E11 302456-1/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Felix WALLNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2006, Zl. 04 18.790-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 u. 2 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs 8 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch BF genannt), ein armenischer Staatsangehöriger, reiste am 16.09.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurde er am 21.09.2004 zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei Ableistung seines Wehrdienstes eines Mordes beschuldigt worden wäre und deshalb eine Vorladung zu Gericht bekommen hätte. Da seine Mutter eine Aserbaidschanerin wäre, wäre er deswegen sofort beschuldigt worden. Auch hätten sie (Familie) wegen der Abstammung der Mutter an ihrem Wohnsitz in Jerewan deswegen Probleme gehabt und wären deswegen in eine andere Wohnung umgezogen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig, da dieses zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalte und es sich aus Sicht des BAA um eine konstruierte Geschichte handle.
Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle des BF keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Armenien einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Im Zuge der Ausweisungsentscheidung wurde festgestellt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich gegeben ist. Die Erstbehörde sah daher kein Vorliegen eines relevanten Familienlebens des BF an. Da der BF von der Grundversorgung lebt und keine besondere Integration in Österreich aufweist, wurde ein Eingriff nach Art. 8 EMRK daher nicht erkannt.
Das BAA hat mit Bescheid vom 22.05.2006, FZ. 04 18.790-BAT, den Asylantrag des BF gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und zugleich festgestellt, dass seine Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 Abs 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II) sowie gem. § 8 Abs 2 AsylG die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Armenien ausgesprochen (Spruchpunkt III).
Dagegen wurde eine Beschwerde (Berufung) - eingelangt am 13.06.2006 - fristgerecht eingebracht.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner und rechtlicher Ausführungen auf das vor dem BAA vorgebrachte verwiesen, wonach er während seines Militärdienstes des Mordes verdächtigt worden wäre. Einer seiner Rekruten wäre an der Grenze zu Aserbaidschan erschossen worden. Deswegen wäre er der Tat verdächtigt und einige Male zu dem Vorfall einvernommen und eingesperrt worden. Es wäre ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden. Einer Ladung wäre er nicht gefolgt und werde daher in seinem Heimatland gesucht. Weiters wird er wegen der Abstammung seiner Mutter asylrelevant verfolgt.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 8.2.2010 wurden dem BF der aktuelle Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 11.08.2009, die allgemeinen Feststellungen und Lage der Aseri in Armenien vom Juli 2009 und der Bericht über die allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 16.08.2010 sowie der Aufforderung, Angaben zu seinem Privat- und Familienleben bekannt zu geben, im Rahmen einer Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
Mit Eingabe vom 10.02.2010 wurde dem AGH bekannt gegeben, dass die rechtsfreundliche Vertretung an RA Felix Wallner erfolgt wäre.
Mit Schreiben vom 2.3.3010 wurde eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters im Rahmen der Beweisaufnahme abgegeben. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei den Feststellungen zu Armenien um offizielle Angaben handeln würde. Auf die konkrete Situation des BF wäre in diesen Feststellungen nicht eingegangen worden..
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit idF BGBl I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF Nr. 135/2009, ist der § 10 AsylG 2005 idF BGBl. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung iSd § 8 Abs. 2 AsylG 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 idgF und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idgF gilt.
Ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in lit. a) bis h) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Nachdem die BF den Asylantrag am 16.09.2004 gestellt hat und über diesen mit Bescheid vom 22.05.2006 abgesprochen wurde, war das gegenständliche Verfahren somit im Hinblick auf die Spruchpunkte I und II nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), im Hinblick auf den Spruchpunkt III nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, zu führen.
Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 entschied der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 371 XXIII. GP) gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur damaligen allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch der rechtlichen Beurteilung begegnet keine Bedenken.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.
Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Der BF wurde eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe und weshalb er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Im konkreten Fall vermochte der BF jedoch diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die vom BF vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wenn der BF anlässlich seiner Einvernahme am 21.9.2004 vorbringt, dass er einer Ermordung bezichtigt werden würde und dies im Jahr 1999 vorgefallen wäre. Im Gegensatz dazu erklärte er in der EV am 1.3.2005, dass der Mord im Sommer 2000 erfolgt wäre. In der EV am 8.5.2006 auf die Ungereimtheiten angesprochen, erklärte der BF wiederum, dass sich der Mord im Sommer 1999 zugetragen hätte.
Laut ständiger Judikatur des VwGH war bereits bisher den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich größere Glaubwürdigkeit beizumessen als dem späteren Vorbringen. Es entspricht nämlich den Erfahrungswerten den entscheidenden Behörde, dass Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben treffen, die der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. z. B. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022 u.a).
Es ist auch nicht plausibel, wenn der BF am 1.3.2005 vorbringt, dass er um 01.00 oder 02.00 Uhr den Toten entdeckt hätte, in der EV am 8.5.2006 jedoch wiederum davon spricht, dass es um 03.00 oder 04.00 gewesen wäre. Dies ist auch dahingehend nicht nachvollziehbar, bringt der BF doch vor, dass er wegen dieses Vorfalles bereits ein Mal beim Militär und anschließend drei Mal vom Gericht befragt und festgenommen worden wäre. Wenn eine Person derart oft befragt - und auch festgenommen - wird, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Vorgang dem BF bis ins kleinste vertraut ist und es nicht zu derartigen Widersprüchen kommen kann.
Es kann auch nicht nachvollzogen werden, wenn der BF in der EV am 1.3.2005 vorbringt, dass er den Mord am Posten gesehen hätte, wo er sich doch nach seinen eigenen Angaben im Zimmer aufgehalten habe und der Ermordete am Grenzwachposten ausgesetzt war. Erst über Vorhalt, dass er dann den Mord nicht sehen habe können, verantwortete er sich wiederum damit, dass er den toten Soldaten erst bei der Wachablöse gesehen hätte. Erklärte der BF in dieser EV, dass sich im Zimmer noch weitere sieben bis acht Soldaten befunden hätten, erklärte er in der EV am 8.5.2006 wiederum, dass es ungefähr acht bis zehn Soldaten gewesen wären.
Es kann nicht nachvollzogen werden, wenn der BF in der EV am 1.3.2005 vorbringt, dass er von Churschudyan Areg, einem Ermittler der Staatsanwaltschaft, gemeinsam mit anderen Personen festgenommen worden wäre. Sie hätten ihn das erste und dritte Mal festgenommen. Am 8.5.2006 erklärte er wiederum, dass er alle drei Mal von denselben beiden Personen festgenommen worden wäre. Auf die Widersprüchlichkeit hingewiesen, erklärte der BF, dass es sehr lange her wäre und er die Personen nicht gezählt hätte. Für den Gerichtshof ist dies völlig unglaubwürdig, sind doch gerade derart einschneidende Erlebnisse auch noch nach längerer Zeit in allen Einzelheiten abrufbar.
Es ist aber generell vom Gerichtshof festzuhalten, dass sich dieser Vorfall durch den BF hätte aufklären lassen, hat er doch angegeben, dass er den Toten gemeinsam mit einem weiteren Soldaten gefunden hätte. Warum sollte dieser weitere Soldat eine Auskunft darüber verweigern wo er doch mit keinerlei Schwierigkeiten wegen dieser Aussage zu rechnen hätte. Auf Vorhalt erklärte der BF, dass alle gesagt hätten, sie hätten geschlafen und hätten daher nichts gesehen. Auch darin ist für den erkennenden Senat zu ersehen, dass sich dieser Vorfall - soweit er tatsächlich stattgefunden habe - anderweitig zugetragen haben muss, erklärte der BF doch immer ein Soldat wäre mit ihm beim Wachposten gewesen und hätte dies gesehen. Im Gegensatz dazu brachte er wiederum am 1.3.2005 vor, dass er nicht wisse welche Aussagen die zahlreichen Zeugen getätigt hätten. Es ist absolut unverständlich, dass er darüber nichts wisse, wird doch einer Person der eine Straftat vorgehalten wird, die ihn belastenden Aussagen vorgehalten. Da der BF nach seinen Angaben vier Mal von den armenischen Behörden einvernommen worden wäre, kann seinen Angaben nicht gefolgt werden.
Absolut unglaubwürdig ist auch die Aussage des BF, indem er vorerst am 21.9.2004 erklärte, eine Ladung des Gerichtes hätte ihm nicht zugestellt werden können, da er sich ja versteckt hätte. In der EV am 1.3.2005 erklärte er wiederum, dass er am 7. oder 8. Jänner 2001 eine Ladung postalisch erhalten hätte. Diese Ladung wäre seiner Meinung nach noch bei ihm zu Hause. In der EV am 8.5.2006 brachte er wiederum vor, dass er diese Ladung weggeschmissen hätte, zumal er sie nicht mehr benötigt hätte. Die Ladung wäre glaublich für 10. oder 20. Jänner 2001 gewesen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es dann umso unverständlicher ist, dass der BF bis 2004 mit seiner Ausreise aus Armenien zugewartet habe. Dies kann auch dahingehend nicht gerechtfertigt werden, wenn der BF vorbringt, dass er damals kein Geld gehabt hätte, hat er doch in der Folge nur zeitweilig gearbeitet und es nicht plausibel ist, dass er in dieser Zeit den Schlepperlohn verdiente. Aber auch die Tatsache, dass der BF in der EV am 21.9.2004 erklärte, dass er von 2001 bis 2002 und im Sommer 2003 als privater Kaufmann am Markt von Bangladesh/Jerewan tätig gewesen wäre, ist für den Gerichtshof ein Indiz dafür, dass der BF keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen war, hat er sich doch durch diese Tätigkeit im öffentlichen Raum bewegt. Aber auch die Aussage, dass ihm im August 2004 sein Führerschein problemlos durch die Behörde ausgefolgt worden wäre, ist nicht nachvollziehbar, wäre ihm doch dies nicht möglich gewesen, wäre er in Armenien tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen.
Es ist aber auch noch festzustellen, dass es gänzlich unglaubwürdig ist, dass eine Person in der des BF von der Staatsanwaltschaft drei Mal in kurzen Abständen einvernommen und sogar kurzzeitig inhaftiert wird, wo ihm doch Mord vorgeworfen wurde und seitens der Behörde anzunehmen gewesen wäre, dass er sich durch Flucht dieser Anschuldigung entziehen würde. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass ein Widerspruch auch dahingehend ist, dass der BF am 1.3.2005 erklärte, dass ihm der Reisepass zu Hause abgenommen worden wäre, am 8.5.2006 hingegen erklärte er, dass die Staatsanwaltschaft ihn von zu Hause abgeholt und ihm dort die Dokumente abgenommen worden wären.
Wenn der BF noch vorbringt, dass er wegen der Abstammung der Mutter aus Aserbaidschan verfolgt werden würde, ist festzuhalten, dass hierzu keinerlei Vorkommnisse - außer, dass sie hätten umziehen müssen - vorgebracht wurden. Es ist jedoch auch hier wiederum festzustellen, dass der BF am 1.3.2005 vorbringt, im Jahre 2001 gemeinsam mit seiner Mutter vom Elternhaus in eines ca. 10 bis 15 Kilometer entfernt gelegene Wohnung umgezogen zu sein und sich dort bis 2004 aufgehalten habe. Dies bringt er jedoch mit seiner Ladung vor Gericht in Zusammenhang und ist nicht auf eine Verfolgung wegen der Abstammung seiner Mutter zu sehen. Abgesehen davon in welchem Verantwortungsbereich der BF diesen Umzug sieht, ist es nicht nachvollziehbar, dass einerseits, sollte der BF durch die Behörden verfolgt werden, er in unmittelbarer Nähe zum bisherigen Wohnort verbleibt und somit die Gefahr gegeben ist, dass er ausgeforscht wird (und sich sogar öffentlich am Marktplatz als Kaufmann präsentiert) bzw. andererseits, wenn wegen der Nachbarn (Aseri) der Umzug passierte, es auch nicht erklärbar ist, warum dann einige wenige Kilometer weiter keine Verfolgungen stattfinden würden.
Zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass der BF in seiner Heimat wegen Mordes gesucht werde, ist festzuhalten, dass es dem BF frei gestanden wäre, entsprechende Fahndungsaufrufe gegen ihn zu erbringen, hat er doch bisher auch ständig zu seiner Verwandtschaft in Armenien Kontakt unterhalten und es wäre ihm möglich gewesen entsprechende Beweismittel zur Vorlage zu bringen. Wenn weiters vorgebracht wird, dass diverse Ungenauigkeiten und Widersprüche aufgrund der Vielzahl der Ereignisse aufgetreten wären, ist auf die oa. Feststellung zu verweisen, wonach es nicht plausibel ist, dass einer Person, die bereits im Heimatstaat aufgrund dieser Vorfälle vier Mal einvernommen wurde, derart gravierende Widersprüche seiner Aussagen unterlaufen.
Zu den Vorwürfen in der Beschwerdeschrift, dass die Erstbehörde den Sachverhalt nicht ordentlich ermittelt und beurteilt habe, wird ausgeführt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
In Gesamtbetrachtung kommt der Asylgerichtshof deshalb zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist.
Obwohl von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen des BF auszugehen ist, ist festzustellen, dass die Befürchtung des BF, in Armenien wegen der Abstammung seiner Mutter von verschiedenen Personen verfolgt zu werden und daher um die Sicherheit besorgt zu sein, dass er es in Armenien unterlassen hat, die armenischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Aus Sicht des Asylgerichtshofes kann nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass ihm (ihnen) die Hilfe durch die staatlichen Behörden verwehrt werden würde. Auch konnte vom BF weder eine Anzeigebestätigung noch anderweitige Schriftstücke vorgelegt werden, die den versuchten Schutz staatlicher Behörden bestätigen könnten. Wenn er impliziert, dass Repressalien gegen Aseri, soweit dies der Bevölkerung bekannt wäre, wahrscheinlich seien, ist festzuhalten, dass aufgrund der aktuellen Feststellungen zur Lage der Aseri vom Juli 2009, die ihm nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden, Armenien Minderheitenrechte in Verfassungsrang garantiert. Es wird auch festgestellt, dass nach Erkenntnissen Minderheiten nicht Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen wären. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Es kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden, dass er aufgrund der aserbaidschanischen Abstammung mütterlicherseits in seinem Herkunftsland Repressalien ausgesetzt wäre.
Wenn in der Stellungnahme vom 2.3.2010 bemängelt wird, dass es sich bei den Feststellungen um offizielle Angaben handeln würde und auf die konkrete Situation des BF nicht eingegangen worden wäre, ist aus Sicht des erkennenden Senates folgendes festzuhalten:
Grundsätzlich ist anzuführen, dass sich Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auf die genannten Quellen bzw. den vom BAA herangezogenen Feststellungen beziehen. Zu diesen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat bzw. zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei - in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme vom 15.02.2010 - aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es dem BAA bzw. dem AsylGH augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Eine Einsichtnahme in die Beweisaufnahme zeigt, dass den Feststellungen nicht bloß staatliche, sondern auch nichtstaatliche Quellen zu Grunde liegen.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird aus ho. Sicht angeführt, dass zwar -in Übereinstimmung mit dem BFV- in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Gerade zum dt. Auswärtigen Amt wird im Besonderen darauf hingewiesen, dass dieses in seinem aktuellen und in den Feststellungen zitierten Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage einleitende Folgendes anführt:
"...
Lageberichte sollen also vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den Innenbehörden der Länder bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer dienen. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen.
...
Quellen: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westliche Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen
...."
Aus den oa. Ausführungen des dt. Auswärtigen Amtes ergibt sich, dass dieses in seine Berichte seine Erkenntnisse von Nichtregierungsorganisationen einfließen lässt. Hieraus ist auch weiterableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren, was der Berichtslage jedoch nicht entnehmbar ist.
Zum Kalkül der "diplomatischen und (wirtschafts-)politischen Rücksichtnahme" ist darauf hinzuweisen, dass sich das dt. Auswärtige Amt jahrelang in seinen Berichten äußerst kritisch und in einer klaren Sprache etwa -und nicht ausschließlich- zur Lage der Menschenrechte in der Russischen Föderation, insbesondere im Südkaukasus äußerte (vgl. etwa den in einer Vielzahl von Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats zitierten Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien vom 13.12.2004), obwohl es wohl als offenkundig anzusehen ist, dass von deutscher Seite ein erhebliches (wirtschats-)politisches Interesse an guten diplomatischen Beziehungen zur Russischen Föderation besteht. Wenn man der BFV folgen würde, müssten (wirtschafts-) politische Interessen gegenüber Armenien vorliegen, welche etwa jene etwa gegenüber der Russischen Föderation überwiegen und so staatliche Quellen wie das dt. Auswärtige Amt bewogen werden, sich gegenüber Armenien zurückhaltender zu äußern als gegenüber der Russischen Föderation. Derartiges kann jedoch der Berichtslage entnommen werden, noch wurde derartiges vom BF dem BFV konkret und substantiiert dargelegt.
Die oa. Überlegungen können sinngemäß auch auf die anderen zur Entscheidungsfindung herangezogenen staatlichen Quellen getätigt werden.
Bei Menschrechtsorganisationen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Quellen nicht staatlichen Ursprungs, insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die, wie schon deren Selbstbeschreibung ergibt, ihre Aufgabe über die objektive Beschreibung des status quo hinausgehend auch in kritischer Betrachtung, aber auch in der Abgabe von Statements oftmals politischen -und somit wertenden- Inhalts sehen. Auch darf nicht übersehen werden, dass gerade solche Organisationen von finanziellen Zuwendungen von Außen -wo man seitens der Geber diesen Organisationen mit der Erwartungshaltung, ihrer Selbstbeschreibung (Stauten, Leitbild) gerecht zu werden- zu einem nicht unerheblichen Ausmaß abhängig sind. Auch vertreten bzw. beraten diese Organisationen -direkt oder via Netzwerke bzw. Dachverbände-Asylwerber in deren Individualverfahren und würden den von ihnen vertretenen bzw. beratenen Personen schaden, wenn sie in Bezug auf deren Herkunftsländer positive Aspekte herausstreichen würden. Ebenso ist zu beachten, dass sich die Terminologie und Schlussfolgerungen dieser Organisationen oft an deren eigenen Leitbild und Organisationszweck und nicht nach objektivierbaren, durch die Judikatur determinierte Kriterien und Termini richtet.
Der Organisationszweck dieser Organisationen, die Intention der Herausgeber deren Berichte, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in
geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die
schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.").
Reduziert man die Schilderungen seitens kritischer NGOs zur Lage in Armenien unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom BAA und dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen nicht im Widerspruch.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist somit von einer ausgewogenen Quellenauswahl auszugehen. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch der BF und dessen Vertreter traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. So wurde nicht dargelegt, welche Schlüsse seitens des erkennenden Gerichts aufgrund der -vermeintlichen und in concreto nicht zutreffenden- -Lastigkeit zu Gunsten staatlicher Quellen verfehlt sein sollten.
Der AsylGH ist daher der Ansicht, dass der BF durch seine Beschwerdeangaben lediglich seinen -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen
Zu Spruchpunkt II.:
Gem. § 8 AsylG hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat ist unzulässig, wenn eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
§ 8 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann. Zu der Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählter Quellen (Länderinformation) des BAA und des Asylgerichtshofes, ist festzustellen, dass es sich hiebei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, die auch heute noch ein stimmiges und umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat ergibt.
Der BF hat sich in Armenien seinen Lebensunterhalt in verschiedenen Dienstleistungsberufen verdient. Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite (Verwandtschaft, N¿GO¿s) - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.:
1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 iVm § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches B