E9 413.084-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Zl. 10 11.837-East-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF, § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Armenien, gelangte am 29.11.2009 gemeinsam mit ihren beiden erwachsenen Söhnen sowie deren Familien (hg. E9 413.091, E9 413.093, E9 413.087, E9 413.088, E9 413.089 bzw. hg. E9 413.094, E9 413.096, E9 413.097) und ihrem Enkel (hg. E9 413.105) nach Österreich und stellte am 30.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.
Am 21.12.2009 gelangte ein weiterer Sohn der Beschwerdeführerin (der Vater des Enkels E9 413.105) samt seiner Gattin und seinem anderen Sohn nach Österreich (E9 413.099, E9 413.102, E9 413.104).
Die Beschwerden sämtlicher Angehörigen werden mit gesonderten Erkenntnissen behandelt.
2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, an hohem Blutdruck, Herz- und Leberbeschwerden zu leiden sowie nervlich belastet zu sein, aber der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können.
Als Grund für das Verlassen ihres Heimatstaates gab die Beschwerdeführerin wörtlich an: "Das ist der Grund von meinen Söhnen. Wegen meinem Schwager und seiner Familie, die getötet worden sind."
3. Am 03.12.2009 wurden die Beschwerdeführerin und ihr unbegleiteter Enkel niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab die Beschwerdeführerin an, nervliche Probleme zu haben sowie an hohem Blutdruck und an Herzrasen zu leiden, wogegen sie auch Medikamente einnehme. In Österreich sei sie noch nicht beim Arzt gewesen, sie fühle sich auch körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin gab an, der Bruder ihres Mannes, dessen Gattin, dessen Tochter und sein Enkelkind seien am 03.06.2009 ermordet worden, aus der Zeitung hätten sie erfahren, dass es acht Täter gebe. Am 06.06.2009 hätten sie eine Anzeige erstattet, zwei Personen dieser Bande seien festgenommen worden. Vom Rest der Bande hätten sie immer wieder Drohanrufe bekommen, dass sie die Anzeige zurückziehen sollten, andernfalls würden sie ebenfalls "abgeschlachtet" werden. Warum der Schwager und dessen Familie ermordet worden seien, wisse sie nicht.
Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie keine Probleme gehabt. In einem anderen Teil ihres Herkunftslandes habe sie deswegen nicht Schutz vor Verfolgung gesucht, weil sie, egal, wo sie hingegangen wären, überall gefunden worden wären. Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, umgebracht zu werden.
4. Am 02.03.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab sie zunächst an, Tabletten gegen Bluthochdruck sowie einen Spray gegen Asthma zu nehmen. Sie sei auch in Österreich einmal vier Tage im Krankenhaus gewesen.
Die letzten Tage vor ihrer Ausreise hätten sie in einem Dorf bei einer entfernt bekannten Person verbracht, welche sie um Hilfe gebeten hätten.
Das Haus im Heimatdorf stehe leer, sie hätten es in letzter Zeit auch nicht mehr bewohnt, jedoch immer wieder besucht, um zu sehen, was los ist. Zuletzt hätte es ihr Sohn Ende Dezember 2009 aufgesucht.
Zum Fluchtgrund brachte sie nochmals vor, dass die Familie ihres Schwagers umgebracht worden sei, die Täter seien zu acht gewesen, jedoch nur zwei verhaftet worden. Die anderen hätten sie ständig aufgefordert, die zwei zu befreien, sonst würde ihnen etwas passieren. Sie seien täglich telefonisch bedroht worden. Sie seien aufgefordert, zur Polizei zu gehen und zu sagen, dass sie nicht wüssten, wer die Täter seien.
Warum die Familie getötet worden sei, wisse sie nicht, vielleicht wegen des Geldes, weil der Schwager reich gewesen sei.
Der Beschwerdeführerin wurden weiters Länderfeststellungen zu Armenien vorgehalten.
5. Mit Bescheid vom 16.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Schließlich wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe, diese sei armenische Staatsbürger jesidischer Abstammung. Sie sei die Mutter von drei erwachsenen Söhnen.
Sie nehme Medikamente gegen Bluthochdruck und Asthma, es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass sie sich aktuell in Österreich in ärztlicher Behandlung befinde.
Weiters wurde festgestellt, dass der Schwager der Beschwerdeführerin und dessen Familie im Juni 2009 ermordet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe Armenien aufgrund der Gründe ihrer Söhne verlassen.
Es könne nicht festgestellt werden, dass Jesiden in Armenien grundsätzlich asylrechtlich verfolgt würden. Weiters werde festgestellt, dass die Sicherheitsbehörden im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten schutzbereit seien.
Zu Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen zu den Themen Minderheitenrechte, Jesiden, Grundversorgung/Wirtschaft, Medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr, Justiz, Sicherheitsbehörden, Menschenrechtsorganisationen sowie Ombudsmann.
In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt insbesondere aus, dass sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ergebe, dass sie aufgrund der Probleme ihres Sohnes die Heimat verlassen habe.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen gewesen sei, dass diese in Armenien einer persönlichen Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin habe ihre Antragstellung mit der Flucht ihrer Söhne begründet und auf deren Fluchtgründe verwiesen. Den Angaben der Söhne sei jedoch die Glaubwürdigkeit versagt worden.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe.
Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei auch in Armenien behandelbar.
Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Familienmitglieder der Beschwerdeführerin von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege.
Es liege auch keine besondere Integration der Beschwerdeführerin zu Österreich vor und bestehe damit auch kein relevantes Privatleben. Daher liege durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vor.
6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2010, Zl. E9 413.084-1/2010/5E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führt der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht als unschlüssig anzusehen sei und auch durch ergänzende Erwägungen in ihrer Richtigkeit gestützt werde.
Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr könne daher kein Asyl gewährt werden. Selbst wenn man hypothetisch vom Vorbringen der Beschwerdeführerin ausginge, sei einerseits kein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund ersichtlich und wäre andererseits die Schutzfähigkeit des armenischen Staates gegeben. Auch die jezidische Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin rechtfertige keine Asylgewährung.
7. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 08.09.2010 zugestellt und damit rechtskräftig.
8. Am 16.12.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.
9. Bei der am 17.12.2010 durchgeführten Erstbefragung brachte sie vor, an keinen Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würden.
Als Grund für die neuerliche Antragstellung gab sie an, dass das Leben ihrer Kinder in Armenien in Gefahr sei. Sie würden dort unterdrückt und gedemütigt werden, sie könnten dort nicht leben. Der Vorsitzende der Jesiden habe einen Brief geschickt, dass sie in großer Gefahr sei.
10. Am 20.12.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.
11. Am 29.12.2010 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab sie an, an Asthma, chronischem Bluthochdruck und Durchblutungsstörungen zu leiden. Außerdem glaube sie, Sklerose zu haben. Die Beschwerdeführerin legte diverse medizinische Unterlagen vor. Sie nehme auch Medikamente, laut Arzt sei eine Behandlung im Krankenhaus nicht erforderlich. Die Beschwerden würde sie seit eineinhalb bis zwei Jahren haben.
Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihre Kinder retten wollte. Sie sei wegen ihrer Kinder und Enkelkinder hierher gekommen, diese seien immer geschlagen und belästigt worden.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.01.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt I.).
Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (je Spruchpunkt II.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin an Asthma, Bluthochdruck und Durchblutungsstörungen an den Beinen leide, jedoch an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der gegenständliche Antrag beziehe sich lediglich auf die bereits im Vorverfahren gemachten Angaben bzw. auf Dinge, die vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bekannt waren. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden.
Es liege daher eine entschiedene Sache vor und sei der Antrag zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sämtliche Familienangehörigen in gleicher Weise von der Aufenthaltsbeendigung in Österreich betroffen seien und daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege. Zum Recht auf Privatleben wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit rund 14 Monaten in Österreich aufhalten würden und keine besondere Integration erkannt werden könne.
13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 26.01.2011 fristgerecht Beschwerde.
Darin führt sie aus, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Söhne und deren Familien angewiesen sei. Die beiden Mörder ihres Schwagers seien bereits wieder gegen Kaution freigelassen worden, die anderen Täter in keiner Weise strafrechtlich behelligt worden. Die armenischen Behörden würden den strafrechtlichen Schutz der Jesiden nicht ernst nehmen.
Schließlich wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Gewährung aufschiebender Wirkung beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl I 135/2009 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).
Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern "hilfsweise" bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).
3.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.1.1. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die maßgebliche Vergleichsentscheidung, nämlich das Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 02.09.2010, Zl. Zl. E9 413.084-1/2010/5E, am 08.09.2010 in Rechtskraft erwachsen.
3.1.2. Wie das Bundesasylamt in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, haben sich die von der Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vorgebrachten asylrelevanten Sachverhalte jedoch gänzlich bereits vor Rechtskraft des Vergleichserkenntnisses ereignet und hat auch die Beschwerdeführerin bereits vor Rechtskraft des Vergleichsbescheides davon Kenntnis gehabt.
3.1.3. Was das nunmehr vom Sohn der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben des Vorsitzenden der "Nationalen Union von Jesiden der Republik Armenien" betrifft, wonach diese für die Rückkehr der Beschwerdeführerin sowie ihrer Söhne und deren Familien keine Garantien geben könne, weil ihrem Leben Gefahr drohe, so ist dazu festzuhalten:
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Beschwerdeführer auf sie, liegt ein nicht wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Auch insofern ist daher die Zurückweisung des Antrags zu Recht erfolgt.
3.1.4. Abgesehen davon, dass ohnedies kein neuer Sachverhalt vorliegt, mangelt es diesem auch aus folgenden Gründen auch an einem glaubhaften Kern:
So wurde das Vorbringen der Söhne der Beschwerdeführerin gegenüber den ersten Verfahren gesteigert bzw. wesentlich abgeändert. Während in den ersten Verfahren von diesen vorgebracht worden war, sie seien telefonisch bedroht bzw. aufgefordert worden, zur Polizei gehen und zu sagen, dass es die wegen des Mordes verhafteten zwei Männer nicht die Täter gewesen seien gewesen seien, brachten sie nunmehr vor, dass sie von 13. bis 16.06.2009 festgenommen worden seien. Am 14.06.2009 seien ihre Gattinnen jeweils vergewaltigt worden. Dies sei jedoch aus Scham vor der gegenständlichen Beschwerdeführerin geheim gehalten worden.
Diese Steigerung bzw. Abänderung des Vorbringens ist ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit. Jedem Asylwerber muss klar sein, dass gerade derart gravierende Ereignisse wie Verhaftungen und Vergewaltigungen, welche seine individuelle Verfolgungssituation belegen können, besondere Bedeutung haben, sodass er wohl keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen ungenützt vorübergehen lassen würde.
Die Rechtfertigung, man habe die Vergewaltigungen aus Scham nicht angegeben, ist für den erkennenden Richter insofern nicht nachvollziehbar, zumal die Söhne der Beschwerdeführerin ja gerade mit dem Ziel bzw. Zweck nach Österreich gekommen sind, dass ihnen hier Schutz gewährt wird. Sohin muss es sich bei Österreich bereits nach ihrer ursprünglichen Vorstellung um einen Staat gehandelt haben, der dazu fähig und willens ist.
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, wonach die beiden - nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu lebenslanger Haft verurteilten - Haupttäter im Mordfall nach Bezahlung einer Kaution wieder frei gekommen seien, so gibt es hier insofern einen Widerspruch, zumal in der Beschwerde des einen Sohnes der Beschwerdeführerin (hg. 413.094) vorgebracht wird, dass sie nach Bestechung wieder freigekommen wären.
Wie sich aus dem Amtswissen ergibt, welches etwa einer Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts vom 11. Februar 2011 entstammt, können lebenslang verurteilte Häftlinge nach den gesetzlichen Bestimmungen frühestens nach zwanzig Jahren auf Bewährung vorzeitig entlassen werden. Es ist auch kein Begnadigungsverfahren der beiden verurteilten Mörder anhängig.
In der Beschwerde des anderen Sohnes der Beschwerdeführerin (hg. 413.099) wird vorgebracht, dass die vorzeitige Entlassung gegen Bestechung im Internet ersichtlich sei. Abgesehen davon, dass diesbezüglich kein einziger Ausdruck vorgelegt worden war, haben auch die Recherchen des Vertrauensanwalts in elektronischen Medien diesbezüglich nichts ergeben.
Was das vom Sohn der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben des Vorsitzenden der Nationalen Union von Jesiden der Republik Armenien vom 13.09.2010 betrifft, wonach die Nationale Union für die Rückkehr die Beschwerdeführerin und deren Söhne (samt Familien) keine Garantien geben könne, da ihrem Leben Gefahr drohe, so ist zunächst festzuhalten, dass dieses Schreiben auf Betreiben der Beschwerdeführer nach Zustellung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes in den Erstverfahren verfasst wurde, was dessen Beweiswert bereits mindert.
Weiters ist festzuhalten, dass es auch nicht Aufgabe dieser Nationalen Union von Jesiden ist, den Beschwerdeführern Schutz zu gewähren. Aus den rechtskräftigen Erkenntnissen des Vorfahrens geht hervor, dass der armenische Staat fähig und willens ist, Schutz vor kriminellen Machenschaften zu gewähren.
Der Beweiswert dieses Schreibens ist auch insofern noch gemindert, zumal ein Sohn der Beschwerdeführerin auch vorbrachte, dass seine Familie und er seit zwölf Jahren Christen seien. Deswegen habe er mit den Oberhäuptern der Jesiden und seiner jesidischen Umgebung viele Probleme gehabt.
Abgesehen davon sind Jesiden - wie bereits in den Vorverfahren ausgeführt - kein Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen und erreichen allfällige Diskriminierungen nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität. Eine diesbezügliche Verschlechterung der Lage seit rechtskräftigem Abschluss der Vorfahren ist nicht den Länderberichten nicht zu entnehmen.
3.1.5. Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, so ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zum AsylG 1997 die Ansicht vertrat, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach § 7 AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (§ 8 AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrechterhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst (vgl. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005). Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, mit zu berücksichtigen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626 f).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem ersten Verfahren vorgebracht, vier Tage stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen zu sein. Diesbezüglich war im Vorverfahren ausgeführt worden, dass darin kein Hindernis für eine Rückkehr in den Heimatstaat zu erblicken sei.
Im nunmehrigen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, seit circa eineinhalb bis zwei Jahren an Asthma, Durchblutungsstörungen, Bluthochdruck und Sklerose zu leiden. Die Beschwerdeführerin legte auch diverse medizinische Unterlagen vor.
Dazu ist auszuführen, dass die Krankheiten der Beschwerdeführerin laut deren eigenen Angaben - jedenfalls großteils - bereits vor Rechtskraft der Vergleichsentscheidungen gegeben waren, zumal sie seit eineinhalb bis zwei Jahren daran leiden würde und auch medizinische Unterlagen vorlegte, die aus dem Zeitraum des Vorverfahren stammen.
Unabhängig vom Umstand, ob die Beschwerdeführerin bereits im Vorverfahren an diesen Krankheiten gelitten hat, kann hier aus folgenden Gründen betreffend eines Refoulementschutzes keine positive Entscheidungsprognose gestellt werden:
In Armenien existiert laut den bereits in den Vorverfahren getroffenen Feststellungen (die diesbezügliche Lage hat sich nicht geändert) eine entsprechende flächendeckende medizinische Versorgung, wobei die Behandlung für armenische Staatsangehörige in der Poliklinik grundsätzlich kostenlos ist.
Nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten wäre eine Rückführung nach Armenien dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde.
Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Hinsichtlich schwerer psychischer Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung ist nach dieser Rechtssprechung die erforderliche Schwere solange nicht erreicht, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung. Auch wenn eine akute Selbstmordgefahr besteht, ist der Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern.
Nach den getroffenen Feststellungen ist somit jedenfalls das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Armenien zu bejahen.
Überdies ist auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung erkennbar.
So hat die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung vom 17.12.2010 selbst angegeben, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die sie an der Einvernahme hindern würden. Bei der Einvernahme vom 29.12.2010 erwähnte sie zwar verschiedene Krankheiten, erklärte jedoch auch, dass es der Arzt nicht für notwendig erachtet hätte, dass sie stationär behandelt werde.
Es kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine Verletzung des Art 3 EMRK droht.
Des Weiteren hat der Asylgerichtshof vorsorglich die für die Überstellung zuständige Fremdenpolizei vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführer informiert.
3.2. Sohin liegt kein geänderter Sachverhalt vor und war die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache jeweils rechtmäßig.
4. Zu Spruchpunkt II.:
4.1. § 10 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
4.2. Das gegenständliche Asylverfahren ist wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, womit sich in weiterer Folge der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt. Ein anderweitiger Aufenthaltstitel, der nicht auf dem AsylG beruht, ist nicht gegeben.
Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7, dass ein bloßer dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens - ohne Hinzutreten weiterer konkreter relevanter Integrationsmerkmale - jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte.
4.3. Sämtliche Angehörigen der Beschwerdeführerin (drei erwachsene Söhne und deren Familien) sind in gleicher Weise von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb nach den obigen Ausführungen bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben gegeben sein kann, ohne dass hier auf das Vorliegen eines Familienlebens näher eingegangen werden müsste.
4.4. Was das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass sie sich während ihrer Erstverfahren knapp neun Monate in Österreich aufgehalten hat.
In der Vergleichsentscheidung des Asylgerichtshofs vom 02.09.2010 wurde verneint, dass in diesem Zeitraum ein relevantes Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich entstanden ist. Gleichlautende Ausführungen in den die Söhne der Beschwerdeführerin betreffenden Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof insofern bestätigt, als er mit Beschluss vom 30.11.2010 die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ablehnte.
Seit der Vergleichsentscheidung ist rund ein halbes Jahr vergangen, sodass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile rund 16 Monate in Österreich aufhält. Dass es seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens zu besonderer Integrationsverfestigung gekommen wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht erkennbar.
Aus diesem Grund kann auch eine Verletzung des Privatlebens der Beschwerdeführerin verneint werden.
4.5. Nachdem die Ausweisung - der maßgeblichen Judikatur des EGMR folgend - somit nach wie vor weder einen Eingriff in das Recht auf Familienleben noch einen solchen in das Recht auf Privatleben darstellt, war die ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführerin zu bestätigen.
Selbst wenn man unter den gegebenen Umständen hypothetisch von relevanten privaten Anknüpfungspunkten zu Österreich ausgehen würde, so würde unter Einbeziehung der Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich u. Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) das öffentliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung die privaten Interessen der BF überwiegen und die Ausweisung auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig sein (vgl. zB vergleichsweise Ablehungsbeschluss des VfGH vom 28.4.2009, Zl U 718/09-3 zu AsylGH vom 26.1.2009, Zl E9 218.269-2/2008-5E [achteinhalbjähriger Aufenthalt, rel. Privatleben, Freundin, legale Erwerbstätigkeit, unbescholten, lange Verfahrensdauer, rechtsmißbr. Asylantrag]).
Nach Erlassung der Vergleichsentscheidung hat die Beschwerdeführerin entgegen der gesetzlich bestehenden Verpflichtung des § 10 Abs 4 AsylG 2005 Österreich nicht unverzüglich verlassen sondern ist nicht rechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und hat einige Zeit danach diesen gegenständlichen Folgeantrag gestellt. Da das Verfahren nicht zugelassen wurde und ihr währenddessen lediglich Abschiebeschutz zukam, konnte sie schon insbesondere dadurch nicht vertretbar von einem weiteren rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgehen und sind die in dieser Zeit allfällig geknüpften privaten Bindungen zu Österreich daher erheblich gemindert.
Zu berücksichtigen wäre dabei auch, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es der über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden Beschwerdeführerin frei steht auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle von Fremden zu vollziehen. Die Ausweisung ist - durch diese grundsätzlich gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa ein befristetes oder gar unbefristetes (fremdenpolizeiliches) Aufenthaltsverbot.
Die persönlichen Bindungen in Österreich würden keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen lassen, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren (AsylGH vom 26.1.2009, Zl E9 218.269-2/2008-5E). Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip oder auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
4.6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005). Es entspricht dem Amtswissen, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgt. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07).
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E). Gerade bei der posttraumatischen Belastungsstörung ist auf die große Bedeutung und hohe Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung hinzuweisen. Die medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise (RV 952 XXII. GP zu § 30 AsylG 2005).
4.7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Beschwerde somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen und im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Angesichts des Spruchinhaltes ist daher auch keine darüber hinausgehende Begründung für die Nichtzuerkennung einer aufschiebenden Wirkung erforderlich.