Wurden von einem Hupverbot nach § 52 lit a Z 14 StVO keine Ausnahmen für Hochzeiten oder vergleichbare Anlässe erteilt, kann sich ein Fahrzeuglenker auf den "Brauch", Brautpaare etwa zum oder vom Standesamt wiederholt hupend zu chauffieren, nicht berufen. Ob der Berufungswerber dabei im Stadtgebiet wie behauptet einen Konvoi aus vier (hupenden) Fahrzeugen anführte oder gemäß der Aussage des Polizeibeamten ein einzelnes Fahrzeug lenkte, konnte dahingestellt bleiben, da der Berufungswerber jedenfalls selbst mehrmals gehupt hat. Ein rechtswidriges Verhalten anderer Personen stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar. Ständiges solches Hupen ist wegen der Verursachung erheblichen Lärms auch nicht ermahnungswürdig.