RS Vfgh 2011/3/1 B615/10

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Veröffentlicht am 01.03.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art129c
B-VG Art144a
AsylG 2005 §51, §53

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid desBundesasylamtes betr die Entziehung einerAufenthaltsberechtigungskarte wegen Ablaufs der Gültigkeit; Vorliegeneiner Asylsache, daher keine Erschöpfung des Instanzenzuges;Zulässigkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof

Rechtssatz

Beim Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §53 AsylG 2005 handelt es sich um eine "Asylsache" im Sinne der bisherigen Judikatur, so dass ein Rechtszug an den Asylgerichtshof offensteht und dieser für die Entscheidung über den Bescheid des Bundesasylamts nach Art129c B-VG zuständig ist.

Aufenthaltsberechtigung in untrennbarem Zusammenhang mit Asylverfahren, inhaltlich als Asylsache zu bewerten.

Kein Ausschluss eines administrativen Instanzenzuges an den Asylgerichtshof durch §53 Abs1 letzter Satz AsylG 2005. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber keinen administrativen Instanzenzug eingerichtet hat, folgt nichts für die Frage, ob es sich um eine Angelegenheit von Asylsachen iSd Art129c B-VG handelt.

Entscheidungstexte

  • B 615/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2011 B 615/10

Schlagworte

Asylrecht, Asylgerichtshof, Instanzenzug, VfGH /Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B615.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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