TE OGH 2011/3/30 9Ob84/10h

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Markus Tesar Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert 5.375 EUR sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. August 2010, GZ 45 R 134/10d-37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 30. Dezember 2009, GZ 3 C 189/07v-29 teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Streitteile vereinbarten am 11. März 2011 ewiges Ruhen des Verfahrens.

Durch die auch im Revisionsverfahren zulässige Ruhensvereinbarung (§ 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO RIS-Justiz RS0081567) entfällt eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041994).

Textnummer

E96859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0090OB00084.10H.0330.000

Im RIS seit

19.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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