eine im Wesentlichen gleich lautende Äußerung, in der sie beantragt, die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten zurück- bzw. abzuweisen.

              4. In den zu G92,93/10 und G96,97/10 protokollierten Verfahren erstattete die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg als beteiligte Partei eine Äußerung, in der sie sich dem Standpunkt der Kärntner Landesregierung jeweils angeschlossen hat.

              II. Zur Rechtslage

              1.

              1.1. Die hier relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 über die soziale Mindestsicherung in Kärnten (Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG), LGBl. 15/2007, im Hinblick auf die Bemessung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung lauteten in der Fassung vor der Novelle LGBl. 8/2010 auszugsweise wie folgt:

"§6

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag

              (1) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Abs2 bis 4) und das verwertbare Vermögen (Abs6) der Hilfe suchenden Person.

              (2) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, dem Kärntner Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 76/1993, oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen gilt nur als Einkommen, soweit von der pflegebedürftigen Person Leistungen nach §§11 oder 15 bezogen werden. Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 einschließlich des Erhöhungsbetrages gilt nur als Einkommen, soweit von der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, Leistungen nach §11 bezogen werden; bei Leistungen nach §15 gilt nur der Erhöhungsbetrag als Einkommen.

              (3)-(9) ...

              (10) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen (Abs3 und 4) bzw. verwertbares Vermögen (Abs6) Hilfe Suchender nicht zu berücksichtigen ist, sowie unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge (Abs8) zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Hilfe Suchenden sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

              ...

§12

Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt, Mindeststandards

              (1) Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt

umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat und andere persönliche Bedürfnisse wie insbesondere die Teilhabe am kulturellen Leben sowie für den Wohnbedarf (§13).

              (2) Der Lebensunterhalt ist zu decken durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§9 Abs3), sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat im November eines jeden Kalenderjahres für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs1, ausgenommen für den Wohnbedarf (§13), erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), durch Verordnung festzulegen unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher von mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind.

              (3) Der Mindeststandard für andere Personen beträgt:

              a) für Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, 75 vH des nach Abs2 festgesetzten Betrages;

              b) für Personen, für die eine Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder bezogen werden könnte,

1.

soweit diese das 10. Lebensjahr

vollendet haben:              40 vH

2.

soweit diese das 10. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben:              30 vH

des nach Abs2 festgesetzten Betrages.

              (4) Der Mindeststandard nach Abs2 bzw. Abs3 lita

erhöht sich um 10 vH des nach Abs2 festgesetzten Betrages bei Personen, von denen nicht bloß vorübergehend, mindestens aber für drei Monate, der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf (§7 Abs2), sofern sie nicht nach §12a einen Erhöhungsbeitrag erhalten.

              (5) Personen, die Dauerleistungen (§9 Abs3) beziehen, ist zusätzlich im März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH der jeweiligen Mindeststandards nach Abs2 bis 4 zu leisten.

              (6) Die Zuerkennung von Leistungen nach Abs1 bis 5 schließt zusätzliche Leistungen zur sozialen Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf im Einzelfall nicht aus.

              (7) Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt darf auch durch Übernahme von Kosten geleistet werden, die erforderlich sind, um der Hilfe suchenden Person Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen, wenn dadurch eine dauerhafte soziale Mindestsicherung erreicht werden kann.

§12a

Soziale Mindestsicherung der älteren Generation

              Der Mindeststandard nach §12 Abs2 bzw. Abs3 lita

erhöht sich um 15 vH des nach §12 Abs2 festgesetzten Betrages bei Personen,

              a) die das 60. Lebensjahr vollendet haben und

              b) für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten und

              c) die keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und

              d) die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der lita bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; soweit die Leistung vom Land als Träger von Privatrechten niedriger ist als die hier vorgesehene Erhöhung, so erhöht sich der Mindeststandard nach §12 Abs2 bzw. Abs3 lita um den Differenzbetrag.

              ...

§13

Wohnbedarfsbeihilfe

              (1) Der erforderliche Aufwand für Unterkunft einschließlich Betriebskosten und Strom ist durch eine monatliche Beihilfe zu decken, die höchstens bei einer Haushaltsgröße von

              a) einer Person              25 vH,

              b) zwei Personen              30 vH,

              c) drei Personen              35 vH,

              d) vier Personen              40 vH,

              e) mehr als vier im gemeinsamen Haushalt

               lebenden Personen              45 vH

des nach §12 Abs2 festgesetzten Mindeststandards beträgt.

              (2) Die Erbringung zusätzlicher Leistungen zur Deckung des Unterkunf[t]sbedarfes, um drohende soziale Notlagen hintanzuhalten, kann bei außergewöhnlichem Bedarf durch

              a) Mietvorauszahlungen,

              b) die Übernahme von Mietrückständen, oder

              c) sonstige zur Beschaffung oder Beibehaltung von Wohnraum erforderliche Zahlungen erfolgen.

              (3) Die Auszahlung der Wohnbedarfsbeihilfe kann an den Vermieter erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet, die an ihn ausbezahlte Wohnbeihilfe auf die vorgeschriebene Miete einschließlich der Betriebskosten senkend zu verrechnen."

              1.2. Schon in der Stammfassung des K-MSG, LGBl. 15/2007, enthalten und nach wie vor unverändert in Geltung steht eine Regelung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufungen gegen Bescheide, in denen Leistungen der sozialen Mindestsicherung zuerkannt wurden (§58 Abs2 zweiter Satz K-MSG). §58 leg.cit. lautet in der Fassung LGBl. 52/2008 wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"§58

Berufungsverfahren

              (1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen sozialer Mindestsicherung darf ein Berufungsverzicht (§63 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) nicht wirksam abgegeben werden.

              (2) Berufungen dürfen innerhalb von sechs Wochen bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, eingebracht werden. Berufungen gegen Bescheide, in denen Leistungen der sozialen Mindestsicherung zuerkannt wurden, haben keine aufschiebende Wirkung.

              (3) Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."

              2.

              2.1. Mit dem ArtIII des Gesetzes vom 26. November 2009, mit dem das Gesetz zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung (Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG) erlassen sowie das Kärntner Grundversorgungsgesetz und das Kärntner Mindestsicherungsgesetz geändert werden, LGBl. 8/2010, wurde das K-MSG in mehreren Punkten geändert.

              Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des K-MSG lauten in dieser vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten angefochtenen Fassung wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist in ihrem weitesten Umfang hervorgehoben):

"§6

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag

              (1) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Abs2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Abs7) der Hilfe suchenden Person.

              (2) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 einschließlich des Erhöhungsbetrages gilt nur als Einkommen, soweit von der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, Leistungen nach §11 bezogen werden; bei Leistungen nach §15 gilt nur der Erhöhungsbetrag als Einkommen. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, dem Kärntner Pflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen gilt nur als Einkommen, soweit von der pflegebedürftigen Person Leistungen nach §§11 oder 15 bezogen werden.

              (3) Wohnbeihilfen gemäß dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß §12 Abs4 übersteigen, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

              (4)-(11) ...

              (12) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen (Abs2 bis 5) oder verwertbares Vermögen (Abs7) Hilfe Suchender nicht zu berücksichtigen ist, sowie unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge (Abs9) zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Hilfe Suchenden sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

              ...

§12

Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt, Mindeststandards

              (1) Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie insbesondere die Teilhabe am kulturellen Leben. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

              (2) Der Lebensunterhalt ist zu decken durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§9 Abs3), sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat im November eines jeden Kalenderjahres für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), durch Verordnung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse festzulegen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher von mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind.

              (3) Der Mindeststandard für andere als in Abs2

genannte Personen beträgt:

              a) für Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, 75 vH des nach Abs2 festgesetzten Betrages;

              b) für unterhaltsberechtigte Personen, für die eine Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder bezogen werden könnte und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben,

              1. für die älteste und die

               zweitälteste Person:              18 vH,

              2.              ab der drittältesten Person:              15 vH

des nach Abs2 festgesetzten Betrages.

              (4) Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs1 entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Abs2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Abs2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Abs2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.

              (5) Die Zuerkennung von Leistungen nach Abs2 bis 4 schließt zusätzliche Leistungen zur sozialen Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf im Einzelfall nicht aus.

              (6) Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt darf auch durch Übernahme von Kosten geleistet werden, die erforderlich sind, um der Hilfe suchenden Person Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen, wenn dadurch eine dauerhafte soziale Mindestsicherung erreicht werden kann.

              (7) Hilfe Suchende, die soziale Mindestsicherung in einer stationären Einrichtung nach §11 erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 20 vH des Mindeststandards nach Abs2, soweit ihnen nicht nach §6 Abs6 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern in Familien im Sinne des §13 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes handelt.

§12a

Soziale Mindestsicherung der älteren Generation

              Der Mindeststandard nach §12 Abs2 oder Abs3 lita

erhöht sich um 10 vH des nach §12 Abs2 festgesetzten Betrages bei Personen,

              a) die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

              b) für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten,

              c) die keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und

              d) die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der lita bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; soweit die Leistung vom Land als Träger von Privatrechten niedriger ist als die hier vorgesehene Erhöhung, so erhöht sich der Mindeststandard nach §12 Abs2 oder Abs3 lita um den Differenzbetrag.

§13

Soziale Mindestsicherung zum Wohnbedarf

              (1) Die Erbringung zusätzlicher Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs, um drohende soziale Notlagen hintanzuhalten, kann bei außergewöhnlichem Bedarf durch

              a) Mietvorauszahlungen,

              b) die Übernahme von Mietrückständen,

              c) sonstige zur Beschaffung oder Beibehaltung von Wohnraum erforderliche Zahlungen erfolgen.

              (2) Die Auszahlung von Leistungen gemäß §12 Abs4 und dieser Bestimmung kann an den Vermieter erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet, die an ihn ausbezahlten Leistungen auf die vorgeschriebene Miete einschließlich der Betriebskosten anzurechnen."

              2.2. Mit dieser Novelle wurde im vorliegenden Zusammenhang die Regelung über die Wohnbedarfsbeihilfe (§13 K-MSG) insoweit modifiziert, als der Wohnbedarf nunmehr durch §12 Abs4 K-MSG als Teilmenge des erhöhten Mindeststandards nach §12 Abs2 K-MSG definiert und hiefür in §12 Abs4 K-MSG eine spezielle Regelung über die Anrechnung von Leistungen nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 geschaffen wurde.

              Die Materialien führen speziell zu dieser

angefochtenen Regelung des §12 Abs4 K-MSG Folgendes aus:

              "§5 Abs1 K-MSG bestimmt schon bisher, dass die Leistung sozialer Mindestsicherung nur subsidiär zu erfolgen hat und sonstige Zuwendungen zu berücksichtigen sind. Nunmehr wird in Abs4 klarstellend vorgesehen, dass die Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 auf den Mindeststandard anzurechnen ist und sich bei Deckung des Bedarfes anspruchsmindernd auswirkt. Zur Erleichterung der Berechnung in der Praxis und um die Möglichkeit, Mehrbedarf für das Wohnen entsprechend abdecken zu können, zu wahren, sieht Abs4 in der Fassung der Novelle nunmehr vor, dass die Wohnbeihilfe nur auf den zu[r] Deckung des angemessenen Wohnbedarfes vorgesehenen Teil des Mindeststandards, welcher mit 25% festgesetzt wird, anzurechnen ist. Ist die Wohnbeihilfe geringer als der angemessene Wohnbedarf, darf die Kürzung nur den gedeckten Wohnbedarf umfassen, der Differenzbetrag ist als Teil des Mindeststandards dem Hilfesuchenden zu gewähren. Übersteigt die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf, darf der jeweilige Mindeststandard um 25% gekürzt werden. Jener Teil der Wohnbeihilfe, welcher den angemessenen Wohnbedarf übersteigt, ist nicht zum Einkommen zu rechnen und verbleibt dem Hilfesuchenden (vgl. §6 Abs3; Z5 des Gesetzesentwurfes). Wird die Wohnbeihilfe einer Haushaltsgemeinschaft gewährt und dient diese Wohnung zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist die Wohnbeihilfe der Summe aus 25% der jeweiligen Mindeststandards der betroffenen Personen gegenüberzustellen."

              2.3. ArtIV des Gesetzes vom 26. November 2009, mit dem das Gesetz zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung (Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG) erlassen sowie das Kärntner Grundversorgungsgesetz und das Kärntner Mindestsicherungsgesetz geändert werden, LGBl. 8/2010, enthält folgende Übergangsbestimmungen im Hinblick auf die Änderungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Artikel IV

              (1) ArtII und III dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

              (2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen

bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs1) in Kraft gesetzt werden.

              (3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs1) anhängige Verfahren auf Zuerkennung von Mindestsicherung ist §2 Abs3 litf des Kärntner Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2006 und §4 Abs3 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, anzuwenden.

              (4) Hilfe Suchende, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, Dauerleistungen oder unmittelbar vor Inkrafttreten (Abs1) dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate Einmalleistungen erhalten haben, sind diese Leistungen weiterzugewähren, bis eine Neubemessung der Leistungen im Hinblick auf Artikel III erfolgt. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen sowie jener Einmalleistungen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurden, hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs1) zu erfolgen. Ergibt die Neubemessung, dass nach diesem Gesetz geringere oder keine Kostenbeiträge einzuheben sind, so ist der nicht diesem Gesetz entsprechend bemessene Anteil des Kostenbeitrages zurückzuzahlen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung der bisher erhaltenen Leistungen oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Hilfesuchenden oder von Personen, die ihm gesetzlich zur Unterstützung oder zum Unterhalt verpflichtet sind, darf die Neubemessung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs1) folgenden vierten Monatsersten in Geltung gesetzt werden.

              (5) Im §62 Abs1 und Abs6 litb des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Artikel III, tritt ab Inkrafttreten des ArtIII (Abs1) bis zum 31. Dezember 2010 an die Stelle des Hundertsatzes '50 vH' der Hunder[t]satz '52 vH'.

              (6) Der Mindeststandard nach §12 Abs2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Artikels III, beträgt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2010 632,50 Euro."

              2.4. Die Materialien führen zu dieser Bestimmung Folgendes aus:

              "Die Überarbeitung der Leistungshöhen ist im Hinblick auf die Sicherstellung der Finanzierbarkeit der Sozialleistungen erforderlich. Durch die Regelungen des Abs4 soll sichergestellt werden, dass Beziehern von Dauerleistungen oder Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate Einmalleistungen gewährt wurden, nicht unmittelbar eine aufgrund der Neubemessung allenfalls geminderte Leistung auszubezahlen ist, sondern eine entsprechende Übergangsfrist zur Einstellung auf die neuen Bedingungen und Leistungshöhen zugestanden wird.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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