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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/08/0198 E 20. Oktober 2010 RS 2Stammrechtssatz
Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Anwalt (bzw. hier der rechtskundige Sachbearbeiter) selbst verantwortlich. Er selbst hat die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überwachen (Hinweis: E 28. Jänner 2004, 2003/12/0166). Generell unterliegt dabei das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (Hinweis: E 26. Mai 1999, 99/03/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050239.X01Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011