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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §293 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Y, vertreten durch Dr. Paul Delazer und Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 3. Oktober 2008, Zl. 150.189/4-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1987 geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, strebt (bezogen auf den begehrten Aufenthaltstitel) die Familienzusammenführung mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater an.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den - auf diese Familienzusammenführung abzielenden - Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht darin, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden einerseits nicht auf die in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt und andererseits das Einkommen der Ehefrau des Zusammenführenden (der Mutter des Beschwerdeführers) nicht berücksichtigt hat, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Des Weiteren hat sich der Verwaltungsgerichtshof zur hier maßgeblichen Rechtslage im Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711, auf dessen Pkt. 5.4. der Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausführlich zur Frage, ob Mietbelastungen gesondert zu berücksichtigen seien, geäußert.
Schließlich ist, im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde wegen der von ihr konstatierten fehlenden Tragfähigkeit der Haftungserklärung die Durchführung einer Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG ablehnte, insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 24. Juni 2010, 2008/21/0478, zu verweisen.
Aus den in den genannten Erkenntnissen angeführten Erwägungen entspricht der angefochtenen Bescheid nicht der Rechtslage, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 3. März 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008220891.X00Im RIS seit
11.04.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011