RS Vfgh 2011/2/26 B147/10

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Veröffentlicht am 26.02.2011
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art120b
RAO §27

Leitsatz

Keine Verletzung einer Rechtsanwaltskammer im Recht aufSelbstverwaltung durch teilweise Versagung der aufsichtsbehördlichenGenehmigung einer Satzung der Versorgungseinrichtung; keinegrundsätzliche Untersagung der Erlassung einer solchen Verordnung

Rechtssatz

Durch den angefochtenen Bescheid wird der Rechtsanwaltskammer Salzburg nicht untersagt, Satzungen der Versorgungseinrichtung (gestützt auf §27 RAO) zu erlassen. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung wurde vielmehr deshalb nicht erteilt, weil aus Sicht der belangten Behörde das rückwirkende In-Kraft-Treten einer Verordnung unzulässig ist. Da der beschwerdeführenden Partei somit die Besorgung einer Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich nicht schlechthin untersagt wird, ist diese nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwaltskammer, Rechtsanwälte Versorgung, Selbstverwaltung,Aufsichtsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B147.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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