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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litcLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels dervollständigen Vorlage der angefochtenen Entscheidung; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslosRechtssatz
Innerhalb der Verbesserungsfrist Mitteilung der Beschwerdeführerin, die vorgelegte Kopie (mit fehlender Seite) entspreche dem Original des ihr zugestellten Erkenntnisses des AsylGH.
In weiterer Folge - verspätete - Vorlage des vollständigen Erkenntnisses im Original; Abfertigung des vollständigen Erkenntnisses ergibt sich auch aus dem eingeholten Gerichtsakt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U2420.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012