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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid desBundesasylamtes betr die Entziehung einerAufenthaltsberechtigungskarte wegen Ablaufs der Gültigkeit; Vorliegeneiner Asylsache, daher keine Erschöpfung des Instanzenzuges;Zulässigkeit einer Beschwerde an den AsylgerichtshofRechtssatz
Beim Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §53 AsylG 2005 handelt es sich um eine "Asylsache" im Sinne der bisherigen Judikatur, so dass ein Rechtszug an den Asylgerichtshof offensteht und dieser für die Entscheidung über den Bescheid des Bundesasylamts nach Art129c B-VG zuständig ist.
Aufenthaltsberechtigung in untrennbarem Zusammenhang mit Asylverfahren, inhaltlich als Asylsache zu bewerten.
Kein Ausschluss eines administrativen Instanzenzuges an den Asylgerichtshof durch §53 Abs1 letzter Satz AsylG 2005. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber keinen administrativen Instanzenzug eingerichtet hat, folgt nichts für die Frage, ob es sich um eine Angelegenheit von Asylsachen iSd Art129c B-VG handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Asylgerichtshof, Instanzenzug, VfGH /InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B615.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012