TE AsylGH Erkenntnis 2011/04/01 D6 258195-3/2011

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Veröffentlicht am 01.04.2011
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Spruch

D6 258195-3/2011/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2011, Zl. 09 16.226-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, ist die in Österreich geborene Tochter des Beschwerdeführers zu D6 223908-5/2011 und der Beschwerdeführerin zu D6 246004-3/2011. Ihre Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Beschwerdeführerin am 1.6.2004 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl "gemäß §§ 10 f AsylG 1997".

 

1. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8.2.2005 gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin insbesondere an, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Die Beschwerdeführerin leide - so ihre Mutter - seit ihrer Geburt an einem Herzfehler und habe diesbezüglich am 2.3.2005 einen Termin im XXXX. Die Untersuchung werde zeigen, ob eine Operation erforderlich sei.

 

2. Mit Bescheid vom 9.2.2004 (richtig wohl: 9.2.2005) wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine fest (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine und stellte die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihre Identität fest. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin habe sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen beschränkt, ohne konkrete oder detaillierte Angaben machen zu können. Das Bundesasylamt gelange daher zu dem Schluss, dass der maßgebende, von der gesetzlichen Vertreterin behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche.

 

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 7.7.2009 - mit Erkenntnis vom 22.10.2009, D8 258195-0/2008/15E, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet ab, gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. statt und behob Spruchpunkt III. ersatzlos. In seiner Begründung traf der Gerichtshof umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine und stellte insbesondere die Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihre Identität fest. Der Asylgerichtshof wies darauf hin, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht wurden. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzgefährdende Notlage gerate; auch drohe ihr bei einer Rückkehr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr. Die Beschwerdeführerin leide an keiner Krankheit. Sie besuche seit einem Jahr den Kindergarten.

 

Der Asylgerichtshof führte u.a. aus, dass die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin - insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - nicht glaubhaft seien und nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich in massive Widersprüche verstrickt und sei nicht in der Lage gewesen, konkret nachvollziehbare Aussagen über die Fluchtgründe zu machen; auch auf Nachfrage habe sie keine Details darlegen können. Aufgrund der divergierenden und nicht schlüssig nachvollziehbaren Angaben sei davon auszugehen, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Vorfälle nicht tatsächlich erlebt habe. Der Vater der Beschwerdeführerin habe nach rechtskräftiger negativer Beendigung seines ersten Asylverfahrens, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnt habe, in seinem zweiten Asylantrag als Grund für die erneute Einbringung eines Antrages die Führung eines Familienverfahrens mit der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin angegeben. Der Vater der Beschwerdeführerin habe weder in seinem ersten noch in seinem zweiten Asylverfahren eine schlüssige und nachvollziehbare Verfolgungssituation vorgebracht. Eine nachvollziehbare Schilderung seiner Rückkehrbefürchtungen sei dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Es sei somit nicht zu erkennen, dass der Vater der Beschwerdeführerin tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Im Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin hätten sich im Laufe seiner Asylverfahren zahlreiche beträchtliche Widersprüche ergeben, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen würden. Der Spruchpunkt III. wurde behoben, nachdem im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin keine Ausweisung verfügt worden war.

 

4. Am 29.12.2009 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Die gesetzliche Vertreterin gab in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen an, ihr damaliger Ehemann habe sich "eine Menge Geld" ausgeborgt und sei sodann in einem Auto verbrannt. In der Folge hätten "irgendwelche Leute" von ihr das vom damaligen Ehemann ausgeliehene Geld in Höhe von US$ 35.000,-- verlangt. Nach Rückzahlung von US$ 10.000,-- sei sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und jenes der minderjährigen Beschwerdeführerin. Die minderjährige Beschwerdeführerin habe jedoch keine eigenen Fluchtgründe.

 

5. Am 7.1.2010 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51 idgF (im Folgenden: AVG), zurückzuweisen.

 

6. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.1.2010 gab die gesetzliche Vertreterin insbesondere an, die minderjährige Beschwerdeführerin besuche den Kindergarten und absolviere einen Ballettkurs.

 

7. Mit Bescheid vom 4.3.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt fest, dass sich keine Hinweise im Verfahren ergeben hätten, wonach die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder einer schweren psychischen Störung leide. Zudem sei kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt feststellbar. Die gesetzliche Vertreterin habe ausdrücklich vorgebracht, dass die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nach wie vor dieselben seien. Durch die Aufrechterhaltung der Verfolgungsbehauptung werde - so das Bundeasylamt - die erneute Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

 

8. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.3.2010, D8 258195-2/2010/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid. Begründend verwies der Gerichtshof darauf, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin getätigt habe. Die belangte Behörde habe es vielmehr pflichtwidrig unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen - in Entsprechung des Grundsatzes der Offizialmaxime - zu ermitteln. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei in der Einvernahme vom 26.1.2010 lediglich gefragt worden, ob sie Angaben zu ihrer Tochter machen wolle, woraus sich unzweifelhaft ergebe, dass eine umfassende Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei. Damit sei dem Bundesasylamt vorzuwerfen, dass es nicht alle für eine allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin relevanten Tatsachen ermittelt habe. Das Bundesasylamt habe weiters übersehen, dass das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ohne Ausweisung beendet worden sei, die Beschwerdeführerin in Österreich im Jahr XXXX geboren worden sei und sich daher zum Entscheidungszeitpunkt bereits sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalte. Das Bundesasylamt sei daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, die für eine Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin relevanten Fragen zu stellen und Ermittlungen zu den demonstrativ aufgezählten Tatbeständen des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 anzustellen. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass die Entscheidung über die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht losgelöst von der Entscheidung über jene der Eltern getroffen werden könne, möge zwar grundsätzlich zutreffen, greife im vorliegenden Fall aber jedenfalls zu kurz.

 

9. Mit Bescheid vom 6.5.2010 bestellte das Bundesasylamt Dr. XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren.

 

10. In ihrem klinisch-psychologischen Gutachten vom 31.10.2010 kam die Sachverständige zu dem Schluss, dass bei der minderjährigen Beschwerdeführerin keine psychische Störung, keine Entwicklungspathologie oder Verhaltensauffälligkeit und insbesondere auch kein krankheitswertiges Zustandsbild gemäß den Kriterien des derzeit geltenden internationalen Klassifikationssystems ICD-10 feststellbar sei. Im Hinblick auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin sei eine Rückführung in den Herkunftsstaat gemeinsam mit den Eltern tolerierbar.

 

11. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.12.2010 gab die gesetzliche Vertreterin insbesondere an, ihre Tochter habe bereits zwei Klassen einer Ballettschule absolviert. Zudem legte die gesetzliche Vertreterin Arztberichte des XXXX vom 10.4.2007 und vom 8.5.2007 sowie einen Bericht der Schule vom 22.12.2010 die Beschwerdeführerin betreffend vor.

 

12. Mit Bescheid vom 17.1.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt neuerlich Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine und stellte die ukrainische Staatsangehörigkeit sowie die Identität der Beschwerdeführerin fest. Das Bundesasylamt wies ferner darauf hin, dass für die Beschwerdeführerin seien keine (eigenen) Fluchtgründe vorgebracht worden seien und - wie bereits im vorangegangenen Verfahren - dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.

 

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere ins Treffen, dass den von der gesetzlichen Vertreterin vorgebrachten Fluchtgründen bereits im Vorverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei; neue Gründe seien im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht worden. Über die vorgebrachten Gründe sei bereits entschieden worden, sodass auf diese nicht mehr einzugehen sei. Da der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sie über Anknüpfungspunkte in der Heimat verfüge, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, welche die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

 

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Eine aktuelle Bedrohung der minderjährigen Beschwerdeführerin im Herkunftsland habe nicht erkannt werden können. Für sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung, lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung.

 

13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. In der Beschwerde wird im Wesentlichen auf das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin verwiesen und die Ausweisungsentscheidung als unrichtig kritisiert.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers zu D6 223908-5/2011 und der Beschwerdeführerin zu D6 246004-3/2011, deren Beschwerden (in deren zweiten bzw. dritten Asylverfahren) der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen hat.

 

Im vorliegenden Fall hat die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin in mehreren Einvernahmen die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde die Verfahrensrüge nicht konkret begründet. Auch von Amts wegen vermag der erkennende Senat keinen Verfahrensfehler zu erkennen. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in der Ukraine) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist in ihrem eigenen Verfahren den Länderfeststellungen in ihrer Einvernahme am 26.1.2010 lediglich unsubstantiiert, pauschal und nicht in einer (überzeugenden) Weise entgegen getreten, die die Annahme der Richtigkeit der Länderfeststellungen erschüttern hätte können; die in der Einvernahme vom 7.12.2010 von der belangten Behörde eingeräumte Frist zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung betreffend die ausgehändigten Länderberichte ist von der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Verfahren ungenützt verstrichen (vgl. den Schriftsatz der Beschwerdeführerin auf AS 457, demzufolge die Länderberichte "zur Kenntnis genommen" werden).

 

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin einer wie immer gearteten Verfolgung in der Ukraine ausgesetzt ist.

 

Ergänzend wird festgehalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin - nachdem sie den Kindergarten besucht hat - seit dem 6.9.2010 die Vorschulklasse einer Volksschule besucht. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.

 

2.1 Die Entscheidungen in den Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglichen Akten. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin keine eigenen (von jenen ihrer Eltern separaten bzw. unabhängigen) Fluchtgründe geltend gemacht. Eine Gefährdung bzw. Verfolgung der Eltern der Beschwerdeführerin konnte bereits in den vorangegangenen Asylverfahren (rechtskräftig) nicht festgestellt werden. Im nunmehr anhängigen Verfahren hatten die Mutter und der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht, auf deren Grundlage der Asylgerichtshof zu einer anderen Entscheidung (als im vorausgegangenen Verfahren) gelangen hätte können (siehe im Übrigen die Entscheidungsgründe im Erkenntnis zu D6 223908-5/2011 und im Erkenntnis zu D6 246004-3/2011). Auch von Amts wegen ist keine Verfolgung der Beschwerdeführerin hervorgekommen. In der Beschwerde sind ebenfalls keine diesbezüglichen Aspekte substantiiert vorgebracht worden.

 

2.2 Die ergänzenden Feststellungen konnten aufgrund der Vorlage einer (Vor-)Schulbesuchsbestätigung getroffen werden.

 

Dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, resultiert aus folgenden Erwägungen: Aus den von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden des XXXX vom 10.4.2007 und vom 8.5.2007 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Gedeihstörung sowie ein Atriumseptumdefekt Sekundum-Typ (ASD 2) mit Spontanverschluss diagnostiziert wurden, wobei es sich um einen "Normalbefund" handelte. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich kein für die Beschwerdeführerin lebensbedrohlicher Gesundheitszustand. Zudem gab die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 7.7.2009 an, die Beschwerdeführerin sei mittlerweile gesund, nehme keine Medikamente ein und befinde sich auch nicht in Therapie (vgl. S. 17 der Verhandlungsniederschrift vom 7.7.2009: "VR: "Wie geht es Ihrer Tochter? - BF: Meine Tochter ist jetzt gesund. Sie musste nach ihrer Geburt wegen ihres Herzens beobachtet werden, aber das ist jetzt vorbei, es ist alles zugeheilt. Sie hatte ihre letzte Kontrolle im Alter von 3 Jahren. Sie nimmt keine Tabletten und muss auch nicht in Therapie. Sie soll mit sechs Jahren noch einmal eine Kontrolle machen."). Auch in der letzten Einvernahme vom 7.12.2010 hat die Mutter der Beschwerdeführerin keine Erkrankung ihrer Tochter vorgebracht. Auch aus dem klinisch-psychologischen Gutachten vom 31.10.2010 geht hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hervor, dass bei der minderjährigen Beschwerdeführerin keine psychische Störung, keine Entwicklungspathologie oder Verhaltensauffälligkeit und insbesondere auch kein krankheitswertiges Zustandsbild gemäß den Kriterien des derzeit geltenden internationalen Klassifikationssystems ICD-10 feststellbar sei, und dass im Hinblick auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin eine Rückführung in den Herkunftsstaat gemeinsam mit den Eltern tolerierbar sei.

 

Hinsichtlich der - bereits vom Bundesasylamt festgestellten - ukrainischen Staatsangehörigkeit ist obiter auch auf die Beschwerde hinzuweisen, in welcher ebenfalls die ukrainische Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin angeführt wird (AS 311).

 

3. Rechtlich folgt daraus:

 

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

 

3.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

Da die Beschwerdeführerin (durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin) keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und auch sonst keine Verfolgung der Beschwerdeführerin (etwa aufgrund der Verfolgung ihrer Eltern) festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

 

3.4 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

 

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

 

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

3.4.1 Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin den behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Ukraine eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

 

3.4.2 Es ist angesichts der Länderfeststellungen auch nicht ersichtlich, dass allfällige Erkrankungen der Beschwerdeführerin in der Ukraine nicht behandelt werden könnten:

 

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

 

Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Ukraine erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Eltern der Beschwerdeführerin) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:

vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

 

Wie oben ersichtlich, konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet.

 

3.5 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gem. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

 

Die Eltern der Beschwerdeführerin sind Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit., sodass sich deren Verfahren als Familienverfahren gegenüber dem vorliegenden Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 darstellt. Da die Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurden, vermag der Beschwerdeführerin auch im Wege des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt zu werden.

 

3.6 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Im Hinblick auf die seit 24.12.2010 geltende Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dem Asylgerichtshof eine Fristsetzung iSd Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie mangels entsprechenden Beschwerdegegenstandes aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt (zum insofern vergleichbaren § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 siehe VwGH 29.3.2007, 2006/20/0500; 12.12.2007, 2007/19/1054; 19.2.2009, 2006/01/0184; vgl. überdies VfSlg. 17.022/2003 zum Verhältnis zwischen Unionsrecht und Verfassungsrecht).

 

3.6.1 Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

 

3.6.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

 

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

 

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

 

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

 

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

 

3.6.3 Im vorliegenden Fall lebt die minderjährige Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet im Haushalt ihrer Eltern, deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen wurden. Mit der in Rede stehenden Ausweisung wird daher in das verfassungsmäßig geschützte Privatleben, nicht aber in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen.

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Geburt im Jahr XXXX in Österreich und besuchte hier den Kindergarten sowie nunmehr die Vorschule. Schon allein aufgrund dieser Umstände sind nach Ansicht des erkennenden Senates beachtliche persönliche Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen der Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund von zwei gestellten Asylanträgen bzw. Anträgen auf internationalen Schutz, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal war. Die Eltern der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter mussten sich im Laufe des Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg der Asylanträge abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

 

Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin bisher ausschließlich in Österreich gelebt und auch hier ihre gesamte persönliche Entwicklung erlebt und alle sozialen Bindungen aufgebaut hat. Sie beherrscht jedoch - neben der deutschen Sprache - auch die ukrainische Sprache (AS 5, 167 f.), sodass zumindest keine sprachlichen Barrieren einer Sozialisation der Beschwerdeführerin in der Ukraine entgegen stehen. Auch ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass für die Beschwerdeführerin der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 31.3.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216). Aufgrund ihrer altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im schulischen Bereich - auf lange Sicht gesehen - nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde sich die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Eltern in der Ukraine niederlassen, wodurch ihr die soziale Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde. Sie befindet sich in einem Alter, in dem eine Sozialisation in der Ukraine (als dem Heimatland ihrer Eltern) nicht als unmöglich oder unzumutbar erscheint.

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin benötigt aufgrund ihres Alters die Unterstützung ihrer Eltern, weshalb nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Eltern der Beschwerdeführerin auch von einer Ausweisung in die Ukraine betroffen sind, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist (siehe dazu ausführlich die Begründung der Erkenntnisse in den Verfahren D6 223908-5/2011 und D6 246004-3/2011). Daraus resultiert wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet.

 

In Anbetracht all dieser Umstände überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

 

Zugunsten der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ist im vorliegenden Fall überdies zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter bereits wenige Wochen nach Erhalt der Entscheidung des Asylgerichtshofes, mit der ihre Beschwerde gegen die Abweisung ihres ersten Asylantrages abgewiesen worden war, neuerlich einen (nämlich den vorliegenden) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ohne - wie oben ersichtlich - neue überzeugende Gründe darzulegen. Diese Vorgangsweise drängt den Eindruck auf, dass der vorliegende Antrag lediglich der Verlängerung des Aufenthaltes, nicht aber der Geltendmachung verfahrensrelevanter Gründe gedient hat. In diesem Zusammenhang erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, derzufolge Personen regelmäßig keine Berechtigung zum Erhalt eines Aufenthaltstitels haben, wenn sie die staatlichen Behörden mit ihrem Aufenthalt als fait accompli konfrontiert haben (vgl. etwa EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande). Der erkennende Senat verweist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.6.2010, U 614/10, in dem (unter Hinweis auf weitere Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) die Ansicht vertreten wird, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann (vgl. dieses Erkenntnis auch zur "Anrechenbarkeit" bzw. Berücksichtigung von Vertretungshandlungen der Eltern als gesetzliche Vertreter zulasten ihrer Kinder).

 

Wenn aber (wie im vorliegenden Fall dargelegt) hinsichtlich der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich - trotz der langen Aufenthaltsdauer - noch keine derart außergewöhnlichen Umstände vorliegen, dass der österreichische Staat verpflichtet wäre, der Beschwerdeführerin ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht einzuräumen, so ist damit dennoch noch nicht gesagt, dass im Fall der Beschwerdeführerin insbesondere angesichts ihrer Integration in Österreich, wo sie geboren wurde und bislang aufgewachsen ist, und in Anbetracht ihrer "Rückkehr" in ein ihr gänzlich unbekanntes Land nicht humanitäre Gründe in einem Ausmaß vorliegen, die einen "besonders berücksichtigungswürdigen Fall" iSd § 44 Abs. 4 NAG annehmen und die Voraussetzungen dieser Regelung als erfüllt ansehen lassen könnten (zu den insoweit unterschiedlichen Voraussetzungen siehe VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293; vgl. auch VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

 

Zusammengefasst ist der Asylgerichtshof, der nach der Rechtslage ausschließlich zur Kontrolle der Zulässigkeit einer asylbehördlichen Ausweisungsentscheidung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zuständig ist, der Ansicht, dass die im gegenständlichen Fall durchaus zugunsten eines Verbleibes der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich ins Treffen zu führenden humanitären Aspekte nach Berücksichtigung aller Tatsachen des vorliegenden Falles nicht dazu führen, dass von außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gesprochen und davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin menschenrechtswidrig wäre. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.

 

Der minderjährigen Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern.

Schlagworte
Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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