RS Vfgh 2011/2/28 B1461/09

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

BDG 1979 §123, §124

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchBeschluss auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens und Anberaumungeiner mündlichen Verhandlung gegen einen Postbeamten wegenDienstpflichtverletzungen

Rechtssatz

Keine Willkür; vertretbare Annahme, dass die Klärung der Frage, ob den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen (zB verspäteter Dienstantritt) oder den von diesem behaupteten Rechtfertigungsgründen mehr Glaubwürdigkeit zukomme, Aufgabe der Disziplinarkommission ist.

Keine Verletzung im Recht auf freie Meinungsäußerung und des Grundsatzes "nulla poena sine lege"; keine Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage.

Kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Inanspruchnahme einer "Strafbefugnis" durch das Fassen von Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Einleitungsbeschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1461.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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