RS Vwgh 2011/3/15 2008/05/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0198 E 20. Oktober 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Anwalt (bzw. hier der rechtskundige Sachbearbeiter) selbst verantwortlich. Er selbst hat die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überwachen (Hinweis: E 28. Jänner 2004, 2003/12/0166). Generell unterliegt dabei das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (Hinweis: E 26. Mai 1999, 99/03/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050239.X01

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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