TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/6 99/05/0215

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;

Norm

BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §79 Abs6;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des AK in W, vertreten durch Dr. WT, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Juli 1999, Zl. UVS- 04/A/30/00394/96, betreffend Übertretung gemäß § 79 Abs. 6 i.V.m.

§ 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Juni 1996 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe es als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der näher angeführten Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Grundstückseigentümerin der näher genannten Liegenschaft in Wien in der Zeit vom 9.September 1995 bis 27. März 1996 den 20 m tiefen Bauplatzbereich zwischen straßenseitiger Grundgrenze (Baulinie) und Baufluchtlinie nicht gärtnerisch ausgestaltet habe, indem sie diesen im Zuge des Baustoffhandelsbetriebes als Lagerfläche für Baumaterialien aller Art und für Lade- und Auslieferungstätigkeiten benützt habe.

In der im erstinstanzlichen Strafverfahren erstatteten Rechtfertigung führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Baustoff- und Stahlhandelslager als Betriebsstätte am 31. März 1993 von seinem Vorgänger gekauft habe. Die Ausgestaltung und Nutzung dieser Liegenschaft sei seit dem Erwerb nicht verändert worden. Bei der gewerbebehördlichen Bewilligung seien seitens der Behördenvertreter keinerlei Einwände gegen die Nutzung der Liegenschaft getätigt worden. Er werde sich bemühen, eine der Nutzung entsprechende mögliche, gärtnerische Gestaltung zu veranlassen.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe "es als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der Firma ... zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Grundstückseigentümer der Liegenschaft in W, M...straße 168, ..., in der Zeit vom 9.9.1995 bis 27.3.1996 den 20 m tiefen Bauplatzbereich zwischen straßenseitiger Grundgrenze (Baulinie) und Baufluchtlinie, nicht gärtnerisch ausgestaltet hat, indem sie diesen im Zuge des Baustoffhandelsbetriebes als Lagerfläche für Baumaterialien aller Art und für Lade- und Auslieferungstätigkeiten benützt hat." Er habe daher § 79 Abs. 6 Bauordnung für Wien verletzt und es werde gemäß § 135 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von S 10.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen, verhängt.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nach intensivstem Studium des Wiener Baurechtes hinsichtlich einer gärtnerischen Gestaltung keine Beschreibung der Ausführungsform habe feststellen können. Er habe daher veranlasst, dass die Lagerfläche des behördlich bewilligten Betriebes mit Blumenschalen gärtnerisch ausgestaltet werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, die belangte Behörde sehe es auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen an, dass auf den inkriminierten Flächen zum Tatzeitraum einzelne Blumenschalen aufgestellt gewesen seien. Darüber hinaus habe es keinerlei Grünflächen gegeben und sei die Liegenschaft teils befestigt und teils geschottert und sei weitestgehend als Lagerplatz für Baumaterial in Verwendung gestanden. Zu diesem Beweisergebnis sei die belangte Behörde auf Grund der Aussage des einvernommenen Mitarbeiters der MA 37, die widerspruchsfrei und nachvollziehbar gewesen sei, gekommen, die auch in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt und einer Reihe von Fotos stehe, die dieser Mitarbeiter im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegt hätte. Anhand dieser Fotos zeige sich, dass auf dem vorliegenden Areal offensichtlich ein Baustoffhandel betrieben werde. Dieser Eindruck werde durch die vereinzelt angeordneten Blumentöpfe nur unwesentlich beeinflusst. Der Beschwerdeführer habe in seinem gesamten Vorbringen die Richtigkeit der Feststellung der Baubehörde nicht bestritten und sei auch der Aussage des einvernommenen Beamten nicht ausdrücklich entgegengetreten. Es sei nur die rechtliche Qualifikation der Wahrnehmungen des Beamten bestritten worden. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass der Tatvorwurf kein tatbestandsmäßiges Verhalten beschreibe und nicht verwechslungssicher sei. Dazu sei auszuführen, dass sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Juni 1998 als auch im gleich lautenden Straferkenntnis der Tatvorwurf dahin gelautet habe, dass die genannte Gesellschaft als Grundstückseigentümer der näher angeführten Liegenschaft in der näher bezeichneten Zeit den 20 m tiefen Bauplatzbereich zwischen straßenseitiger Grundgrenze (Baulinie) und Baufluchtlinie nicht gärtnerisch ausgestaltet habe, indem sie diesen im Zuge des Baustoffhandelsbetriebes als Lagerfläche für Baumaterial aller Art und für Lade- und Auslieferungstätigkeiten benützt habe. Es sei damit den aus § 44 a VStG gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ableitbaren Formvoraussetzungen insofern Genüge getan, als daraus erkennbar sei, dass der Bauplatz begrünt zu sein habe. Da der Beschwerdeführer nicht einmal Teile der in Frage stehenden Fläche begrünt habe, könne, ohne eine weitere "Quantifikation" des Tatvorwurfes vornehmen zu müssen, davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber dem gesetzlichen Auftrag keine Folge geleistet habe und somit die Tat im Sinne des Tatvorwurfs und im Sinne der herangezogenen Deliktsnorm begangen habe.

Zur Frage der Qualifikation der gärtnerischen Ausgestaltung wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1991, Zl. 87/05/0197, verwiesen, aus dem abgeleitet werden könne, dass jedenfalls für eine Begrünung der gesamten Fläche mit Ausnahme von befestigten Wegen und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen und Ähnliches zu sorgen sei. Ohne auf eine weitere Quantifizierung dieser nicht begrünten Anteile eingehen zu müssen, sei auf Grund des Beweisergebnisses und des damit nicht im Widerspruch stehenden Vorbringens des Beschwerdeführers eindeutig erkennbar, dass zur Tatzeit am Tatort kein Teil der gesamten inkriminierten Fläche begrünt gewesen sei und lediglich einzelne Blumentröge vorgelegen und daher dem gesetzlichen Anspruch nicht Genüge getan worden sei. Der inkriminierte Tatbestand sei in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

Es liege im vorliegenden Fall ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG sei Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Das bedeute aber, dass der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei erwiesen, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Hinsichtlich der Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche habe der Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen keinerlei Unterlagen vorgelegt. Es seien dem gesamten Vorbringen keinerlei Angaben darüber zu entnehmen, auf welche Weise von Seiten des Beschwerdeführers durch ein entsprechendes Kontrollsystem sichergestellt würde, dass von den unmittelbar handelnden Personen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden. Die bloße Nennung eines Zeugen sei in Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens bzw. der Nennung eines entsprechenden Beweisthemas als Erkundungsbeweis anzusehen, weshalb dem diesbezüglichen Beweisantrag keine Folge zu geben gewesen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 6 Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 i. d.F. LGBl. Nr. 18/1976, sind Vorgärten und Abstandsflächen, soweit auf diesen Flächen zulässige Baulichkeiten, Gebäudeteile oder bauliche Anlagen nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u.ä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.

Gemäß § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien i.d.F.

LGBl. Nr. 48/1992 werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mit Geld bis zu S 300.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG im Zeitpunkt der "Schöpfung des Berufungsverfahrens (13. 7. 1999)" abgelaufen gewesen sei. Weiters sei die 15-monatige Entscheidungsfrist gemäß § 51 VStG verstrichen. Die Berufung stamme vom 29. Juli 1996.

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf, wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Die in § 31 Abs. 2 erster Satz VStG bestimmte Verjährungsfrist ist gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer das in Frage stehende strafbare Verhalten in der Zeit vom 9. September 1995 bis 27. März 1996 vorgehalten. Die in § 31 Abs. 3 VStG statuierte Frist ist somit im vorliegenden Fall ab dem 27. März 1996 zu berechnen. Die für die Strafbarkeitsverjährung maßgebliche Frist wäre mit dem 27. März 1999 abgelaufen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid in der Verhandlung der belangten Behörde am 30. Oktober 1997 mündlich verkündet wurde. Gemäß dem Protokoll über die mündliche Verhandlung der belangten Behörde am 26. September 1997 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf die Anwesenheit bei der mündlichen Verkündung der Berufungsbescheide verzichtet hat. Dieser Verzicht wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 26. September 1997 abgegeben. Die belangte Behörde war infolge des erklärten Ladungsverzichts nicht gehalten, den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 1997 zu laden. Die Verkündung der Berufungsentscheidung am 30. Oktober 1997 war im Hinblick auf den abgegebenen Verzicht - trotz Abwesenheit des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters und ohne dass deren Ladung hätte erfolgen müssen - zulässig und wurde die Frist gemäß § 31 Abs. 3 VStG bzw. § 51 Abs. 7 VStG durch diese mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung gewahrt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0298). Der angefochtene Bescheid wurde mit der Verkündung auch rechtlich existent (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 99/02/0298). Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt somit keine Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass es eines konkreten Vorhaltes bedurft hätte, aus welchen Gründen die Behörde davon ausgehe, dass keine gärtnerisch gestaltete Fläche vorliege. Dem Beschwerdeführer sei die nicht gärtnerische Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen Fläche vorgeworfen worden, weil er die Fläche als Lagerfläche für Baumaterial und für Lade- und Auslieferungstätigkeiten benützen würde. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass ihm der Vorwurf nicht klar sei, weil die Fläche mit Blumentrögen und Ähnlichem gärtnerisch gestaltet gewesen sei. Im Berufungsverfahren habe er noch ausgeführt, dass auch in einem Garten Lagerungen vorgenommen werden oder Lade- und Auslieferungstätigkeiten vorgenommen werden könnten. Im Berufungsbescheid sei ihm erstmals vorgehalten worden, dass eine Begrünung der gesamten Fläche mit Ausnahme von befestigten Wegen und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen und Ähnliches hätte vorliegen müssen und nicht vorgelegen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es als ausreichend, dass die nicht gärtnerische Ausgestaltung des in Frage stehenden Teiles des Grundstückes im Spruch des angefochtenen Bescheides damit begründet worden war, dass dieser Teil der Fläche als Lagerfläche für Baumaterial und für Lade- und Auslieferungstätigkeiten benützt würde. Diese Nutzung der in Frage stehenden Fläche wurde im erstinstanzlichen Verfahren (in der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 5. Juli 1996) in keiner Weise bestritten. In der Berufung warf der Beschwerdeführer lediglich die Frage auf, in welcher Ausführungsform eine gärtnerische Ausgestaltung einer Fläche zu erfolgen habe, und trug auch vor, dass er die Aufstellung von Blumentrögen veranlasst habe. Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich somit, dass sich auf der in Frage stehenden Grundfläche während der Tatzeit keine Blumentröge befunden haben. Auch wenn die belangte Behörde auf Grund der Aussage des einvernommenen Mitarbeiters der Baubehörde, der ein Jahr nach dem Tatzeitraum die verfahrensgegenständliche Grundfläche besichtigt habe, davon ausging, dass zur Tatzeit einzelne Blumenschalen aufgestellt gewesen seien, ist im Verfahren vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben, dass der übrige Teil der verfahrensgegenständlichen Fläche teils befestigt und teils geschottert gewesen und weitestgehend als Lagerplatz für Baumaterial in Verwendung gestanden ist. Es stellt auch keine Rechtswidrigkeit dar, wenn die belangte Behörde den Verstoß gegen § 79 Abs. 6 Bauordnung für Wien dahingehend präzisiert hat, dass eine Begrünung der gesamten in Frage stehenden Fläche mit Ausnahme von befestigten Wegen und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen und Ähnliches mehr im Sinne dieser Bestimmung hätte vorliegen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 87/05/0197). Die Aufstellung von einzelnen Blumentrögen auf einer teils geschotterten und teils befestigten Fläche, die als Lagerfläche für Baumaterial verwendet wird, stellt keinesfalls eine dem § 79 Abs. 6 Bauordnung für Wien entsprechende gärtnerische Ausgestaltung dar. Diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ist nicht zu beanstanden.

Weiters meint der Beschwerdeführer, dass sich aus keiner Norm ergebe, dass in einem Vorgarten keine Lagerungen vorgenommen werden dürften oder dass keine Lade- und Auslieferungstätigkeiten zulässig seien. Gemäß § 79 Abs. 6 Bauordnung für Wien ist die Ausgestaltung der angesprochenen Vorgärten und Abstandsflächen maßgeblich. Wenn auf einer solchen Fläche Lagerungen erfolgen (im vorliegenden Fall Baumaterial), dann kann - wenn vor der Lagerung auf dieser Fläche eine Wiese bestanden hätte - für diesen Teil der Fläche nicht mehr von einer gärtnerischen Ausgestaltung die Rede sein. In diesem Sinne haben die Behörden zutreffend darauf abgestellt, dass der 20 m tiefe Bauplatzbereich zwischen der straßenseitigen Grundgrenze (Baulinie) und der Baufluchtlinie nicht gärtnerisch ausgestaltet ist, wenn diese Fläche im Zuge des Baustoffhandelsbetriebes als Lagerfläche für Baumaterial aller Art benützt werde. Auch Lade- und Auslieferungstätigkeiten, die auf der unbestritten als Lagerplatz für Baumaterialien verwendeten Fläche erfolgten, können mit dem Gebot der gärtnerischen Ausgestaltung gemäß § 79 Abs. 6 leg. cit. nicht im Einklang stehen. Derartige Ladetätigkeiten im Vorgartenbereich oder im Bereich von Abstandsflächen könnten dann zulässig sein, wenn sie etwa auf einer gemäß § 79 Abs. 6 Bauordnung für Wien zulässigen befestigten Zufahrt oder einem Weg oder einer Rampe oder in einer Art und Weise erfolgten, dass die vorhandenen Grünflächen davon unberührt blieben. Aus § 79 Abs. 6 Bauordnung für Wien ist keinesfalls abzuleiten, dass ein Vorgarten bzw. eine Abstandsfläche im Sinne des § 79 Abs. 6 leg. cit. zur Gänze befestigt bzw. geschottert werden dürften, um sie als Lagerplatz für Baumaterial zu verwenden.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorträgt, die vorhandenen Befestigungen hielten sich in dem im Sinne des § 79 Abs. 6 Bauordnung für Wien unbedingt erforderlichen Ausmaß, ist ihm entgegenzuhalten, dass die übrige in Frage stehende Fläche vom Beschwerdeführer unbestritten geschottert ist und auf der gesamten Fläche Lagerungen bzw. Lade- und Auslieferungstätigkeiten stattfinden. Von einer gärtnerischen Ausgestaltung der in Frage stehenden Fläche kann somit keine Rede sein. Daran ändert auch - wie dargelegt - die Aufstellung von Blumentrögen nichts.

Soweit in der Beschwerde nunmehr von Blumentrögen und Ähnlichem gesprochen wird, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er selbst in der Berufung nur Blumenschalen erwähnt, deren Aufstellung er veranlasst habe.

Weiters meint der Beschwerdeführer, dafür, dass keine gärtnerische Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Bauplatzbereiches vorliege, lägen keinerlei Beweisergebnisse vor. Dem genügt es, entgegenzuhalten, dass - wie bereits dargelegt - der Beschwerdeführer weder in seiner Rechtfertigung noch in seiner Berufung die von der Behörde vorgeworfene Nutzung der verfahrensgegenständlichen Fläche als Lagerplatz für Baumaterial, über die auch entsprechende, vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Fotos im Akt einliegen, bestritten hat. Da die Aufstellung einiger Blumentröge auf der näher beschriebenen, als Lagerplatz verwendeten Vorgartenfläche keinesfalls eine gärtnerische Ausgestaltung im Sinne des § 79 Abs. 6 Bauordnung für Wien darstellt, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängeln jedenfalls um solche, die nicht wesentlich sind. Auf die geltend gemachten Verfahrensmängel war daher nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. März 2001

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050215.X00

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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