TE Vfgh Beschluss 2011/3/10 G45/10

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Veröffentlicht am 10.03.2011
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Index

21 Handels- und Wertpapierrecht
21/05 Börse

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BörseG 1989 §14, §19, §48c

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines - wegen Marktmanipulationbestraften - Geschäftsleiters eines Börsemitglieds auf Aufhebung vonBestimmungen des Börsegesetzes über die Voraussetzungen für dieZulassung als Börsemitglied bzw den Ausschluss von derMitgliedschaft; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre desAntragstellers

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragstellerin ist Mitglied des Vorstands der HB. Bank AG. Dieses Unternehmen ist Mitglied der Wiener Börse. Mit näher bezeichnetem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) wurde über die Antragstellerin eine Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung nach §48a Abs1 Z2 lita iVm §48c Börsegesetz (Marktmanipulation) verhängt. Ihre dagegen erhobene Berufung wurde im Wesentlichen abgewiesen.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 hat die Wiener Börse AG die HB. Bank AG im Zuge einer Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen um Auskünfte über das gegen die Antragstellerin geführte Verwaltungsstrafverfahren ersucht und der HB. Bank AG mit Schreiben vom 15. März 2010 mitgeteilt, dass die Bank auf Grund der Verurteilung ihrer Geschäftsleiterin (der Antragstellerin) gemäß §48c Börsegesetz nicht (mehr) die Voraussetzungen des §14 Abs1 Z4 Börsegesetz für die Mitgliedschaft bei der Börse erfülle.

Mit ihrem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof wolle

"-

die Wortfolge 'und §48c' in §14 Abs1 Z4 BörseG,

-

in eventu §14 Abs1 Z4 BörseG zur Gänze,

-

in eventu die Wortfolge 'des §48' in §14 Abs1 Z4 BörseG,

jeweils BGBl 555/1989 in der Fassung BGBl I 22/2009,"

als verfassungswidrig aufheben.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrags erwogen:

2.1. Die Antragstellerin bringt zu ihrer Antragslegitimation vor, die angefochtenen Rechtsnormen würden unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreifen.

Ihr Vorbringen deckt sich insofern in allen hier wesentlichen Belangen mit dem Vorbringen des - ebenfalls wegen Marktmanipulation bestraften - Antragstellers im Verfahren zu G36/10. Den von diesem Vorstandsmitglied gestellten Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen der (die Zulassungsvoraussetzungen für Börsemitglieder regelnden) §§19 und 14 Börsegesetz hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Juni 2010, G36/10, als unzulässig zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof verneinte die Antragslegitimation mit der Begründung, dass der Antragsteller durch die von ihm angefochtenen Gesetzesstellen nicht unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen war.

2.2. Auch der Antrag der nunmehrigen Antragstellerin ist aus den im zitierten Beschluss dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann es der Verfassungsgerichtshof dahingestellt lassen, ob die Auffassung der Antragstellerin zutrifft, dass §14 Abs1 Z4 Börsegesetz idF BGBl. I 22/2009 in ihrem Fall deswegen nicht anwendbar sei, weil die spezielle Zulassungsvoraussetzung für ein Börsemitglied, dass keiner seiner Geschäftsleiter gemäß §48c Börsegesetz rechtskräftig bestraft wurde, erst mit einer Neufassung des §14 Börsegesetz eingeführt worden, diese Neufassung erst am 1. April 2009 in Kraft getreten und die spezielle Zulassungsvoraussetzung daher nur für Fälle gelten könne, bei welchen das für eine Verurteilung nach §48c Börsegesetz maßgebliche Verhalten nach dem 1. April 2009 gesetzt worden ist.

2.3. Der Antrag war daher bereits aus den im hg. Beschluss vom 23. Juni 2010, G36/10, näher ausgeführten (und auf den vorliegenden Fall vollständig übertragbaren) Gründen mangels Legitimation der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen. Auf das hg. Erkenntnis zu G105/10 vom 4. März 2011 wird hingewiesen.

3. Dies konnte ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).

Schlagworte

Börsewesen, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G45.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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