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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art120bLeitsatz
Keine Verletzung einer Rechtsanwaltskammer im Recht aufSelbstverwaltung durch teilweise Versagung der aufsichtsbehördlichenGenehmigung einer Satzung der Versorgungseinrichtung; keinegrundsätzliche Untersagung der Erlassung einer solchen VerordnungRechtssatz
Durch den angefochtenen Bescheid wird der Rechtsanwaltskammer Salzburg nicht untersagt, Satzungen der Versorgungseinrichtung (gestützt auf §27 RAO) zu erlassen. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung wurde vielmehr deshalb nicht erteilt, weil aus Sicht der belangten Behörde das rückwirkende In-Kraft-Treten einer Verordnung unzulässig ist. Da der beschwerdeführenden Partei somit die Besorgung einer Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich nicht schlechthin untersagt wird, ist diese nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung verletzt.
Schlagworte
Rechtsanwaltskammer, Rechtsanwälte Versorgung, Selbstverwaltung,AufsichtsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B147.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012