TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/3 2009/22/0089

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Veröffentlicht am 03.03.2011
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Index

E3L E02100000;
E3L E05100000;
E3L E19100000;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §47 Abs3;
NAG 2005 §57;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der H, vormals vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. Jänner 2009, Zl. 153.091/2-III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Jänner 2009 wies die belangte Behörde den Zweckänderungsantrag der Beschwerdeführerin, einer ukrainischen Staatsangehörigen, vom 17. Oktober 2008 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe dieser Bestimmung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin seit 11. Juni 2004 über Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck des Studiums an der Wirtschaftsuniversität Wien verfügt habe bzw. verfüge. Den gegenständlichen Zweckänderungsantrag habe sie zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrer österreichischen Stiefmutter gestellt. Somit sei zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin ein "sonstiger Angehöriger" im Sinn des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen bzw. sei aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass sie von der Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätte oder mit dieser bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen hätte. Die Angehörigeneigenschaft zur Stiefmutter sei durch die Heirat des Vaters am 17. Juli 2006 mit dieser - einer österreichischen Staatsbürgerin - begründet worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre österreichische Stiefmutter erst kennengelernt, als sie im Jahr 2004 nach Wien gekommen sei. Sie wohne jetzt mit ihrem Vater und ihrer Stiefmutter zusammen.

Da die Beschwerdeführerin aus den dargelegten Gründen keine "sonstige Angehörige" im Sinn des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG sei, mangle es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung.

Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG. Es sei nicht ersichtlich, dass ihre Stiefmutter das Recht auf die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

§ 47 Abs. 3 NAG in der hier maßgeblichen Stammfassung lautet:

"(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben."

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass sie weder mit ihrer österreichischen Stiefmutter in ihrem Heimatland in häuslicher Gemeinschaft gelebt noch von ihr im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen habe.

Davon ausgehend erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig.

In der Beschwerde wird vorgebracht, "ungeachtet der im bekämpften Bescheid ohne nähere Begründung verneinten Frage, ob die Stiefmutter der Bf nun 'freizügigkeitsberechtigt' ist oder nicht, erweist sich die Anwendung des § 47 (3) Z 3 lit ab und b NAG als Versagungsgrund im vorliegenden Fall im Ergebnis als grob willkürlich und unsachlich."

Mit diesem Vorbringen wird in keiner Weise konkret behauptet, dass die österreichische Stiefmutter der Beschwerdeführerin ihr gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe. Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang das Gleichbehandlungsgebot von Fremden untereinander angesprochen wird, ist dem zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a., gleichheitsrechtlichen Bedenken in Ansehung des § 57 NAG nicht gefolgt ist.

Die Beschwerde spricht auch die Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG an. Nach ständiger hg. Rechtssprechung ist jedoch - wie hier - bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung § 11 Abs. 3 NAG nicht anzuwenden (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2009/22/0169).

In der Beschwerde wird letztlich eine Verletzung des Parteiengehörs mit dem Vorbringen gerügt, die Beschwerdeführerin hätte den Nachweis erbringen können, dass "eine sofortige Familienzusammenführung unabdingbar ist". Dieser behauptete Verfahrensmangel ist nicht relevant. Zum einen wird nicht konkret vorgebracht, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde hätte gelangen können, zum anderen ist - wie eben erwähnt - eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 3. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009220089.X00

Im RIS seit

31.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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