RS Vfgh 2011/3/2 G246/09 - G204/10

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Veröffentlicht am 02.03.2011
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BSVG §149d Abs1 Z2

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit des Entfalls des Anspruches auf Betriebsrente in der Sozialversicherung der Bauern im Fall eines Arbeitsunfalles nach Erreichen des Pensionsalters und nach Anfall einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung

Rechtssatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §149d Abs1 Z2 BSVG idF BGBl I 31/2007.

Hinweis auf VfSlg 17870/2006.

Der Gesetzgeber kann im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung zulässigerweise davon ausgehen, dass mit dem Erreichen des Regelpensionsalters, das für alle Versicherungszweige gleich ist, und dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, die Aufgabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in der Regel einhergeht. Es kann dem Gesetzgeber daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er - in Verfolgung seines Konzeptes der Gewährung einer Betriebsrente anstelle einer lebenslangen Unfallrente - davon ausgeht, dass Personen mit Erreichen des Regelpensionsalters und dem Anfall eines Pensionsbezuges aus der gesetzlichen Sozialversicherung nunmehr durch diesen versorgt werden und daher des besonderen sozialpolitischen Schutzes der Betriebsrente für den Fall eines Arbeitsunfalls in einer über das Pensionsalter hinaus weiter betriebenen Landwirtschaft nicht mehr bedürfen.

Funktion der Betriebsrente einerseits Sicherstellung der Fortführung des Betriebes bzw der ordnungsgemäßen Übergabe, andererseits Ausgleich des durch die Unfallfolge erlittenen Einkommensverlustes; es erscheint daher nicht unsachlich, im Falle eines Arbeitsunfalles - bei Beibehaltung der übrigen Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung - nach Erreichen des Pensionsalters und nach dem Anfall einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung einen Anspruch auf den Bezug einer Betriebsrente nicht mehr entstehen zu lassen.

Kein Eingehen auf das Bedenken betr fehlende Abfindung, Abfindung der Betriebsrente in §148j BSVG geregelt.

G204/10, B v 14.12.11: Zurückweisung eines weiteren Gerichtsantrags wegen entschiedener Sache.

Entscheidungstexte

  • G 246/09
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.03.2011 G 246/09
  • G 204/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.12.2011 G 204/10

Schlagworte

Sozialversicherung, Zusammentreffen von Leistungen, Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Versehrtenrente, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G246.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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