TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/6 2000/05/0125

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §11;
VVG §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Alfred Gaubinger in Linz, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, Anwaltspartnerschaft in Linz, Rudolfstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Mai 2000, Zl. BauR-020014/22-2000-Gr/Vi, betreffend Vorschreibung von Vollstreckungskosten gemäß § 11 VVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist zur Hälfte Miteigentümer des Grundstückes NR. 914/9, KG Laimbach, auf welchem eine Fertigteilblockhütte konsenslos errichtet war. Den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Leonfelden vom 17. März 1983 aufgetragen, diese bewilligungslos errichtete bauliche Anlage bis 31. Mai 1983 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Juli 1995 wurde die angedrohte Ersatzvornahme u. a. gegen den Beschwerdeführer angeordnet und die Vorauszahlung der restlichen Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von S 5.160.- (die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers hatten bereits einen Betrag von S 18.000.- erlegt) vorgeschrieben. Sämtliche Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer war ferner Alleineigentümer des auf dem Grundstück Nr. 914/8, KG Laimbach, konsenslos errichteten Holzhauses. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Leonfelden vom 9. Jänner 1976 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, dieses Holzhaus mit Ausnahme des Kellergeschosses zu entfernen. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Mai 1992 wurde die angedrohte Ersatzvornahme und als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme der Erlag von S 13.000.- angeordnet. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 9. November 1999 teilte die Vollstreckungsbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Beseitigung des Bauwerkes auf Grundstück Nr. 914/8 im Wege der Ersatzvornahme Kosten in der Höhe von S 29.700.- und die Beseitigung des Bauwerkes auf dem Grundstück Nr. 914/9 Kosten in der Höhe von S 32.400.-, jeweils inklusive Umsatzsteuer, verursachen würde. Da der Beschwerdeführer innerhalb der auch von der Vollstreckungsbehörde eingeräumten Frist dem Bauauftrag nicht Folge leistete, wurde die Ersatzvornahme am 30. November und 1. Dezember 1999 von Arbeitern des von der Vollstreckungsbehörde beauftragten Bauunternehmens durchgeführt.

Mit "Kostenbescheid" der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Vollstreckungsbehörde vom 16. Dezember 1999 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Kosten der Ersatzvornahme für den Abbruch des Bauwerkes auf Grundstück Nr. 914/8 in der Höhe von S 21.957,50,- und für den Abbruch des Bauwerkes auf Grundstück Nr. 914/9 in der Höhe von S 3.645,- jeweils bis spätestens 31. Jänner 2000 zu bezahlen.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers forderte die belangte Behörde das beauftragte Bauunternehmen auf, die von ihm beanspruchten Kosten der Ersatzvornahme zu detaillieren. Unter Anschluss des Bautageberichtes wurde mit Schreiben vom 26. Jänner 2000 die gelegte Rechnung aufgeschlüsselt. Der Beschwerdeführer machte von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 18. Februar 2000 Gebrauch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Ein rechtskräftiger Titelbescheid könne im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr wirksam bekämpft werden. Insoweit der Beschwerdeführer behaupte, die vorgeschriebenen Kosten seien unverhältnismäßig hoch, sei darauf zu verweisen, dass im Akt eine detaillierte Rechnung des beauftragten Unternehmens liege. Neben dem vorgelegten Bautagebericht und der detaillierten Rechnung seien die durchgeführten Arbeiten realitätsgetreu vom zuständigen Sachbearbeiter der Vollstreckungsbehörde erster Instanz wiedergegeben worden. Das Risiko erhöhter Aufwendungen trage bei Durchführung einer Ersatzvornahme der Verpflichtete. Insoweit der Beschwerdeführer behaupte, die vorgeschriebenen Kosten seien unverhältnismäßig hoch, habe er dafür keine stichhaltigen Anhaltspunkte geliefert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, entgegen den Bestimmungen des VVG mit Vollstreckungskosten belastet worden zu sein, verletzt. Er macht Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde führt der Beschwerdeführer aus, die Kosten der Ersatzvornahme seien von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Vollstreckungsbehörde tätig geworden sei, im Beschwerdefall sohin von der Marktgemeinde Bad Leonfelden. Dem Verpflichteten seien in weiterer Folge diese Kosten von den Gemeindebehörden vorzuschreiben. Die Vollstreckungsbehörden seien daher für die Kostenvorschreibung nicht zuständig.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass ein nach Vornahme der eigentlichen Vollstreckungshandlungen erlassener Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme eines behördlichen Auftrages ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid ist, welcher der Schadloshaltung der Behörde dient (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 1956, SlgNr. 4057/A, und die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, auf Seite 1200 referierte hg. Rechtsprechung zu § 1 VVG). Für einen solchen Bescheid ist also nicht die Partei, in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen worden sind, zuständig. Aus § 11 Abs. 1 VVG ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Kosten der Vollstreckung primär dem Verpflichteten zur Last fallen und gemäß § 3 leg. cit. einzutreiben sind. Im Fall der Uneinbringlichkeit jedoch sind die Kosten der Vollstreckung von der Partei zu tragen, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden. Die Berufung geht an die nach § 10 Abs. 3 VVG zuständige Behörde, die endgültig entscheidet.

Auf Grund der im Berufungsverfahren vorgenommenen Detaillierung der Kosten der Ersatzvornahme durch das ausführende Unternehmen können sowohl die geleisteten Arbeiten als auch die hiefür in Rechnung gestellten Beträge nachvollzogen werden. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer nur die anteiligen Kosten der Vollstreckung vorgeschrieben, obwohl sie dem Beschwerdeführer sogar sämtliche hiefür in Rechnung gestellten, preislich angemessenen Kosten der Ersatzvornahme auf dem Grundstück Nr. 914/9 vorschreiben hätte können, weil Miteigentümer eines Bauwerkes nicht im Verhältnis zu ihrem Liegenschaftsanteil, sondern zur ungeteilten Hand für die Kosten der Vollstreckung haften (vgl. hiezu die bei Hauer/Leukauf, a. a. O., Seite 1199, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Gegen die Höhe der verrechneten Arbeitsstunden bestehen auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken. Der Beschwerdeführer ist auch vor dem Verwaltungsgerichtshof den Beweis für seine (unsubstantiiert vorgetragene) Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme schuldig geblieben. Die Notwendigkeit des in Rechnung gestellten Arbeitsaufwandes ist durch das vorgelegte Bautagebuch und die Aktenvermerke der Vollstreckungsbehörde erster Instanz hinreichend belegt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar begründet, warum sie den in Rechnung gestellten Aufwand für die Abbrucharbeiten für preisangemessen hält und den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht folgt. Der Verpflichtete trägt in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG das Risiko erhöhter Aufwendungen, die im Rahmen einer rechtmäßigen Vollstreckung entstanden sind (siehe hiezu die bei Hauer/Leukauf, a.a.O., auf S 1200 zu § 11 VVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Da auch der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt, erweist sich der angefochtene Bescheid demnach frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050125.X00

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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