RS Vfgh 2011/3/10 B1565/10 ua

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Veröffentlicht am 10.03.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durchAusweisung eines gut integrierten armenischen Staatsangehörigen wegenverfassungswidriger Interessenabwägung; unsicherer Aufenthalt aufGrund des neunjährigen Asylverfahrens dem bei Einreise mit seinenEltern minderjährigen Beschwerdeführer nicht in dem Maß zuzurechnenwie seinen Obsorgeberechtigten

Rechtssatz

Keine Berücksichtigung des Umstandes, dass die Integration des Beschwerdeführers während seines einzigen Asylverfahrens, welches neun Jahre dauerte, erfolgte.

Verantwortung des Staates zur Schaffung der Voraussetzung, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre, - neun Jahre verstreichen.

Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers zwar überwiegend auf vorläufiger Basis, keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung; jedoch ist ihm als Minderjährigem, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen wie seinen Obsorgeberechtigten.

Keine Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr, der wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte (im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt ihrer Ausweisung noch in anpassungsfähigem Alter befinden; vgl EMRK 26.01.99, Fall Sarumi, Appl 43279/98).

Weiters nicht in die Abwägungsentscheidung einbezogen: Einreise des Beschwerdeführers im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern, Absolvierung beinahe der gesamten Schullaufbahn in Österreich, herausragende sportliche Leistungen für einen österreichischen Sportclub als aktiver Sportler im Boxen.

She auch die weitere Entscheidung zu B1565/10 ua vom selben Tag:

Verletzung der Eltern im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Ausweisung; Willkür mangels jeglicher Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen.

Entscheidungstexte

  • B 1565/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.03.2011 B 1565/10 ua
  • B 1565/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.03.2011 B 1565/10 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Ausweisung, Asylrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1565.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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