RS OGH 2011/2/25 13Ns9/11v, 14Ns91/17v, 14Ns78/20m, 11Ns51/21w

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Veröffentlicht am 25.02.2011
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Norm

StPO §37 Abs2 zweiter Satz

Rechtssatz

Wenngleich § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO den Sonderfall des Dauerdelikts nicht ausdrücklich regelt, kommt in dieser Bestimmung, wonach das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck.

Entscheidungstexte

  • 13 Ns 9/11v
    Entscheidungstext OGH 25.02.2011 13 Ns 9/11v
  • 14 Ns 91/17v
    Entscheidungstext OGH 10.01.2018 14 Ns 91/17v
    Auch
  • 14 Ns 78/20m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2021 14 Ns 78/20m
    Vgl; Beisatz: Anders als bei Dauerdelikten (als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn) gibt in den Fällen, in denen sich die den gesetzlichen Tatbestand ? solcherart in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn ? erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte erstreckt, jener den Ausschlag, an dem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also in der Regel die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat. (T1)
    Beisatz: Hier: Überlassen von Suchtgift in einer das 25?fache der Grenzmenge übersteigenden Menge in zahlreichen Einzelakten mit einem von vornherein auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen und den mit der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum verknüpften Additionseffekt gerichteten Vorsatz. (T2)
  • 11 Ns 51/21w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2021 11 Ns 51/21w
    Beisatz: Hier: § 50 Abs 1 Z 2 WaffG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126604

Im RIS seit

15.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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