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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Eugenie Pöpperl in Maria Enzersdorf, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Wien XVI, Schuhmeierplatz 14, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Maria Enzersdorf, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit ihrer am 31. Jänner 2001 beim Verwaltungsgerichthof eingelangten, auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde begehrt die Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof möge über ihren "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides für die Fertigstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 701/2 in der EZ 440 KG Maria Enzersdorf, Bezirksgericht Mödling, gem. Amnestiegesetz NÖ BauO in der Sache selbst erkennen". Begründet wird dieser Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin am 24. November 1997 bei der Baubehörde der Marktgemeinde Maria Enzersdorf einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 113 NÖ BauO eingebracht habe. Da die "nunmehr belangte Behörde" (gemeint offenbar: der Bürgermeister der Marktgemeinde Maria Enzersdorf) bis zum Jahr 1999 nicht über ihren Antrag entschieden habe, habe sie am 24. Juni 1999 einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG eingebracht. Nachdem jedoch auch der Gemeinderat der Marktgemeinde Maria Enzersdorf nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten über ihren Antrag vom 24. November 1997 entschieden habe, habe sie sich am 28. Dezember 1999 mit Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gewandt. (Diese Säumnisbeschwerde wurde zur hg. Zl. 99/05/0292 protokolliert.) Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Beschwerdeverfahren gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und der "nunmehr abermals belangten Behörde eine Frist von drei Monaten zur Erlassung des versäumten Bescheides (...) gesetzt". Diese Frist habe am 7. März 2000 zu laufen begonnen. Da "die belangte Behörde jedoch bis dato dennoch den versäumten Bescheid, nämlich einen Feststellungsbescheid über meinen Antrag vom 24. 11. 1997, nicht erlassen hat, sehe ich mich abermals durch die belangte Behörde in meinem Recht auf Entscheidung verletzt, (...)".
Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass die vorliegende Säumnisbeschwerde deshalb eingebracht worden ist, weil die belangte Behörde nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof im hg. Verfahren Zl. 99/05/0292 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist von 3 Monaten entschieden habe und daher neuerlich säumig geworden sei.
Im hg. Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 99/05/0292 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung in der Sache gestellt, welcher mit dem Begehren im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren ident ist. Auf Grund des der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrages hat diese mit Bescheid vom 30. März 2000 innerhalb der gesetzten Frist entschieden, worauf der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschluss vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0292-5, dieses Beschwerdeverfahren eingestellt hat. (Der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Maria Enzersdorf wurde zwar mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 26. Juli 2000 gemäß § 61 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 aufgehoben. Mit hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0206, wurde jedoch der letztgenannte Bescheid der NÖ Landesregierung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weshalb im Sinne des § 42 Abs. 3 VwGG von der Rechtslage vor Erlassung dieses Bescheides auszugehen ist.)
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde in der als Grund der gegenständlichen Säumnisbeschwerde genannten Angelegenheit bereits mit Bescheid vom 30. März 2000 in der Sache entschieden hat (ein nachgeholter Bescheid im Sinne des § 36 Abs. 2 VwGG kann auch in einem Bescheid der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde bestehen, die den Devolutionsantrag als unzulässig zurückweist; siehe hiezu den hg. Beschluss vom 26. April 2000, Zl.99/05/0292, und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
3. Auflage, auf den Seiten 200 und 534 wiedergegebene Rechtsprechung), ist diese Säumnisbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil durch eine - im Beschwerdefall gar nicht vorliegende - Versäumung der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten (richterlichen) Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides keine die Verletzung der Entscheidungspflicht bewirkende Frist im Sinne des § 27 VwGG abgelaufen ist. Die Frist des § 36 Abs. 2 VwGG setzt vielmehr nur den Schlusspunkt für die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 30. März 1977, SlgNr. 5111/F).
Da es somit an einer der im § 27 VwGG genannten Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde fehlt, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050026.X00Im RIS seit
30.10.2001