Norm
StGB §201 Abs2 erster FallRechtssatz
Die für die Qualifikation des § 201 Abs 2 erster Fall StGB erforderliche schwere Körperverletzung kann sowohl aus der Anwendung der Gewalt als auch unmittelbar aus der Durchführung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung resultieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126605Im RIS seit
15.04.2011Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011