RS Vfgh 2011/2/26 G92/10 ua - G202/10 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2011
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Krnt MindestsicherungsG §12 Abs4, §58 Abs2
Krnt G LGBl 8/2010 ArtIII, ArtIV Abs4, Abs6
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten auf Aufhebung von Bestimmungen über die Neubemessung der Mindestsicherung unzulässig; keine Darlegung von Bedenken im Einzelnen bzw keine Darlegung der Präjudizialität

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des ArtIV Abs4 letzter Satz und Abs6 des Gesetzes vom 26.11.09, mit dem das Krnt ChancengleichheitsG erlassen sowie das Krnt GrundversorgungsG und das Krnt MindestsicherungsG geändert werden, LGBl 8/2010, sowie auf Aufhebung des §12 Abs4 und §58 Abs2 zweiter Satz Krnt MindestsicherungsG, LGBl 15/2007 idF LGBl 8/2010.

Keine den unverzichtbaren Formerfordernissen des §62 Abs1 VfGG entsprechende Zuordnung der vorgetragenen Bedenken zu den einzelnen in den Anträgen bzw Eventualanträgen angefochtenen Bestimmungen.

Vorbringen zu behaupteten Anspruchskürzungen durch die Novelle LGBl 8/2010 zum Krnt MindestsicherungsG durch die angegriffene Regelung des §12 Abs4 nicht ausreichend begründet, Eintritt der Kürzungen offensichtlich nicht (allein) durch die Einbeziehung eines Teiles der Wohnbedarfsbeihilfe in den allgemeinen Mindeststandard nach §12 Abs2 leg cit; keine konkreten Bedenken gegen die Einrechnung des bisher separat als Wohnbedarfsbeihilfe vorgesehenen Betrages in den (für das Jahr 2010 um eben jenen Betrag erhöhten) Mindeststandard.

Behauptete Fristverkürzung durch verspätete Ausstellung von Bescheiden (In-Geltung-Setzung einer Neubemessung im Fall einer Minderung der bisher erhaltenen Leistung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes folgenden vierten Monatsersten gem ArtIV Abs4 letzter Satz des Gesetzes LGBl 8/2010) allenfalls Mangel eines beim UVS angefochtenen Bescheides.

Weiters keine Darlegung von Bedenken gegen ArtIV Abs6 des Gesetzes LGBl 8/2010 betr den Mindeststandard für das Jahr 2010; Bedenken ausschließlich gegen die zeitlichen Aspekte des Wirksamwerdens von anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erhoben.

Keine Darlegung der Präjudizialität hins §58 Abs2 zweiter Satz Krnt MindestsicherungsG betr den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung.

Ebenso: G202/10 ua, B v 20.06.11.

Entscheidungstexte

  • G 92/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2011 G 92/10 ua
  • G 202/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.2011 G 202/10 ua

Schlagworte

Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Präjudizialität, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G92.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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